Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verordnung zur Abänderung der BO. über Kafsee-Ersatzmittel. 671 
dei Abgabe in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 1 Kilo- 
gramm..... .. ......... 75 Pfennig. 
im übrien. 73 „ 
Bei Abgabe in Paketen oder Dosen gilt der Preis einschließlich Verpackung. 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürsen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze 
Bfennig abgerundet werden. 
§ 5. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGl. 
516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Röl. 25), 23. 
März 1916 (Rül. 183) und 22. März 1917 (Rl. 253). 
g 6. Auf die Einfuhr von Kunsthonig, Zuckersirup, flüssiger Raffinade und ähnlichen 
zuckerhaltigen Aufstrichmitteln sinden die Bestimmungen in den ss 20 bis 25 der Aus- 
führungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkchr mit Zucker vom 18. Oktober 
1917 (Rl. 924) entsprechende Anwendung. 
Die Durchfuhr der im Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse durch das Gebiet des Deut- 
schen Reichs ist verboten. 
8 7. Die Reichszuckerstelle kann von den Vorschriften dieser Verordnung mit Ge- 
nehmigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts Ausnahmen zulassen. 
g 8. Wer den Vorschriften im & 1 oder den Vorschriften über die Einfuhr (§ 6 Abs. 1) 
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§#9. Diese Verordnung tritt mit dem 12. Dezember 1917 in Kraft. Mit dem gleichen 
Zeitpuntt tritt die Verordnung über Kunsthonig vom 14. November 1916 (REBl. 1271) 
auße: Kraft. 
Verordnung zur Abänderung der V#. über Kaffee-Ersatzmittel v. 
16. Vovember 1917 (Röl. 1053). Vom 18. Dezember 1917. 
(Röl. 1109.) 
[Staatssekr. Kr# A. Kasfee DO0. 11. 11. 15; 4. 4. 16.] Art. I. 3#9 Abs. 2 der Verordnung 
Über Kaffee-Ersatzmittel vom 16. November 1917 (RBl. 1053) erhält folgende Fassung: 
Für den Verkauf von Kaffee-Ersatzmitteln, die sich bei Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung bereits im Handel befinden, können die Kommunalverbände und Gemeinden 
Ausnahmen von den in dieser Verordnung festgesetzten Preisen bis zum 15. März 1918 
einschließlich zulassen. 
Art. II. Diese Verordnung tritl mit dem Tage der Verkündung 121. 12.1 in Kraft. 
XIV. Fleisch, Wild, Fische, Seemuscheln und Krammetsvögel. 
Zu 9a) 
Verordnung über die Ausgestaltung der Reichsfleischkarte. 
Vom 29. November 1917. (RGBl. 1086.) 
[Staatssekr. Kr A. 5 5 Abs. 3 FleischtD. i. Fassg. v. 19. 10. 17. 3 1. An Stelle der durch 
1 der Verordnung über die Ausgestaltung der Fleischkarte vom 21. August 1916 (Rl. 
945) vorgeschriebenen Muster treten vom 24. Dezember 1917 ab dic nachstehend abge- 
druckten Muster (Muster 1: Vollkarte, Muster 2: Kinderkarte) in der aus ihnen ersichtlichen 
Größe. 
Ein Mindestgewicht für das für die neuen Fleischkarten zu verwendende Papier 
wird nicht vorgeschrieben. 
Im übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung vom 21. August 1916 (RKGi. 
945) unberührt. « *
	        
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