Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

VO. über Wein. 569 
tz ö. Beerenweine und Rhabarberweine aller früheren Jahrgänge sowie ausländische 
Beerenweine und Rhabarberweine früherer Jahrgänge und Arten, soweit nicht die Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst, Berwaltungsabteilung, Berlin, für diese letzteren gemäß 
& 7 der Bekanntmachung vom 3. April 1917 Ausnahmen zulassen wird, dürfen nur zu 
Preisen abgesetzt werden, die unter den in &4 festgesetzten Höchstpreisen liegen. Die Preise 
sur ausländischen Beeren- und Rhabarberwein des Jahrganges 1917 bestimmt die Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, Berlin. 
" §6.BeimVekkaufinkleinerenaiso,7lfassendcnsleschctthgl.§§lund4)müssen 
die Preise entsprechend ermäßigt werden. Bei Abgabe in kleinen Mengen in Flaschen 
oder offen darf der Preis auf 5 Pf. nach oben abgerundet werden. 
8 7. Sämtliche Preise gelten für Hersteller ab Bahn= oder Schiffsstation des Her- 
stellungsorts, für Händler ab Bahn, oder Schiffsstation des Händlers, bei Liejerung am 
Herstellungsort oder am Orte des Händlers für Hersteller und Händler frei Haus des 
Käusers, soweit dies dem Ortsgebrauch entspricht. Der Flaschenpreis gilt ohne Flasche 
und ohnec Verpackung, diese dürfen nur in Höhe der Selbslkosten in Rechnung gestellt 
werden. Sonstige Zuschläge irgendwelcher Art dürfen nicht erhoben werden. 
& 8. Die Hersteller haben die Verpflichtung, zu niedrigeren als den angeführten 
Preisen abzugeben, wenn der Geslehungspreis sich an Hand der Einläuse der Rohware 
niedriger stellt, die Händler desgleichen, wenn seitens der Hersteller niedrigerc Preise zur 
Verechnung gelangten. 
8 9. Die Landesstellen für Gemüse und Obst dürfen im Einverständnis mit der 
Reichsslelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, niedrigere, für den Ausschant 
jedoch höhere Preise festsetzen. Insbesondere liegt es den Landessiellen ob, niedrigere 
Preise für landesüblich gewässerte Apfel- und Birnenweine festzusetzen. 
g 10. Uber die Freigabe des Handels mit Heidelbeerwein des Jahrganges 1917 
und die Festsetzung der Preise dafür werden besondere Bestimmungen ergehen. Bis dahin 
ist der Absatz von Heidelbeerwein des Jahrganges 1917 verboten. 
8 11. Obstweine des Jahrganges 1917, die aus bei der Kriegsgesellschaft für Wein- 
obst-Einkauf und -Verteilung, G. m. b. H., Berlin, bisher nicht augemeldeten Betrieben 
sowie aus nicht gewerblichen Betrieben herrühren, dürfen nach wie vor nicht abgesetzt 
werden. Im übrigen wird die Bekanntmachung vom 1. August 1917 aufgehoben. 
§5 12. Zuwiderhandlungen werden gemäß z 9 der Verordnung über die Verarbeitung 
von Obst vom 5. August 1916 (Ro#l. 911) und der sie abändernden Verordnung vom 
24. August 1917 (RGBl. 719) bestrast. 
§9 13. Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe im Reichsanzeiger 
I/21. 12.] in Kraft. 
B. Wein. 
Zur 
VO. ũber Wein. Vom 31. August 1917. (30l. 751.) 
Wortlaut in Bd. 6, 208. 
Begründung. (D. N. XI 46.) 
Die auf dem Weinmarkte beobachteten übertriebenen Hreissteigerungen machten 
ein behördliches Einschreiten erforderlich, das auch von Dertretern der Konsumenten 
und von einem Teil des Weinhandels in Eingaben an die Reichsregierung sowie in 
den Landtagen einzelner Bundesstaaten und in der Offentlichkeit dringend gefordert 
wurde. Da eine Festsetzung von Hr. nicht als zweckmäßig erschien, war es angezeigt, 
sich auf solche kriegswirtschaftl. Derwmaßnahmen zu beschränken, die bei gleichzeitiger 
entschiedener Anwendung der bereits geltenden Best. gegen übermäß. Hreissteigerung 
a# gegen den Nettenhandel eine Handhabe boten, Ausschreitungen und bestehenden 
Mißbräuchen entgegenzutreten. Die dieserhalb ergangene D#. über Wein v. 31. August
	        
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