Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Überführung der Kriegs= in die Frledenswirtschaft (Reichstagsberlcht). 535 
Jedenfalls wird das allgemeine Streben dahin gehen, sobald wie Möglich mit dem aktiven 
Verional allein auszukommen. 
3. Unterstaatssekretär im Reichsamt deß Innern. 
(Drucks. Nr. 749 S. 13.) 
Bei der Seeversicherungsbank ist einc besondere Reparaturabteilung eingerichtet 
worden. Dadurch wird den Reedern die Möglichkeit gegeben, ihre Schiffe nicht nur in 
den früheren Zustand versetzen, sondern auch geeignete Verbesserungen, die sie ihrerseits 
an den Schiffen vornehmen möchten, zugleich mit dem Wiederherstellungsbau ausführen 
zu lassen. Die Auseinanderrechnung der Kosten, die danach die Marine einerseits und die 
Reeder andererseits zu übernehmen haben, würde bei der Reparaturabteilung der See- 
versicherungsbank zu ersolgen haben. Durch diese Einrichtung hoffen wir wesentlich dazu 
beizutragen, die von der Marine benutzten Handelsschiffe usw. unserer Handelsschiffahrt 
nach dem Kricge in möglichst modernem Zustand zurückzugeben. 
4. Gewerkschaftliche Forderungen. 
(Drucks. Nr. 805 S. 4.) 
7. Die Entlassung der Kriegsteilnehmer aus dem Heeresdienst ist dergestalt zu regeln, 
daß die für die Wiederaufnahme des normalen Wirtschaftslebens und für die Instand- 
jeyzung unentbehrlicher Betriebe benötigten Gewerbetreibenden, Techniker, Werkmeister, 
Nacharbeiter und Verwaltungsbeamte sofort entlassen werden. Ferner sind die BVerufs- 
angebörigen solcher Gewerbe vorzugsweise zu berücksichtigen, in denen sich eine starke 
Nachfrage nach Arbeitskräften geltend macht. Im übrigen soll jede Verzögerung der 
Entlossung vermieden werden. Die Rücksichtnahme auf Arbeitsmangel darf kein Grund 
sein, die Kriegsteilnehmer länger, als militärisch notwendig, im Dienst zu behalten. 
2. Die Entlassung soll nach dem Wohnort der Familie oder, bei Nachweis erlangter 
Reschäftigung, nach dem Arbeitsort erfolgen. 
3. Die Heeresbehörden sollen die Mannschaften zur Erlangung geeigneter Beschäf- 
tigung tunlichst unterstützen, insbesondere durch Hinweisung auf die zuständigen Arbeits- 
nachweisc, Auskunftserleilung und Erleichlerung des schriftlichen Verkehrs. 
4. Den Kriegsteilnehmern, die eine Familie zu versorgen haben, ist nach Möglich- 
keit dic Wiedereinstellung in demjenigen Betriebe, in dem sie bis zu ihrer Einberusung 
zum Heeresdienst mindestens ein Jahr lang beschäftigt waren, zu sichern. 
Ob im Einzelfalle dem Betriebsunternehmer die Erfüllung dieser Verpflichtung 
moglich ist, wird durch eine paritätische Schlichtungsstelle enlschieden. 
Kriegsteilnehmern und Hilfsdienstpflichtigen, die verhindert oder nicht gewillt sind, 
die Mitgliedschaft in einer Betriebspensionskasse unter den früheren Bedingungen fort- 
usetzen, muß gestattet werden, ihre erworbenen Anrechte durch Zahlung einer mäßigen 
Anerkennungsgebühr aufrechtzuerhalten. 
5. Die vom Heeresdienst entlassenen Arbeiter und Angestellten, denen eine Beschäfti- 
gung, die ihrer früheren Tätigkeit entspricht, nicht zugewiesen werden kann, erhalten Ar#- 
deitslosenunterstützung. Solange eine staalliche Arbeitslosenversicherung nicht eingeführt 
ist, sind den Gemeinden vom Reich die hierfür gemachten Aufwendungen zurückzuerstatten. 
6. Den vom Heeresdienst en lassenen Kriegsteilnehmern sind zu Zwecken der Er- 
Jolung und der Ordnung ihrer häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die seitherigen 
Dienstbezüge als Beurlaubte für einen vollen Monat weiterzugewähren. Ebenso ist den 
Angehörigen der entlassenen Kriegsteilnehmer ohne Rücksicht darauf, ob sie Beschäftigung 
haben, die bisher bezogene staatliche und gemeindliche Familienunterstützung für einen vollen 
Monat und für den Fall der Erwerbslosigkeit darüber hinaus weiterzuzohlen. 
7. Kriegsleilnehmern mit erheblich geschwächter Gesundheit, die aus dem Heeres- 
dienst entlassen werden sollen, ist ein ausreichender Erholungsurlaub und nötigenfalls 
Luranfenthalt und Verpflegung in einem Kurort oder Erholungsheim zu gewähren.
	        
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