32 2. Beschaffung u. Erhallung d. Rohstoffe usw. V. Regelung d. Ein= u. Durchfuhr.
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 1 bleibt vorbehalten.
Art. II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung (4. b.) in Kraft.
VI. Bek. über die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten.
Vom 30. August 1917. (RGBl. 745.)
i18N.] 83 1. Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, Vorschriften zur Bekämpfung
von Krankheiten der zur menschlichen Ernährung oder zur Fütterung dienenden Pflanzen
zu erlassen, soweit die Bekämpfung der Krankheiten solcher Pflanzen nicht bereits reichs-
rechtlich geregelt ist.
#J# 2. Wer den auf Grund des & 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zebntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Hierzu:
Preuß. Sfg. des Landw Ministers. Bom 28. August 1917. (mBl. 201.)
Der Bundesrat wird voraussichtlich in den nächsten Tagen den Entwurf einer BD.
über die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten annehmen. Wie ich in meinem Erlasse
vom 25. v. M. — 18 Ib 2353 — mitgeteilt habe, hat die Vorlage ganz besonders das
Beizen des Weizens gegen den Stein- und Stinkbrand, sowie des Roggens gegen Fusa-
rium zum Ziele. Ich muß jedoch davon absehen, in dieser Beziehung Zwangsmaßnahmen
zu tressen, da ihre Durchführbarkeit unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Berhält-
nissen nicht gesichert erscheint.
Die Anregung zu der VO. ist aus einem Bundesstaat ergangen, in dem es an einer
gesetzlichen Handhabe zum Erlasse solcher Zwangsvorschriften für die Polizeibehörden
sehlt. In Preußen sind dagegen die Regierungspräsidenten auf Grund der §# 6, 12, 13
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung v. 11. März 1850 (GS. 265), 5 34 des Feld-
und Forstpolizeigesetzes v. 1. April 1880 (GS. 230) und des §& 137 Abs. 2 des Gesetzes
über die Allg. Landesverwaltung v. 30. Juli 1883 (G. 195) besugt, derartige Anordnungen
zu tresfen. Wenn dort beabsichtigt wird, bezügliche Anträge bei dem zuständigen Regic-
rungspräsidenten zu stellen, wird sorgfältig zu prüfen sein, ob nach den örtlichen Verhält-
nissen die Bedingungen für die Durchführbarkeit der zu gebenden Vorschriften vorhanden
find. Auch würde es einer genauen Anweisung über die Art und Weise der Ausführung
bedürfen. Solange nicht die Möglichkeit, Zwangsmaßnahmen durchzuführen, außer
Zweisel steht, bleibt nur übrig, durch möglichst weitgehende Aufklärungsarbeit die Pflanzen-
kranlheiten zu bekämpfen.