542 6. Übergangswirtschaft.
die anderen Arbeitsnachweis- Organisationen besonders herangezogen werden sollten
Gegen diese beiden Bestimmungen wandten sich die Arbeitsnachweise der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in geschlossener Einmütigkeit. Sie sahen darin eine unverdiente Zurück.
stellung und wiesen nicht mit Unrecht auf die sehr große segensreiche Mithilfe hin, die sie
bei der Arbeitsvermittlung geleistet hätten. Sie erklärten, daß, wenn der Zwangzerlaß
wie sie ihn nannten, bestehen bleibe, ihre Arbeitsfreudigkeit ausgehoben wäre. Da nun
bei einer so schwierigen Frage, wie die der Arbeitsvermittlung, die gerade so unendlich
von persönlichen Einwirkungen abhängig ist und die wirklich ein Arbeiten mit Lust und
Liebe verlangt, in den an sich schon schwierigen Verhältnissen nicht noch eine Verärgerung
der beteiligten Kreise erwünscht war, so lamen das Kriegsministerium und die Zivilmini-
sterien nach Rücksprachen mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Nachweisverbänden
dazu, den Novembererlaß durch einige Zusatzparagraphen zu erweitern, in denen dan
Wünschen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechnung getragen wurde.
Die hauptsächlichste Anderung bestand darin, daß der Vorsitz der Zentralauskunfts-.
stelle einem Vertreter des Verbandes öffentlicher Arbcitsnachweise oder einem öffentlichen
Beamten übertragen wird, der Vorstand der Zentralauskunftsstellen kollegial zusammen.
gesetzt und in diesem Kollegium neben dem öffentlichen Arbeitsnachweisverband auch den
übrigen Arbeitsnachweis-Organisationen, insbesondere denjenigen der Arbeitnehmer und
Arbeitgeber eine Vertretung eingeräumt werden kann. Inzwischen ist die Bildung dieser
Zentralauskunftsstellen überall erfolgt.
Durch die Aufstellung des Hindenburg-Programms und die in Verbindung damit
notwendig gewordene Einführung des Hilfsdienstgesetzes wurde ein weiterer Ausbau des
Arbeitsnachweiswesens dringend. Dieser Ausbau ist erfolgt durch Organisationsbestim-
mungen, die in dem Erlaß vom 29. Januar 1917 Nr. 356. 1. 17 A2zS. 1 niedergelegt sind:
Kurz zusammengefaßt bestehen sie darin:
1. Die Leitung der gesamten Arbeitsvermittlung im Korpsbezirk liegt bei der Kriegs-
amtsstelle, die sachliche Arbeitsaus führung bei der Zentralauslunftsstelle.
2. Die unmittelbare Arbeitsvermitltlung leisten die nicht gewerbsmäßigen Arbeits.
nachweise aller Art.
3. Als neue Inslanz treten hinzu die Hilfsdienstmeldestellen.
An Orten mit mehreren Arbeitsnachweisen soll der geeignetste als Hilfsdienstmelde.
stelle bezeichnet werden. An Orten mit nur einem Arbeitsnachweis wird dieser Hilfsdienst-
meldeslelle. An Orten ohne geeigneten Arbeitsnachweis ist dafür Sorge zu tragen, daß
eine kommunal- oder staatsbehördliche Stelle angewiesen und bekannt gemacht wird, die
von allen denen, die ihre Meldungen dort einreichen wollen, diese entgegennimmt, auch bei
der Erstattung derselben behilflich ist.
Dadurch ist jetzt über das ganze Land ein Netz gespannt, um jedem Arbeitsuchenden
Gelegenhcit zu geben, in einfacher Weise sein Gesuch bei der Arbeitsvermittlungsorgani-
sation anzubringen. Die Arbeitsvermittlung, sowohl für die Arbeitsuchenden, wie für
die offenen Stellen ist ohne jeden weiteren Zwang. Jeder benutzt denjenigen Arbeits-
nachweis, an den er von jeher gewöhnt ist.
Ein Vorredner hat schon darauf hingewiesen, daß die richtige Erfassung des Arbeits-
markts durch Vielmeldungen einer Stelle sehr häusig irregeführt wird. Um dies zu ber-
meiden, sind Arbeitsuchende und Arbeitgeber darauf hingewiesen, daß sic sich grundsätzlich
nur an einer Stelle melden sollen. Halten sie aus bestimmten Gründen eine zweite Mel-
dung noch für notwendig, so sollen sie dies bei der Meldung vermerken.
Was den Verkehr der Arbeitsnachweise untereinander betrifft, so gleichen dle Ar-
beitsnachweise weitestgehend ihre Stellenangebote und offenen Stellen aus. llberschsissige
Meldungen beider Art werden an die zuständige Hilfsdienstmeldestelle gegeben. Für
diese wiederum sind die weitere Instanz der Abgabe überschüssiger Meldungen die Zentral=
auslunftsstellen. Diese endlich geben die Meldungen, die sie nicht ausgleichen lönnen,
an das Kaiserliche Statistische Amt und damit mittelbar an das Kriegs-Arbeits-Amt
als oberste Instanz ab. Es muß besonders hervorgehoben werden, daß sich die technischen