Preise und besondere Lieferungsbedingungen fũt Thomasphosphatmehl. 551
. BO über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel v. 19. De-
zember 1917 (RGBlI. 1110o)3.. g .......- 552
4. Bek. über Ammoniakdünger v. 18. Mai 1917. NKGBl. 427 (S. 221.— Be-
gründndnnddddgaaaa 6 552
II. Einfuhrerleichterugen. 553
Bel., betr. Anwendung der Vertragszollsätze v. 13. Dezember 1917 (Rl.
11000)0)0)00 ½ ½ ;; . 553
1. VBodenverbesserung und Ackerbestellung.
1. VO. zur Ergänzung der VO. über die Festsetzung von Pachtpreisen
von Kleingärten v. 4. April 1916 (Röl. 234). Vom 12.Oktober 1917.
(Rö#l. 797.)
Wortlaut in Bd. 6, 18.
Begründung. (D. N. XI 12.)
Wiederholt haben Eigentümer ehemals brachliegender städtischer Ländereien,
nachdem diese Ländereien von UMleinpächtern mühevoll zur Kultur geeignet gemacht
worden waren, die Hacht aufgekündigt, um den kultivierten Boden gegen höhere Ent-
schädigung anderweitig zu verpachten. Allerdings war gegen unberechtigte Hacht-
preissteigerungen die BRVO. v. 4. April 1916 (REBl. 234) anwendbar. Um aber zu
verhindern, daß Hersonen um die Früchte ihrer Arbeit gebracht werden, wenn der Der-
pächter ihnen die weitere Mutznießung nicht überlassen will, sondern an die Stelle der
bisherigen andere Hächter setzt, hat der BR. die VO. v. 12. Oltober 1317 (RGBl.
897) erlassen.
2. Verordnung über die Preise und besonderen Lieferungs-
bedingungen für Thomasphosphatmehl. Vom 10. Dezember 1917.
(Rö#l. 1099.)
(Staatssekr. K#2## A. # 12 Düngem V. 11.#1., 5. 6. 16.] Art. 1. Die in der der Verordnung
über künstliche Düngemittel vom 11. Januar 1916 beigefügten Liste unter C aufgeführten
Preise und besonderen Lieferungsbedingungen für Thomasphosphatmehl werden, wie
solgt, abgeändert:
1. Preise.
Der Höchstpreis beträgt bei Lieferungen vom 1. Jannar 1918 ab für 1 Kilogramm-
Pprozent:
Gesamt-Phosphorsäueme 43½ Pfennig,
Zitronensäurelösliche Phosphorsäue 39% „
2. Besondere Lieferungsbedingungen.
a) Fracht. Für die Berechnung der Frachtvergütung von 10 vom Hundert bei Liefe-
tungen nach Stationen die 500 Kilometer und mehr von der Frachtausgangsstation ent-
fernt liegen, ist der Ausnahmetarif 3, Kalitarif, in der allgemeinen Kilometertariftafel
vom 1. Oktober 1917 maßgebend. .
b) Verpackung. Die Lieferung erfolgt nach Wahl der Werke in haltbaren Papier-
oder Gewebesäcken. Wird in Papiersäcken geliefert, so wird ein Aufschlag von 50 Pfennig
für je 100 Kilogramm berechnet. Werden Gewebesäcke verwendet, so wird bei Säcken
mit 100 Kilogramm Fassungsvermögen ein Aufschlag von 3 Mark für 100 Kilogramm,
dei Säcken mit 75 Kilogramm Fassungsvermögen ein Aufschlag von 2,50 Mark für 75
Kilogramm berechnet. “
Die Gewebesäcke sind, wenn sie unbeschädigt und zur Versendung von Thomas-