VO. über Wein. 569
tz ö. Beerenweine und Rhabarberweine aller früheren Jahrgänge sowie ausländische
Beerenweine und Rhabarberweine früherer Jahrgänge und Arten, soweit nicht die Reichs-
stelle für Gemüse und Obst, Berwaltungsabteilung, Berlin, für diese letzteren gemäß
& 7 der Bekanntmachung vom 3. April 1917 Ausnahmen zulassen wird, dürfen nur zu
Preisen abgesetzt werden, die unter den in &4 festgesetzten Höchstpreisen liegen. Die Preise
sur ausländischen Beeren- und Rhabarberwein des Jahrganges 1917 bestimmt die Reichs-
stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, Berlin.
" §6.BeimVekkaufinkleinerenaiso,7lfassendcnsleschctthgl.§§lund4)müssen
die Preise entsprechend ermäßigt werden. Bei Abgabe in kleinen Mengen in Flaschen
oder offen darf der Preis auf 5 Pf. nach oben abgerundet werden.
8 7. Sämtliche Preise gelten für Hersteller ab Bahn= oder Schiffsstation des Her-
stellungsorts, für Händler ab Bahn, oder Schiffsstation des Händlers, bei Liejerung am
Herstellungsort oder am Orte des Händlers für Hersteller und Händler frei Haus des
Käusers, soweit dies dem Ortsgebrauch entspricht. Der Flaschenpreis gilt ohne Flasche
und ohnec Verpackung, diese dürfen nur in Höhe der Selbslkosten in Rechnung gestellt
werden. Sonstige Zuschläge irgendwelcher Art dürfen nicht erhoben werden.
& 8. Die Hersteller haben die Verpflichtung, zu niedrigeren als den angeführten
Preisen abzugeben, wenn der Geslehungspreis sich an Hand der Einläuse der Rohware
niedriger stellt, die Händler desgleichen, wenn seitens der Hersteller niedrigerc Preise zur
Verechnung gelangten.
8 9. Die Landesstellen für Gemüse und Obst dürfen im Einverständnis mit der
Reichsslelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, niedrigere, für den Ausschant
jedoch höhere Preise festsetzen. Insbesondere liegt es den Landessiellen ob, niedrigere
Preise für landesüblich gewässerte Apfel- und Birnenweine festzusetzen.
g 10. Uber die Freigabe des Handels mit Heidelbeerwein des Jahrganges 1917
und die Festsetzung der Preise dafür werden besondere Bestimmungen ergehen. Bis dahin
ist der Absatz von Heidelbeerwein des Jahrganges 1917 verboten.
8 11. Obstweine des Jahrganges 1917, die aus bei der Kriegsgesellschaft für Wein-
obst-Einkauf und -Verteilung, G. m. b. H., Berlin, bisher nicht augemeldeten Betrieben
sowie aus nicht gewerblichen Betrieben herrühren, dürfen nach wie vor nicht abgesetzt
werden. Im übrigen wird die Bekanntmachung vom 1. August 1917 aufgehoben.
§5 12. Zuwiderhandlungen werden gemäß z 9 der Verordnung über die Verarbeitung
von Obst vom 5. August 1916 (Ro#l. 911) und der sie abändernden Verordnung vom
24. August 1917 (RGBl. 719) bestrast.
§9 13. Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe im Reichsanzeiger
I/21. 12.] in Kraft.
B. Wein.
Zur
VO. ũber Wein. Vom 31. August 1917. (30l. 751.)
Wortlaut in Bd. 6, 208.
Begründung. (D. N. XI 46.)
Die auf dem Weinmarkte beobachteten übertriebenen Hreissteigerungen machten
ein behördliches Einschreiten erforderlich, das auch von Dertretern der Konsumenten
und von einem Teil des Weinhandels in Eingaben an die Reichsregierung sowie in
den Landtagen einzelner Bundesstaaten und in der Offentlichkeit dringend gefordert
wurde. Da eine Festsetzung von Hr. nicht als zweckmäßig erschien, war es angezeigt,
sich auf solche kriegswirtschaftl. Derwmaßnahmen zu beschränken, die bei gleichzeitiger
entschiedener Anwendung der bereits geltenden Best. gegen übermäß. Hreissteigerung
a# gegen den Nettenhandel eine Handhabe boten, Ausschreitungen und bestehenden
Mißbräuchen entgegenzutreten. Die dieserhalb ergangene D#. über Wein v. 31. August