Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Vorratserhebungen im allgemeinen. 35 
gemacht hat. Seine Beschwerde, daß eine Verpflichtung zur Angabe des Ernteertrages 
und der Bullenzahl im Gesetze nicht begründet sei, falsche Angaben hierüber also. auch 
nicht nach § 5 VO. bestraft werden künnten, ist begründet. 
Nach der VO. v. 2. Februar und ihren Ergänzungen v. 3. Sept. u. 21. Okt. 1915 
ist während der Dauer des gegenwärtigen Krieges den von den Landeszentralbehörden 
bestimmten Vehärden jederzeit Auskunft über die Vorräte an den in § 1 aufgeführten 
Gegenständen zu geben. Was bei einer solchen Vorratserhebung von den Auslunftspflich- 
tigen anzugeben ist, bestimmt §# 3 dahin: „Auf Verlangen sind anzugeben: 
1. die Vorräte, die dem zur Auskunft Verpflichteten gehören oder die sich in seinem 
Gewahrsam befinden; 
2. die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat; 
3. die Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist. 
Der zur Auslunft Verpflichtete hat auch darüber Auskunft zu geben: 
wer die Vorräte aufbewahrt, die ihm gehören; 
wem die fremden Vorräte gehören, die er aufbewahrt; 
wann die Vorräte abgegeben werden können; 
für welchen Zeitpunkt die Lieferung (Abs. 1 Nr. 2 und 3) vereinbart ist; 
wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind; 
zu welchen Preisen die Gegenstände hergestellt oder angeschafft sind. 
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Jedes weitere Eindringen in die Vermögensverhöältnisse ist unstatthaft.“ 
Nach § 7 VO. haben die Landeszentralbehörden die erforderlichen Ausfbest. zu er- 
lassen. Inwieweit sie darin neben den aus § 3 unmittelbar sich ergebenden Fragen trotz 
Abs. 3 dieses § noch Hilfsfragen vorschreiben lönnen, namentlich solche, die eine Kontrolle 
der von dem Auskunftspflichtigen zu erteilenden Auskünfte ermöglichen, bedarf hier der 
Enischeidung nicht, denn die B. enthält keine Strafandrohung inbetreff von Zuwider- 
handlungen gegen die nach § 7 erlassenen Ausfbest., sondern bedroht in §85 nur dicjenigen 
mit Straje, der vorsätzlich oder sahrlässig die Auskunft, zu der er „auf Grund dieser Ver- 
ordnung“ verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist erteilt oder wissentlich unrichtige 
oder unvollständige Angabe macht. Nicht jede bei einer Vorratserhebung gemachte falsche 
Angabe ist also strafbar, sondern nur die unrichtige oder unvollständige Angabe der von 
der Erhebung betroffenen Vorräte unter Verletzung der durch §# 3 geregelten Auskunfts- 
pflicht. 
Nach § 3 kann aber, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, nicht Angabe 
der geernteten Mengen an Gegenständen des täglichen Bedarfes und des Kriegsbedarfs, 
sondern nur Angabe der davon am Stichtage vorhandenen Mengen verlangt werden, 
denn nur diese fallen unter den Begriss der „Vorräte“. Wenn daher der Angekl. dem Ge- 
meindevorstand auf Befragen den Ertrag seiner Ernte an Hafer im Jahre 1915 zu niedrig 
angegeben hat, so ist damit der Tatbestand des §& 5 allerdings nicht erfullt. Anders wäre 
es, wenn die Angabe von 300 Zeninern als Angabe des aus der Ernte des Jahres 1915 
damals noch vorhandenen Vorrats zu verstehen war, und wenn der Angeklagte damals 
noch mehr als 300 Zentner besaß. Das ergibt sich aber aus den Feststellungen des ange- 
fochtenen Urteils nicht. 
Was sodann die Auskunft über die Anzahl der Zuchtbullen anbelangt, so war sol- 
gendes zu erwägen: Gegenstand der vom Landrat angeordneten Vorratserhebung waren 
die im Gutsbezirk T. vorhandenen Vorräte an Hafer. Wenn gleichzeitig auch Auskunft 
über die Zahl der Zuchtbullen verlangt wurde, so geschah dies, soweit der Urteilsbegrün- 
dung zu entnehmen ist, lediglich, um zu ermitteln, wieviel von den vorhandenen Hafer- 
vorrälen bei einer Enteignung den Haltern von Zuchtbullen gemäß § 6 Abs. 2a der Hafer- 
V0O. v. 28. Juni 1915/17. Januar 1916 zur Verfütterung zu belassen und welche Mengen 
alsdann noch zur Regelung des sonstigen Haferbedarfes im Kom Verb. und zur Ablieferung 
an die Reichs-Zentralstelle versügbar waren. Bei der Frage nach der Zahl der Bullen 
handelte es sich also nicht um eine weitere, selbständige Vorratserhebung, die der Landrat 
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