Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. d. Kriegsgesellschaft f. Obstkonserven u. Marmeladen über Absatz v. Dörrobst. 667 
äbertragenen Befugnisse seinerseits einer anderen Reichsbehörde überträgt, was lbrigens 
im vorliegenden Falle nicht einmal geschehen ist. Vielmehr sind die der Reichsstelle ein- 
geräumten Befugnisse in der V. vom 3. April 1917 genau angegeben und einzeln auf- 
geführt; von einer Befugnis dieser Stelle, selbständig Strafandrohungen zu erlassen, ist 
darin aber mit leiner Silbc die Rede. 
Die im § 8 der Bek. vom 20. Aug. 1917 enthaltene Strafvorschrist muß endlich aber 
auch schon deshalb für rechtsunverbindlich erachtet werden, weil sie lediglich im Reichs- 
anzeiger veröffentlicht worden ist, während alle Reichsgesetze, insbesondere auch die Straf- 
gesetze gemäß Art. 2 RV. zu ihrer Rechtswirksamkeit der Verkündung im Re#l. bedürfen. 
3) Bek. der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen über Absatz von 
« Törwak.Bom20.November1917.CReichsanzeigcanesu 
I§2DbslBV.5.8.16,24.8.17;VbstNcichssiBck.3.9.17.]AllerAbsatzvonDörrobst 
ist verboten. Die vorhandenen Bestände an Dörrobst werden von den zuständigen Landes., 
Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst ausgekauft werden. 
Lohnverträge über das Dörren von Obst bedürfen in jedem einzelnen Falle der Ge- 
nehmigung der zuständ igen Landes-, Provinzial= oder Bezirksstelle für Gemüse und Obst. 
Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist der Absatz von Dörrobst an die 
stellvertr. Intendantur des IX. Armeelorps in Altona und an die Zentrale für die Be- 
schafsung der Verpflegung der Marinc in Berlin W 10, Königin-Augusta-Straße 38/42, 
soweit abgeschlossene Verträge auf Lieferung von Dörrobst an diese Stellen bereits vor- 
liegen. Der Abschluß neuer derartiger Lieferungsverträge ist unzulässig. 
Daß das vorstehende Absatzverbot für alle gewerbsmäßigen und nichtgewerbs- 
mäßigen Hersteller von Dörrobst gilt, wird besonders hervorgehoben. 
Nur wer im Jahre weniger als 20 dz Dörrobst nicht gewerbsmäßig herstellt, bleibt 
vom Absatzverbot unberührt. Doch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß jeder Weiter- 
absatz von Dörrobst, das von solchen Herstellern erworben wurde, verboten und strafbar 
ise wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt. 
7) Bek. der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und -Verteilung, betr. den Handel 
mit Obst= und Rhabarberwein mit Ausnahme von Heidelbeerwein des Jahrgangs 1917. 
Vom 10. Dezember 1917. (Reichsanzeiger Tr. #302.) 
2 DbO. 5. 8. 16; 24. 8. 17.) § 1. Für rein herben und für gesüßten Apfelwein des 
Jahrganges 1917 werden folgende Höchstpreise festgesetzt: 
I. Beim Verkause durch den Hersteller an den Handel: 
1. in Fässern oder offenen Gefäßen von 101 Inhalt und darüber für 11 0,95 M. 
2. in offenen Gefäßen unter 10 1 Inhalt und im Ausschank „ 11 10,05 „ 
J. in Flaschen zu mindestens 0,7 1 Inhalt (Flasche ist frachtfrei # 
zurückzugeben, andernfalls zum Einstandspreise zu verg#ten) „ 1 Fl. 1,05 „ 
II. Beim Verkaufe durch den Hersteller an den Verbraucher und beim Weiterver. 
tauf im Groß- und Zwischenhandel: 
1. in Fässern und offenen Gefäßen von 101 Inhalt und darüber für 11 1,15 M. 
2. in offenen Gefäßen unter 10 1 Inhalt ... „ 11 1,25 „ 
3. in Flaschen zu mindestens 0,71 Inhalt (Flasche ist frachtfrei 
zurückzugeben, andernsalls zum Einstandspreise zu vergüten) „ 1 Fl. 1,25 „ 
III. Bei der Abgabe an den Verbraucher durch den Groß--, Zwischen= und Klein- 
Dandel: 
1. in Fässern und offenen Gefäßen von 101 Inhalt und darüber für 11 1,20 M. 
2. in offenen Gefäßen unter 10 1 Inhalt . ... „ 11 1,25 „ 
3. im Ausschnkkk .... „ 11 1,45 „ 
4. in Flaschen zu mindestens 0,7 1 Inhalt (Flasche ist frachtfrei 
zurückzugeben, andernfalls zum Einstandspreise zu vergüten) „ 1 Fl. 1,45 „.
	        
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