Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Aawendung der Bertragszollsätze. 563 
die Verschiedenartigkeit des Bedarfs der einzelnen landw. Betriebe schwer zu finden 
sein würde. Man ging vielmehr von der Annahme aus, daß die einzelnen Düngemittel- 
lieferanten, um sich für spätere Geiten ihren Kundenkreis zu erhalten, diejenigen Be- 
zieher auch im Kriege weiter beliefern würden, denen sie schon in Friedenszeiten künst- 
liche Düngemittel geliefert hatten. Es hat sich jedoch gezeigt, daß diese Doraussetzung 
bei der größer werdenden Düngemittelknappheit nicht immer zutreffend gewesen ist. 
Zevorzugungen einzelner Bezieher wurden immer häufiger, insbesondere solcher, dle 
sich dazu berbeiließen, im Wege des Tauschhandels Lebensmittel gegen die Lieferung 
oon Düngemitteln herzugeben. Dieser Tauschhandel griff immer mehr um sich und 
drohte nicht mur den Düngerhandel sehr nachteilig zu beeinflussen, sondern er wurde 
geradezu zu einer Gefahr für die ordnungsgemäße Derteilung der Lebensmittel, do 
immer bäufiger auch solche Lebensmittel im Tauschhandel hingegeben wurden, die sich 
in öffentlicher Bewirtschaftung befnden. Um diesen schädlichen Einfluß auf die Dünge- 
mittel-= und Lebensmittelverteilung zu beseitigen, wurde auf die Zauptproduzenten von 
büngemitteln in dem Sinne eingewirkt, daß sie sich der Tauschverträge zu enthalten 
und nur an diejenigen Bezieher Düngemittel zu liefern haben, die solche in früherer 
Feit schon erhalten hatten. Da aber auf diese Weise eine Regelung des Absatzes von 
schwefelsaurem Ammoniak nicht erzielt werden konnte, wurde durch die Bek. v. 18. Mat 
1917 (RGBlI. 427) der Absatz von Ammoniak zu Düngemittelzwecken von der Genehmi- 
zung der Überwachungsstelle für Ammoniak abhängig gemacht. Durch diese Geneb- 
migungspflicht ist die Möglichkeit geboten, Bevorzugungen ceinzelner Abnehmer bint- 
anzuhalten und eine anteilsmäßige Derteilung nach Maßgabe des früheren Zezuges 
berbeizuführen. 
II. Einfuhrerleichterungen. 
Bek., betr. Anwendung der Vertragsgollsätze. 
Vom 13. Hezember 1917. (X6l. 1104.) 
I8R.] Der Reichskanzler wird ermächtigt, für Waren, die aus Italien durch die Heeres- 
und Marineverwaltung oder durch gemeinnützige Gesellschaften, die ausschließlich zur 
Versorgung der deutschen Volkswirtschaft während des Krieges dienen, eingeführt werden. 
die Anwendung der Vertragsgzollsätze zu genehmigen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (15. 12.1 in Kraft. 
4. Verwertung der Rohstoff., Uahrungs-, Futter- 
und Gebrauchsmittel. — Preisregelung. 
Fortsetzung von Seite 46 bis 511. 
bersicht über die Nachträge. 
I. Brotgetreide und Mehl. 
3. Die Ernte 1917. 
Zu a) Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 v. 21. Juni 1917, 
RGBl. 507 (S. 79): 
1. Begründung 566 
2. zu § 79 Nr. 1 669. 
Zu d) VO. Üüber den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen 
und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken v. 21. Juli 1917 
(Röl. 609) mit den Anderungen v. 25. Sept. 1917 (RG#l.
	        
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