Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

550 Nachtrag. 2. Beschaffung und Erhaltung der Rohstoffe usw. 
liegenheiten durch Handschlag besonders verpflichtei werden. Er w#rtd damit den 
vorschriften unterstellt, die in der DO. gegen Bestechung und erletzung der Sch 
pflicht gegeben sind. 
Die Dorschriften gegen Bestechung sind den für Beamte gegebenen Dorsschriften 
des St#B. nachgebildet. Zestraft wird nicht bloß die durch Handschlag verpflichtetr 
Herson, die Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen 
läßt (assive Zestechung), sondern auch derjenige, welcher einer durch Handschlag ocn 
pflichteten Herson für eine Handlung, die eine Derletzung der ihr übertragenen Obliegen. 
heiten enthält, Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt (aktiv. 
Bestechung). Die Dorschriften über Derletzung der Schweigepflicht beruhen auf der 
Erwägung, daß den bei Behörden oder in kriegswirtschaftlichen Organisationen beschäf. 
tigten Hersonen infolge der Ausübung ihrer Tätigkeit in weitem Umfange Kenntnisse 
zugänglich werden, deren mißbräuchliche Weitergabe oder Derwertung verhindert 
werden muß. Es handelt sich hierbei zunächst um HKenntnisse über die Einrichtungen der 
Behörde oder der Organisation sowie über die von der Behörde oder der Organisation 
getroffenen oder in Aussicht genommenen Maßnahmen. Diese Kenntnisse können do- 
durch mißbraucht werden, daß sie von den bei der Behörde oder in der Grganisation 
beschäftigten Hersonen während der Dauer der Beschäftigung oder später in unlauterer 
Weise verwertet oder an Dritte zu unlauteren Iwecken weitergegeben werden. Solcher 
Mißbranch wird in der DO. mit Strafe bedroht. Doraussetzung ist, daß der Täter in 
der Absicht handelt, sich oder einem anderen einen Dermögensvorteil zu verschaffen 
oder einem anderen Schaden zuzufügen. Um zu ermöglichen, daß die Strafverfolgung 
in Fällen, in denen kein edürfnis hierfür besteht, unterbleibt, ist bestimmt, daß die 
Derfolgung nur auf Antrag der in Betracht kommenden Sentralbehörde eintritt. wäh- 
rend die eben bezelchnete Dorschrift den Mißbrauch solcher Geheimnisse unter Strafe 
stellt, öberen Cräger die Behörde oder die kriegswirtschaftl. Organisation soldbst ist, schützt 
eine andere Zestimmung dritte Hersonen dagegen, daß ihre privaten Geschäfts= oder 
Betriebsgebeimnisse unbefugt weitergegeben oder verwertet werden. Die bei der Ze- 
hörde oder in der Organisation beschäftigten Hersonen haben die Oflicht, über solche 
Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse, die infolge ihrer Tätigkelt zu ihrer Uenntnis ge- 
langt sind, Derschwiegenbeit zu beobachten und sich ihrer Derwertung zu enthalten. 
Die Hflicht besteht auch dann weiter, wenn die Tätigkeit des Angestellten bei der Behörde 
oder in der kriegswirtschaftl. Organisation ihr Ende erreicht bat. Die Verletzung der 
Oflicht wird nach der Derordnung bestraft, außerdem kann dem Derletzten auf Antrag 
eine Zuße zugesprochen werden. Da es sich um eine Derletzung privater Interessen 
handelt, ist die Strafverfolaung von einem Antrag abhängig gemacht, der zurückge- 
nommen werden kann. 
Straf- 
weige. 
2. Veschaffung und Grhaltung der Mohstoffe, 
Nahrungs.-, Futter- und Gebrauchsmittel. 
Fortsetzung von Seite 12 bis 32. 
flbersicht über die Nachträge. 
I. Bodcnverbesserung und Landbestellung 5b1 
1. VO. zur Ergänzung der VO. über die Festsetzung von Pachtpreisen von 
Kleingärten v. 4. April 1916 (RG Vl. 234), v. 12. Oktober 1917, RG#Bl. 797 
(S. 181. — Begründung 551 
2. VO. über die Preise und besonderen Lieferungsbedingungen fur Thomasphos- 
phatmehl v. 10. Dezember 1917 (RGBl. 1099) 551
	        
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