Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

552 Nachtrag. 2. Beschaffung und Erhallung der Rohstoffe usw. 
mehl noch verwendbar sind, gegen eine Vergütung nach folgenden Säten frei 
zunehmen: 
Die Vergütung beträgt, je nachdem die Säcke 100 oder 75 Kilogramm Fassunge 
vermögen haben, wenn die Rückgabe erfolgt: * 
Werl zuruüg. 
vor Ablauf der 4. Woche 2,)0 Mart oder 2,00 Mari 
„ 5„ „ 5. »........ 2,40» „ 1,90 , 
„ „ „ 6. „ 2,115 „ „ 1,65 = 
62 (2 „ 7) 1,00 „ „ 1,40 
4% 5 „ S8 . . . . ..- 1,65 „ „ 1,15 
Die Frist wird jeweils vom Tage des Empfanges der Lieferung an gerechnet. Nach 
Ablauf der 8. Woche sind die Werke zur Rücknahme der Säcke nicht mehr verpflichtei, 
Die Entscheidung über die Brauchbarkeit der Säcke steht den Werken zu. « 
Art. 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jonnar 1918 in Kraft. 
3. Verordnung über die Abänderung der Preise für künstliche 
Hüngemittel. Vom 19. Dezember 1917 (Röl. 1110) mit der 
Anderung v. 28. HDezember 1917 (RGl. 1128). 
[Staatssekr. KrEl. 8 12 Düngem B. 11. 1., b. 6. 16.] Art. 1. Die durch Artikel I der 
Verordnung über die Abänderung der Preise für künstliche Düngemittel und die Mischung 
von Kunstdünger vom 28. August 1917 (Rl. 819) für Superphosphate und Mischungen 
von Superphosphat, schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat und 
Kali festgesetzten Höchstpreise werden, wie folgt, geändert: 
1. Reine Superphosphate. 
Preise für 1 k% 
wasserlösliche Phosphorsäure= 
Gebictl.................... 193 Pf., 
Gebiet II. . ... . ... -........... 185 „ 
Gebiet III... . 183 „ 
Gebiet WVWWW 179 „ 
2.) 
3.0)) 
Art. II. Der durch § 3 Abs. 3 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 
11. Januar 1916 für Lieferung in mehrfachen Papiersäcken festgesetzte, durch Artikel II 
der Verordnung vom 28. August 1917 abgeänderte Aufschlag wird auf 1,45 Markl für 105% 
Kilogramm erhöht. 
Art. III. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft. 
1. Bek. über Ammoniakdünger. Vom 18. Mai 1917. (RGVBl. 427.) 
Wortlaut in Bd. 6, 22. 
Begründung. (D. N. XI 14.) 
Die bisherigen Grundsätze für die Dersorgung der Landwirtschaft mit künstlicher 
Düngemitteln sind weiter befolgt worden. Insbesondere hat man sich jeder Bewirt- 
schaftung künstlicher Düngemittel durch die öffentliche Hand enthalten, weil man sich 
bewußt war, daß ein gerechter Schlüssel für die Düngemittelverteilung mit Rücksicht auf 
1) Durch Art. 1 VO. v. 28. Dez. 1917 (RGl. 1128) ist mit Wirkung vom 1. Januarl 
1918 angeordnet, daß die Nr. 2 u. 3 fortfallen und die im Art. 1 Abs. 2 der VO. v. 28. Aug. 
1917 (RE#l. 819 loben S. 201 unter A Nr. 2 u. 3 für Mischungen von Superphosphat, 
schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat und Kalf festgesetzteil Höchsl- 
preise bestehen bleiben.
	        
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