566 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstosse usw. VIII. Gemũse, Obst usw. — Wein
8 2. Die Bestimmungen der t5 1 und 3 der Bek. der Kriegsgesellschaft über den
Absatz von Dörrgemüse vom 1. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 32) sowie der Schieds.
gerichtsordnung:) für Streitigkeiten aus der Lieferung von Dorrgemüse bleiben un
berührt. #
§5 3. Auf die Strafbestimmungen der vorgenannten BO. v. 5. August 1916 wird
ausdrücklich hingewiesen.
3. Obst und Südfrüchte.
e) Bek. der Kriegsstellen und Kriegegesellschaften.
#) Bek. der Reichsstelle für Gemse und Dößt.
Zu 4)
Bek. Üüber Obst. Bom 20. August 1917. (Reichsanzeiger Mr. l9#.)
Wortlaut in Vd. 6, 199.
1. Neukamp, Die Ausschaltung unseres Handels durch das Kriegswirtschaftsrecht 20.
Die Bek. vom 20. Aug. 1917 entbehrt, soweit sie die Notwendigkeit der Ausstellung eines
Beförderungsscheins für die Beförderung von Obsl und Gemüse mit der Eisenbahn vor-
sieht und gleichzeitig bestimmt, daß durch die Landesstellen die Ausstellung eines solchen
Beförderungsscheins auch auf weitere Beförderungsarten (z. B. durch die Post) ausge-
dehnt werden kann, der Rechtsgültigkeit. Einmal schon deshalb, weil sie in 8 1 Nr. 1 vor-
sieht, daß für das Gebiet des Deutschen Reiches Apfel, Birnen, Pflaumen und Zwetschgen
nur mit Genehmigung der zuständigen Landesstelle abgesetzt werden dürfen: die Reichs.
stelle für Gemüse und Obst hat nämlich ihre Bek. lediglich auf Grund der zs 11 und 12
der Bek. des RK. v. 3. April 1917 (RE Bl. 307) erlassen, die auch die einzige Rechtsgrund.
lage für ihre Anordnungen bildet. In#sk 11 dieser Bek. ist aber der Reichsstelle f. Gem. u. O.
nur die Befugnis beigelegt, für bestimmte, örtlich abgegrenzte Bezirke, nicht aber für das
Gebiet des Deutschen Reiches anzuordnen, daß gewisse Arten von Obst nur mit ihrer Ge-
nehmigung abgesetzt werden dürfen. Abgesehen davon kann die Reichsstelle auf Grund
jener Vorschr. des RK. lediglich ihre Genehmigung zum Verkauf verlangen oder diese
Genehmigungsbefugnis auf die Landesstellen übertragen; keinesfalls ist ihr aber das
Recht eingeräumt, die Beförderung des Obstes durch die Eisenbahn oder Post von einem
von ihr oder der Landesstelle zu erteilenden Beförderungsschein abhängig zu machen.
2. Neukamp, das. 26. Es ist ganz unerfindlich, woraus die Reichsstelle f. Gem. u. O.
oder deren Vorsitzender die Besugnis herleiten will, eine Gefängnisstrafe bis zu einem
Jahre und eine Geldstrafe bis zu 10000 M. anzudrohen, falls den von dieser Beh. erlalsenen
Borschr. zuwidergehandelt wird.
Selbst wenn man nämlich dem BR. auf Grund des § 3 des Erm G. für besugt erachtet,
zur Durchführung der von ihm „zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen“ erlassenen
„geseßlichen Maßnahmen“ Kriminalstrafen anzudrohen, was keincswegs unzweiselhaft
erscheint, so ist doch lediglich dem BR. selbst eine derartige Befugnis übertragen worden.
Daß er das Recht hätte, diese außerordentliche „diktatorische“ Gewalt seinerseits einer
anderen Behörde zu übertragen, dafür bietet das Ges. vom 4. Aug. 1914 (Rl. 327)
oder eine sonstige gesetzl. Bestimmung nicht den geringsten Anhalt. Von diesem Stand-
punkt aus muß schon die Rechtsgültigkeit des § 2 der VO. vom 22. Mai 1916 (R. 401)
über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung mindestens insoweit bezweifelt
werden, als dadurch der eigentliche Erlaß der Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ern. dem RK. übertragen und dieser seinerseits ermächtigt wird, Strafen bis zu einem Jahre
Gesängnis und bis zu 10000 M. Geldstrase anzudrohen, wie dies in der VO. des Kml
vom 3. April 1917 (RuGl. 307) geschehen ist.
Noch viel weniger aber kann es für zulässig erachtet werden, daß der RK. die ihm
1) BPd. 4, 707.