Berkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten usw. aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken. 559.
lage durch den kKom Verb. unmittelbar auf die Erzeuger vorgenommen wird, der letz-
teren gegenüber dem Kom Verb. Die Folgen der Haftung sollen insoweit nicht eintreten,
als die Unterlassung rechtzeitiger und vollständiger Ablieferung auf einen Umstand
zurückzuführen ist, den ein ablieferungspflichtiger Zetriebsunternehmer nicht zu ver-
treten hat, insbesondere also, soweit der Ansdrusch infolge Kohlenmangels nicht möglich
war oder Vorräte nachweislich ohne sein verschulden zugrunde gegangen sind.
Die Grundlage für die Uberwachung der Erfassung bilden nach der BWeir#.,
die Wirtschaftskarten, die für jeden landwirtschaftl. Betrieb bei dem Kom Verb., wahl-
weise auch bei der Gemeinde, zu führen sind.
Den Kom Derb. und Gemeinden ist durch die Meuregelung eine erbebliche Mehr-
arbeit auferlegt worden. Zu ihrer Erfüllung sollen in möglichst großem Umfang die
Lehrkräfte sowie Hilfsdienstpflichtige berangezogen werden; die Derbände sollen ferner
zur Erföllung der erweiterten Aufgaben durch Gewährung von Guschüssen aus den
Mitteln der RGetr St. instand gesetzt werden. Sierbei sollen die Iuschüsse nicht nur
nach der erfaßten UMenge, sondern auch nach der Sahl der gefübrten Wirtschaftskarten
bemessen werden.
Dem Uom Derb. ist die Uöglichkeit gegeben worden, zwecks rascher und nach-
drücklicher Durchführung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich der Bekämpfung
des Schleichhandels, Vorräte, die einer gesetzlichen Vorschrift zuwider hergestellt oder
in den Verkehr gebracht worden sind, ohne Sahlung einer Entschädigung zugunsten
der RGetr St. oder des von ihr bezeichneten Uom Verb. als verfallen zu erklären.
2. Zu § 79 Nr. 1.
RG. V, Mitt. f. Preisprüsst. 17 245. Der Erwerb unerlaubterweise veräußerten.
Vrotgetreides loun Sachhehlerei sein. Die Absicht, eine Besserslellung in der Füt-
lerung des Viehes zu erreichen, genügt zur Anwendung des § 258 S1G#B., der nur ver-
langt, daß der Angell. seines Vorkeils wegen die durch die strafbare Handlung erlangte
Sache angelauft hat, aber nicht ein Handeln zwecks Erlangung eines Vermögensvorteils
erfordert. Dabei kaun dahingeslellt bleiben, ob in dem erstrebten Vorteil nicht auch elin
Vermögensvorteil zu erblicken wärc.
d) Verordnung zur Abänderung der V. über den Verkehr mit Ge-
treide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917
zu Saatzwecken. Vom 22. Dezember 1917. (REl. 1124.)
(Staatssekr. KrE. § 8 RetrD. ) Art. 1. In der Verordnung über den Verkehr mit
Getreide, Hülsensrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken
vom 12. Juli 1917 in der Fassung der Berordnungen vom 25. September 1917 und 27.
Oklober 1917 (RG#l. 609, 863, 975) IS. 124) werden solgende Anderungen vorgenommen:
1. & 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieserung von Früchten (5# 1, 2
der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917, Rl. 507)
zu Saatzwecken ist nur gegen eine mit dem Prüfungsvermerk und dem Stempel
der höheren Verwaltungsbehörde versehenc Saatkarte erlaubt.
2. 6 1 Abs. 3 wird gestrichen.
3. . 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Ausstellung der Saatlarten sowie der Geschäftsbetrieb der Saatgut-
wirtschaften und zugelassenen Händler unterliegt der Beaussichtigung durch vie-
Reichsgetreidestelle.
4. Im #14 Satz 2 ist hinter den Worten: „im Sinne des“ einzufügen:
„ 1 Abs. 1 Satz 1“.