Aberführung der Kricge- in die Friedenswirtschaĩt (Reichstagsbericht). 529.—
zeführ: dabe, daß für allererste Kapitalsanlagen, also für erste Hypotheken und die erstem-
#ller Staatspapiere der Zinsfuß sich unbedingt höher stellen müsse, als er während der
Ariegssjeit sich gestaltet hat.
III. Demobilisation.
1. Kommissar des Preußischen Kriegsministeriums.
à) Drucks. Nr. 749 S. 2.
Die Hecresverwaltung hat den Grundsatz aufgestellt, datz kein Mann entlassen
werden soll, der keine Arbeitsgelegenheit gefunden hat. Um dies durchführen zu können,
zat man eine Bestimmung aufgenommen, nach der Leute, dic keine Arbeit, keine Stelle
bekommen können, bis zu vier Monaten noch im Heere zurückbehalten werden dürfen.
Dieser Termin ist einstweilen festgesetzt. Sie erhalten also ihr Unterkommen und ihre Ver-
oflegung, wenn sie keine Stelle haben, bis zu vier Monaten beim Heere.
Es ist dann ferner in diesen Bestimmungen gesagt worden, daß im allgemeinen die
altesten Jahresklassen zuerst entlassen werden, daß ferner die Familienernährer vorzugs-
weise zu berücksichtigen sind und daß als Grundsatz festgehalten werden muß, daß kein
versorgungsberechtigter Mann zu entlassen ist, dessen Versorgungsansprüche nicht ge-
regelt sind.
Der zweite Hauptgrundsatz ist, daß den für die Friedenswirtschaft wichtigsten Betrieben
so chnell als möglich die nötigen Kräfte zugeführt werden. Daher ist folgende Einteilung
aufgenommen worden. Ich süge gleich hinzu, daß das, was ich jetzt vorlese, vielleicht
noch etwas ergänzt werden muß. Es heißt:
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen
die ältesten Jahresklassen zuerst zu entlassen sind, haben bei Auswahl der zu entlassenden
Personen nachgenannte Berufe vorzugsweise Berücksichtigung zu finden:
a) führende Persönlichkeiten aus dem Bereiche des Handels, der Industrie, der
Schiffahrt und des sonstigen Wirtschaftslebens,
d) Leiter von Handels-, Industrie= und landwirtschaftlichen Betrieben und deren
Angestellte, z. B. Ingenieure, Werkmeister, Inspektoren,
hc) selbständige Gewerbetreibende, Landwirte usw.
d) Staats-, Provinzial-- und Kommunalbeamte, Geistliche, Lehrer, Bedienstete
der Staats- und Privatbahnen einschließlich Klein= und Straßenbahnen,
)Seeleute und Fischer, soweit sie sofort in den Dienst der Handelsmarine und
der Fischerei treten, serner Kahnbesitzer und Schiffer der Binnenschiffahrt,
soweit sie selbständig sind oder eine feste Stellung nachweisen,
6) gelernte Arbeiter und Handwerker, z. V. im Schiffsbau erfahrene Leute,
Maschinenbauer, Maschinisten, Schlosser, Metallarbeiter, Hasenarbeiter, Tischler,
Schneider, Schuhmacher, Bauhandwerker, Bauarbeiter, Landarbeiter, Berg-
arbeiter, Schlächter, Bäcker usw., soweit sie sogleich in ein festes Arbeitsverhältnis
treten,
8) ungelernte Arbeiter solcher Berufe, in denen sogleich ein großer Bedarf an
Arbeitskräften vorliegen wird, z. B. Bergbau, Landwirtschaft, Uberseeverkehr,
Hafenverkehr,
n) Studierende und solche Personen, die sich bei Ausbruch des Krieges bereits
in einer Ausbildung für einen Lebensberuf befanden,
i) Auslandsdeutsche, die vor ihrer Einberufung ihren Wohnsitz im Ausland
hatten und dorthin zurückkehren wollen.
Es ist wohl erklärlich, daß noch einige Ergänzungen dazu notwendig sind. So gut
es ging, haben wir die einzelnen Klassen hier zusammengestellt. 1
Nun möchte ich Ihnen ein Bild geben, wie ich mir den Vertauf der ganzen Sache
denle. Die Truppenteile stellen seinerzeit sesl, welche Mannschaften sofort entlassen-
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