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C. Übergangswirlschaf.
on) zwecks Verbindung der Arbeitsnachweise untereinander und unt den Zen.
tralauskunftsstellen Erleichlerungen im Posl-, Telegraphen- und Fernsprech-
verlehr gewährt und den Zentralauskunftsstellen die Befugnis erteilt wird
Kriegsteilnehmern und Hilfsdienstpflichtigen bei ihrer Entlassung freie Fahrt
zur Erreichung des Arbeilsort3 zu gewähren;
dahin zu wirken, daß dem Reichstag baldigst ein Gesetzentwurf zwecks einheit.
licher Regelung der Arbeitsvermittlung unter gleichmäßiger Anteilnahme der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer an deren Verwaltung vorgelegt wird: "
zu veranlassen, daß die Ermittlung und Befriedigung des Bedarfs an landwirt-
schaftlichen Arbeitern, soweit dieser Bedarf nicht durch unmittelbare Anforderung
seitens der Arbeilgeber auf Grund der Demobilisationsvorschriften gedeckt wird
den Kriegswirtschaftsämtern und Kriegswirtschaftsstellen in Verbindung mit
den landwirtschaftlichen Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und
insbesondere mit deren Arbeitsämtern übertragen wird.
dahin zu wirken, daß bei der erfolgenden Demobilisation solgende Grundsäe
durchgeführt werden:
à) den Kriegsteilnehmern, die eine Familie zu versorgen haben, ist nach Mög-
lichkeit die Wiedereinstellung in demjenigen Betriebe, in dem sie bis zu ihrer
Einberufung zum Heeresdienst mindestens ein Jahr lang beschäftigt waren,
zu sichern.
Ob im Einzelfalle dem Betriebsunternehmer die Erfüllung dieser Ver-
pflichtung möglich ist, wird durch eine paritätische Schlichtungsslelle entschieden.
Kriegsteilnehmern und Hilfsdienstpflichtigen, die verhindert oder nicht
gewillt sind, die Mitgliedschaft in einer Betriebspensionskasse unter den
früheren Bedingungen fortzusetzen, muß gestattet werden, ihre erworbenen
Anrechte durch Zahlung ciner mäßigen Anerlennungsgebühr aufrechtzuer-
halten.
65) Den Angchörigen der entlassenen Knegsleilnehmer ist ohne Rücksicht darauf,
ob sic Beschäftigung haben, die bisher bezogene staatliche und gemeindliche
Familienunkerstützung für einen vollen Monat und für den Fall der Erwerbs.
losigkeit darüber hinaus weiterzuzahlen.
Jc) Betriebsunternehmern, dic in der Regel mindeslens 50 Arbeiter beschäftigen,
ist die Pflicht auszuerlegen, auf je 50 Arbeiter wenigstens einen Kriegsbe-
schädigten in eine für ihn geeignete Beschäftigung zu nehmen. Ausnahmen
hiervon sind nur durch Entscheidung der paritätischen Schlichlungskommission
zulässig.
a) Die vor ihrer Einberufsung zum Heeresdienst in Staats- und Gemeinde-
betrieben beschäftigt gewesenen Kriegsbeschädigten sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der Arbeiter und Angestellten wieder cinzustellen.
e) Die Entlohnung der Kriegsbeschädigten, sowohl in privaten Unternehmungen
als auch in Staats- und Gemeindebetrieben, soll unter Berücksichtigung ihre:
tatsächlichen Leislungen erfolgen; insbesondere müssen ihnen die gleichen
Ailordsäße gewährt werden, wie gesunden Arbeitern. Die Aufrechnung der
Rentc bei der Entlohnung ist unter allen Umständen zu unterscgen.
!) Die auf Grund des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst herbeige-
führten Beschäftigungsverhältnisse sind alsbald nach Kriegsabschluß in dem
Maße, als es die Zurückführung der Betriebe zum früheren Stand erfordert,
rückgängig zu machen. Den solcherart Entlassenen steht, sofern sie vor ihrem
Eintritt in den Hilfsdienst schon als Arbeiter oder Angestellte tätig waren,
bis zur Wiedererlangung einer Beschäftigung das Anrecht auf Arbeits-
losenunterslützung zu.