1. Organisatorische Maßnahmen.
Fortsetzung von Seite 1 bis 11.
1. Das Treuhandbureau.
Zur Durchführung der dem KrEl obliegenden Aufsicht über die Kriegs.
gesellschaften hat eine Kommission von Sachverständigen (Treuhandburcau des Kriegs-
ernährungsamts) im April 1917 ihre Täligkeit begonnen. Es ergab sich dabei, daß einige
Ges. zur Durchführung der erstrebten Ziele nicht mehr unbedingt erforderlich sind; bei
anderen ließen sich wesentliche Vereinfachungen der Organisation herbeiführen. Auch
wurde die Umlage= und Kapitalpolitik eingehend geprüft. Bezüglich dieser fanden jedoch
die in völliger Unabhängigkeit arbeitenden, im Treuhandwesen vom Frieden her erfahrenen
Sachverst. einen Anlaß zu wesentlichen Beanstandungen bisher nicht. Um insbesondere
die Unabhängigkeit der Preispolitik der Ges., insoweit sie bisher lediglich durch Vertreter
der Interessenten und durch öffentt. Beamte gelenit wurde, nach jeder Richtung hin zu
sichern, wurden Sachverständige aus Verbraucherkreisen in die Preiskommission und teil-
weise in den Aussichtsrat der betr. Ges. berufen.
2. Bek. über die bei Behörden oder in kriegswirtschaftlichen Organi-
sationen beschäftigten Personen. Vom 3. Mai 1917. (R#l. 393.)
Wortlaut in Bd. 6, 8.
Begründung. (D. N. XI 242.)
vorkommmnisse der jüngsten Seit haben gezeigt, daß der bestebende Strafschutz
gegen unlautere Machenschaften von Hersonen, die in kriegswirtschaftl. Organisationen
oder bei Behörden beschäftigt sind, einer Derstärkung bedarf. Den kriegswirtschaftl.
Organisationen, insbesondere den Kriegsgesellschaften, sind wichtige staatliche Auf-
gaben, vor allem binsichtlich der Beschaffung des Heeresbedarfs und auf dem Gebiete
der Dolksversorgung, übertragen. Mit der Erledigung dieser Aufgaben sind über-
wiegend Hersonen betraut, die nicht Beamte sind. Solche Hersonen stehen nach gelten-
dem Rechte zu den kriegswirtschaftl. Organisationen lediglich in einem durch ihren An-
stellungsvertrag bestimmten privatrechtl. Herhältnis, sie unterliegen weder den Be-
stimmungen des Disziplinarrechts der Beamten, noch den BZestimmungen des S15.
gegen die Derletzung von Amtspflichten. Diese Regelung ist unbefriedigend, sie ent-
spricht nicht der Bedeutung der Kriegsorganisationen und der Stellung eines Teiles
der bei ihnen beschäftigten Hersonen. Hflichtwidrige Handlungen dieser Hersonen
können die Allgemeinheit in ungleich höherem Maße gefährden als Oflichtwidrigkeiten
gewölwmlicher Angestellten. Das gleiche gilt von Hersonen, die, ohne Beamte zu sein,
bei Behörden beschäftigt sind. Solchen durch Hrivatvertrag angestellten Hersonen sind
infolge der ständig zunehmenden Einziehung von Beamten zum Heeresdienste zahl-
reiche im Frieden von Beamten versehene Obliegenheiten übertragen. Es ist daher
gerechtfertigt, die bezeichneten Hersonen für Derletzungen der ihnen übertragenen
Oflichten in. ähnlicher Weise wie die Beamten strafrechtlich verantwortlich zu machen.
bie insoweit bestehenden Lücken des geltenden Rechtes werden durch die Bek. über dle
bei Zehörden oder in kriegswirtschaftl. Organisationen beschäftigten Dersonen vom
3. Mai lolz, RoBl. 503 S. 8f.) ausge füllt.
Wer, ohne Beamter zu sein, bei Zehörden oder in kriegswirtschaftl. Organisa-
aionen beschäftigt ist, kann nach dieser v#0. auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob-