550 Nachtrag. 2. Beschaffung und Erhaltung der Rohstoffe usw.
liegenheiten durch Handschlag besonders verpflichtei werden. Er w#rtd damit den
vorschriften unterstellt, die in der DO. gegen Bestechung und erletzung der Sch
pflicht gegeben sind.
Die Dorschriften gegen Bestechung sind den für Beamte gegebenen Dorsschriften
des St#B. nachgebildet. Zestraft wird nicht bloß die durch Handschlag verpflichtetr
Herson, die Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen
läßt (assive Zestechung), sondern auch derjenige, welcher einer durch Handschlag ocn
pflichteten Herson für eine Handlung, die eine Derletzung der ihr übertragenen Obliegen.
heiten enthält, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt (aktiv.
Bestechung). Die Dorschriften über Derletzung der Schweigepflicht beruhen auf der
Erwägung, daß den bei Behörden oder in kriegswirtschaftlichen Organisationen beschäf.
tigten Hersonen infolge der Ausübung ihrer Tätigkeit in weitem Umfange Kenntnisse
zugänglich werden, deren mißbräuchliche Weitergabe oder Derwertung verhindert
werden muß. Es handelt sich hierbei zunächst um HKenntnisse über die Einrichtungen der
Behörde oder der Organisation sowie über die von der Behörde oder der Organisation
getroffenen oder in Aussicht genommenen Maßnahmen. Diese Kenntnisse können do-
durch mißbraucht werden, daß sie von den bei der Behörde oder in der Grganisation
beschäftigten Hersonen während der Dauer der Beschäftigung oder später in unlauterer
Weise verwertet oder an Dritte zu unlauteren Iwecken weitergegeben werden. Solcher
Mißbranch wird in der DO. mit Strafe bedroht. Doraussetzung ist, daß der Täter in
der Absicht handelt, sich oder einem anderen einen Dermögensvorteil zu verschaffen
oder einem anderen Schaden zuzufügen. Um zu ermöglichen, daß die Strafverfolgung
in Fällen, in denen kein edürfnis hierfür besteht, unterbleibt, ist bestimmt, daß die
Derfolgung nur auf Antrag der in Betracht kommenden Sentralbehörde eintritt. wäh-
rend die eben bezelchnete Dorschrift den Mißbrauch solcher Geheimnisse unter Strafe
stellt, öberen Cräger die Behörde oder die kriegswirtschaftl. Organisation soldbst ist, schützt
eine andere Zestimmung dritte Hersonen dagegen, daß ihre privaten Geschäfts= oder
Betriebsgebeimnisse unbefugt weitergegeben oder verwertet werden. Die bei der Ze-
hörde oder in der Organisation beschäftigten Hersonen haben die Oflicht, über solche
Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse, die infolge ihrer Tätigkelt zu ihrer Uenntnis ge-
langt sind, Derschwiegenbeit zu beobachten und sich ihrer Derwertung zu enthalten.
Die Hflicht besteht auch dann weiter, wenn die Tätigkeit des Angestellten bei der Behörde
oder in der kriegswirtschaftl. Organisation ihr Ende erreicht bat. Die Verletzung der
Oflicht wird nach der Derordnung bestraft, außerdem kann dem Derletzten auf Antrag
eine Zuße zugesprochen werden. Da es sich um eine Derletzung privater Interessen
handelt, ist die Strafverfolaung von einem Antrag abhängig gemacht, der zurückge-
nommen werden kann.
Straf-
weige.
2. Veschaffung und Grhaltung der Mohstoffe,
Nahrungs.-, Futter- und Gebrauchsmittel.
Fortsetzung von Seite 12 bis 32.
flbersicht über die Nachträge.
I. Bodcnverbesserung und Landbestellung 5b1
1. VO. zur Ergänzung der VO. über die Festsetzung von Pachtpreisen von
Kleingärten v. 4. April 1916 (RG Vl. 234), v. 12. Oktober 1917, RG#Bl. 797
(S. 181. — Begründung 551
2. VO. über die Preise und besonderen Lieferungsbedingungen fur Thomasphos-
phatmehl v. 10. Dezember 1917 (RGBl. 1099) 551