560 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstosse usw. 1. Brotgetreide und Mehl.
5. Iu dem der Verordnung vom 12. Juli 1917 beigefügten Musler 1 der Saat
larte wird der auf die Ausstellung durch die Gemeinde bezügliche Vordrun u
strichen.
Art. 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (27. 12.)] in Kraft
o) über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von Ge-
treide und Hülsenfrüchten. Vom 24. November 1917. (R#l. 1082.
Wortlaut in Bd. 6, 131.
Begründung.
(Nordd Allggig. v. 30. November 1917 Nr. 358 Morg usg.)
Angesichts der nur auf Schätzung beruhenden und daher teilweise unrichtigen
Ergebnisse, die die Ernteerhebung für Getreide gezeitigt hat, hat es sich, um die Volks-
ern. für das laufende Erntejahr unbedingt sicherzustellen, als notwendig erwiesen
baldmöglichst die vorhandenen Bestände zuverlässig zu ermitteln und in die Dand der
Neir# St. und der selbstw. Kom Verb. zu bringen. Auch für Fnuttergetr. ist die gleiche
Maßnahme geboten, um den Heeresbedarf und den Zedarf der kriegswirtschaftl. wich-
tigen Betriebe bis zur neuen Ernte sicherzustellen und einen klaren Uberblick über die
utterwirtschaft im kommenden Winter und Frühjahr zu gewinnen. Durch eine VO.
des Staatssekr. des Hr M. v. 24. Miov. 19 17 ist daher angeordnet, dah die Besitzer von
Dorräten an Brotgetreide, nttergetreide, Zuchweizen, Birse sowie Hülsenfrüchten
sämtliche Früchte bis spätestens zum 28. Februar 1918 einschließlich anszudreschen
und jeweils im unmittelbaren Anschluß an den Ausdrusch bis zu diesem Seitpunkte
abzuliefern haben, soweit sie sie nicht zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung
des im Betriebe gehaltenen Diehes, zur Zestellung der zum Betriebe gehörenden Grund-
stücke, als anerk. Saatgut usw. zurückbehalten dürfen. In den meisten Bejirken wird
aber die Beendigung des Ausdrusches und die Ablieferung je nach der Lage der Der-
hältnisse seitens der CGentrbeh. schon für einen früheren Seitpunkt angeordnet werden.
Erfolgt die Ablieferung nicht bis zum 28. Febr. los, so ermäßigen sich die Dpr. für
Getr., Zuchweizen u. hirse sowie Hülsenfrüchte um je hundert Mark für die Tonnc.
Unmittelbar nach Beendigung des Ausdrusches findet eine Feststellung sämtlicher be-
schlagn. Dorräte durch zu diesem Iwecke in den Kom DPerb. zu bildende Ausschüsse statt.
In gleicher Weise, wic dies durch die DO. v. 22. März 19017 für die letztjährige Ernte
vorgeschrieben war, werden in unmittelbarem Anschluß an die Festftellung die etwa noch
vorhandenen Vorräte, auf deren Furückbehaltung der Betriebsuntern. kein Recht
nachweisen kann, für die Volksern. in Anspruch genommen und ausgesondert. Mit
dieser Aussonderung gehen die in Anspruch gen. vorräte in das Eigentum des Kom Verb.
über, in dem sie lagern. Der Besitzer ist bei Strafe verpflichtet, die Dorräte bis zu Uber-
nahme zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Vorräte, die verheimlicht oder ver-
schwiegen werden, verfallen ohne Sahlung einer Entschädigung. Erweist sich der recht-
zeitige Ausdrusch und die rechtzeitige Ablieferung im Einzelfalle trotz der gegebenen-
falls auf Ers. des Kom Derb. bereit zu stellenden ausgiebigen milit. Hilfe als nicht mög-
lich, so kann die RGe#tr St. Ausnahmen von der Einhaltung dieser Fristen zulassen.
4. Ausmahlen von Prolgetreide — Kleie.
Zu b)
#0#.. über Kleie aus Getreide. Vom 18. Oktober 1917. (RKl. 941.)
Wortlaut in Bd. 6, 135.