Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Überführung der Kriegs= in die Friedenswirtschaft (Reichstagsbericht). 539 
Srleste Recht entzogen werden. Dadurch würde man die Arbeiter geradezu zu Staats- 
Hürgern minderen Rechtes herunterdrücken. 
3. Gewerkschaftliche Forderungen. 
(Drucks. Nr. 805 S. 3.) 
1. Die Arbeitsvermittlung muß einheitlich für das Reichsgebiet durch ein Gesetz 
geregelt werden. Sie muß auf gleichmäßiger Anteilnahme der Arbeitgeber und Arbeit- 
nehmer an der Verwaltung beruhen und unentgeltlich sein. 
2. Die Organisation des Arbeitsnachweises soll alle Berufsgruppen umfassen; 
hierbei ist dic Stellenvermiktlung der Privatangestellten nach den Hauptgruppen: kauf- 
männische, technische und Bureauangestellte, zu gliedern. Für jede größere Stadt mit ihren 
Vorortgemeinden, sowie für jeden Bezirk von Landgemeinden ist ein Arbeitsamt zu er- 
richten, dem die Arbeitsnachweise ihres Bezirks unterstellt sind. Die Arbeitsämter sind zu 
Verbänden für bestimmte Landesteile (Bezirksarbeitsämter) zusammenzufassen. Die 
Zentrale dieser Organisationen bildet das Reichsarbeitsamt. 
3. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes sind alle nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweise 
bezirksweise unter Zentralauskunftsstellen zusammenzuschließen. Eine Reichssielle aller 
Arbeitsnachweise regelt den Verkehr der Zentralauslunftsstellen untereinander. 
Die uffenen Stellen sind bei einem der allgemeinen oder für den Beruf bestehenden 
Arbeitsnachweise zu melden. Eine Ausscheidung offener Stellen befreit nicht von dieser 
Meldepflicht. Dic Zentralauslunftsstellen vermitteln den Ausgleich bei Mehrangeboten 
und unbefriedigter Nachfrage nach Arbeitslräften innerhalb ihres Bezirks. 
Die Reichsstelle besorgt den Ausgleich zwischen den Zentralauskunftsstellen und er- 
läßt die Vorschriften über die Arbeitsvermittlung für die Übergangswirtschaft. 
4. Für die Verbindung der Arbeitsnachweise untereinander und mit den Zentral- 
auskunftsstellen sind Erleichterungen im Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehr zu 
gewähren. Den Zentralauskunftsstellen ist die Vefugnis zu verleiben, Kriegsteilnehmern 
und Hilfsdienstpflichtigen freie Fahrt zur Erreichung des Arbeitsorts zu gewähren. 
5. Die Anwerbung ausländischer Arbeiter und Arbeiterinnen ist zu verbieten, sofern 
nicht nachweislich ein Mangel an einheimischen Arbeitern besteht. Über die Zulassung 
entscheiden die Zentralauskunftssiellen nach Anhörung der wirtschaftlichen Organisationen 
der Unternehmer und der Arbeitnehmer. Die Reichsstelle aller Arbeitsnachweise regelt 
die Grundsätze über die Zulassung ausländischer Arbeiter während der Ubergangswirt- 
schaft. Den ausländischen Arbeitern muß der Lohn in der gleichen Höhe wie den heimischen 
Arbeitern gezahlt und die Sicherung der gleichen Rechie garantiert werden. 
4. Beschluß des Ausschusses. 
Der Reichslag wolle beschließen, folgende Resolution anzunehmen: 
den Herrn Reichskanzler zu ersuchen: 
1. Mittel zur Bekämpfung der Arbeits- und Stellenlosigkeit rechtzeitig an zufordern; 
2. dahin zu wirken, daß für die Dauer der Ubergangswirtschaft 
A) unter Beibehaltung der bestehenden Arbeitsnachweise neue öffentliche und 
parilätische Arbeitsnachweise für gewerbliche Arbeiter und Angestellte überall 
da errichtet werden, wo ein Bedürsnis hierfür besleht, 
b) für größere Gebiete Zentralauskunftsstellen zwecks Ausgleichung von An- 
gebot und Nachfrage allgemein geschaffen werden, 
Tch burch eine Reichsstelle aller Arbeitsnachweise der Verkehr der Zentralaus- 
kunftsslellen untereinander geregelt wird, 
4) die nicht gewerbsmäßigen Nachweise für gewerbliche Arbeiter und Angestellte 
paritätisch verwaltet werden,
	        
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