Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Saatgut von Buchweizen usw. 503 
gewonnen wird, so würde die aus Aldehpd hergestellte Essigsäure nicht unter die ge- 
nannte orschr. fallen und von der Derbrauchsabg. befreit bleiben. Dadurch würde 
aber die ans Holzessig und essigsauren Salzen hergestellte Essigsäure benachteiligt werden. 
Uns diesem Grunde hatten Zeteiligte schon den Antrag gestellt, auch die aus Holzessig 
und essigsauren Salzen hergestellte Essigsäure von der Verbrauchsabg. frei zu lassen. 
Es lag kein Anlaß vor, auf die Einnahmen aus der Essiasäure zu verzichten; außerdem 
würde dadurch dem Gärungsessiggew., das Essig aus Branntw. gewinnt, der in der 
Essigsäureverbrauchsabg. gewährte Schutz genommen. Wenn in dem Branntw St#. 
nicht auch die aus anderen Stoffen wie aus Holzessig und efsigsauren Salzen hergestellte 
Essigsäure der Verbrauchsabg. unterworfen ist, so hat dies darin seinen Grund, daß bei 
Erla½ des Ges. die Technik noch nicht so weit vorgeschritten war, die gewmäßige ber- 
stellung von Essigsäure aus Aldehyd mit Vorteil vorzunehmen. Es ist fraglich, ob diese 
Gewinnung der Elsigsäure auch mit dem Eintritt geordneter Derhältnisse nach dem 
Kriege wird fortgesetzt werden können. Sollte Aussicht vorhanden sein, die Gewinnung 
von Essigsäure aus Aldehyd oder in einem andern in dem Branntw S1. nicht vor- 
gesehenen Derfahren später beizubehalten oder neu einzuführen, so wird die Heran- 
ziehung dieser Essigsäure zur Steuer auf gewöhnl. gesetzl. Wege herbeizuführen sein. 
Die augenblickl. Lage ist jedenfalls derart, daß durch die gewerbl. Derst. von Essigsäure 
ans Aldebyd zweifellos wirtschaftl. Schädigungen von Gewzweigen eintreten, die 
entweder — wie die Branntwéssigindustrie — durch die Essiasäureverbrauchsabg. be- 
sonders geschützt werden sollten oder — wie die Holzessigindustrie — durch eben diese 
Abg. belastet slind, welche das neue Gew. — Aldehvdessigindustrie — nicht trifft. Solche 
Schädigungen waren durch den BR. abzuwenden. 
V. Hülsenfrüchte, Wicken, Lupinen. 
Zu 3 u. 4) 
Bek. zur Anderung der Bek. über Saatgut von Buchweizen usw.; 
Bek. über Hülsenfrüchte. Vom 25. März 1917. (R#l. 267.) 
Wortlaut in Bd. 6, 174, 175. 
Begründung. (D. N. XI 34.) 
Nach der Bek. über Saatgut von Zuchw. u. Hirse, Hülsenfr., Wicken und Lu- 
pinen v. 6. Jannar 1917 (Resl. 14) war der Derkehr mit Zülsenfrsaatgut weder durch 
Hpr. noch durch sonstige einschränkende Zest. erschwert, wenn die Hülsenfrüchte 
nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt waren. Diese Freiheit hatte zu 
erheblichen Mißbräuchen geführt, da auch Hülsenfr., die nicht zu Gemüsesaatgut be- 
timmt waren, unter dieser Bez. zu außerordentlich hohen Hreisen lediglich zu Speise- 
zwecken gehandelt worden sind. Da hierdurch auch vielfach wertvolles, für eine Steige- 
rung des Hülsenfrbaues dringend benötigtes Saatgut seiner Sweckbest. entzogen worden 
ist, wurde durch die beiden Zek. v. 23. März 1017 (RBl. 267) auch derartiges Saat- 
gut zu Gemüseanbauzwecken den strengeren Hontrollvorschriften der oben erwähnten 
DO. v. 6. Januar 1012 unterstellt. Zülsenfr. zu Gemüseanbauzwecken dürfen nun- 
mehr nur abgesetzt werden, wenn sie von der RBülsenfr St. freigegeben find, und zwar 
anch die schon im Handel befindlichen Mengen. An Hpr. wurde das Gemüsesaatgut 
allerdings auch jetzt nicht gebunden; jedoch dürfen sich mit dem Bülsenfrsaatgnt zu 
Semüsebauzwecken nur diejenigen Zändler befassen, die auf Grund des z 1 der VO. 
über den Zandel mit Sämereien v. 15. Movember l9 16 (RBl. 1277) dazu ermächtigt 
sind. Ferner wurde für derartiges Gemüsesaatgut der Saatkartenzwang eingeführt 
mit Ausnahme von Mengen unter 125 g.
	        
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