VBel. der Kriegsgesellsckast für Törrgemüse mbH. über den Absatz von Dörrgemusc. 000
mit Gem. u. G. im kommenden Winter zum erheblichen Teil auf den von den Kom Derb.
und Großverbrauchern mit Genehmigung der Rtfe#u. abgeschl. Lieferungsver-
trägen beruht, so mußte die Erfüllung dieser Derträge unbedingt sichergestellt werden.
Da bei der großen Nachfrage nach Warc die Gefahr bestand, daß unlautere Elemente
die Anbauer durch ersprechung besonderer Vorteile zum Dertragsbruch verleiteten,
ist ähnlich wie im § 329 St GB. die Richterfüllung von Beereslieferungen durch diese
Do die vorsätzl, und fahrl. Nichterfüllung der bezeichneten Lieferungsverträge unter
Strase gestellt worden.
2. Gemu#s e.
d) Bek. der Kriegsstellen und Kriegsgesellschaften.
Zu 6) 1
Bek. der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. über den Absatz von Dörr-
gemüse. Bom 22. November 1917. (Reichsanzeiger Nr. 277.)
1 2 Sem D. 6. 8. 161. 8 1. 1. An Stelle der im § 2 der Bek. der Kriegsgesellschaft über
den. Absatz von Dörrgemüse vom 1. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 32) #) festgesetzten
aAbsotzpreise dürfen die Hersteller von Dörrgemüsc beim Absatz folgende Preise nicht über-
schreiten:
für 100 kg netto
1. für Steckrübhbhhen 190 M.
2. „ Karocttten: 350 „
3. „ Wirsingkol. 395 „
4. „ Weibkohlll ... 310 „
5. „ Grünohhll ... 354 „
6. „ Rotko. 340 „
7. „ Sbintetee 610 „
8. „ Zwiebben 525 „
9. „ Mischgemitse in der Zusammenseßung von:
a) 55 v. H. Steckrüben . b) 35 v. H. Steckrübenn »
20,,Kakotten.... Im 30 „ Karottern für
10 „ Weißkohrl100 ke 20 „ Weißkohl. . 100 ke
10 „ Wirsing nelts 10 Wirsing . . . . s„retto
5 „ Suppengrün 276 M. 5 „ Suppengrün 304 M.
2. Die Herstellung von Mischgemüse ohne Beimischung von Suppengrün ist unzu-
lässig. «
«"3.DiePreisegeltcnfürsokgfältigundsaubcrgeputzteWare,blanchicrtodernicht
blanchiert, underpadt ab Herstellungsort. «
··4.FürdieBetpac-ungi«nKistenisteinAufichlagbiszu20M.,iuJutcsobckPapier-·
gewebesäcken bis zu 15 M., in Kreppsäcken und vierfach geklebten Papicrsäcken bis zu
10 M. für je 100 kg zulässig.
5. Für Gemusemehle und Gemüsepulver darf für Nachtrocknung und Vermahlung
ein Zuschlag von 60 M. für 100 kg zu den in § 1 festgesetzten Absatzpreisen berechnet werden.
Gemnsemehle oder Gemüsepulver aus minderwertigem Dörrgemüse oder aus
minderwertigen Abfällen von Dörrgemüse dürfen nicht hergestellt werden.
6. Soweit nach den näheren Bestimmungen der Landeszentralbehörden die weitere
Verteilung des Dörrgemüses seitens der in § 1 Abs. 2 der Bek, der Kriegsgesellschaft vom
1. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 32) bezeichneten Stellen dem Groß- und Klein-
handel überlassen wird, dürfen im Großhandel höchstens 7½ v. H., im Kleinhandel höch-
stens weitere 20 v. H. zu den in §5 1 festgesetzten Preisen hinzugeschlagen werden.
) Bd. 4, 706.