572 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische ujw.
§ 2. Diese Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 11. 12. Iin Kraft.
Fleischkarten nach den bisherigen Mustern, dic vor dem 7. Dezember 1917 hergesell#
sind oder mit deren Herstellung vor diesem Zeitpunkt begonnen ist, dürfen auck nach dem
24. Dezember 1917 noch zur Ausgabe gelangen.
— Die neuen Muster sind hier nicht abgedruckt. Sic unterscheiden sich von den alter
Mustern (Bd. 4, 335) lediglich durch die Größe. Diese beträgt für Muster 1 siatt 15 K 15.
10,5 10,5 cm und für Musier 2 statt 15 K 10,7: 10,5 K 7,5 cm. — "
Zu 12)
VO. ũber dĩe Negelung des Fleĩschverbrauchs usw.
Vom 19. Oktober 1917. (REl. 949.)
Wortlaut in Bd. 6, 245.
Begründung. (D. N. XI 56.)
Für den Derbrauch von Schweinefleisch und Handel mit Schweinen wurce die
Anderungs DO. v. 2. Oktober lo#11 (R#l. 881) erlassen, die die Regelung dieses Gegen.
standes im Anschluß an die PO. vom 21. August 10156 und 2. Mai 1912 vorsieht. Sie
bringt an Ueuerungen zunächst die Ubertragung des Handels mit Schweinen
von 25 kg TLebendgewicht an auf die Diehhandelsverbände. Länuferschweilne
zu Sucht= und Mutzzwecken einschl. der Selbstoersorgung können in Fukunft nur noch
an die Diebhandelsverb. abgesetzt und von diesen erworben werden. Ausnabmen für
Hochzuchten regeln die Landesbeh., die übrigens auch den Handel mit Ferkeln zwangs-
weise regeln dürfen. Diese Maßnahme soll den wilden Handel mit Schweinen und
das heimliche Abschlachten bindern. Ferner wird eine Jwangsabgabe von Spec-
aus allen Bausschlachtungen eingeführt, die sich auf der bisherigen Bindenburg-
spende aufbaut und im einzelnen landesrechtlich geordnet wird. Die abgabepfl. Menge
wird dem Selbstversorger nicht auf seinen Verbrauch angerechnet. Auf diesem wege
soll im Winter die Fettversorgung der Städte, einschl. der Schwerstarbeiterversorgung,
Wurstbereitung und Massenküchenbetrieb eine wertvolle Unterstützung erfahren. Die
Landesstellen bestimmen, ob der Speck geräuchert abzugeben ist oder ob andere Ceile
abzuliefern sind. Schließlich hat die Anrechnung des Fleisches von lälbern
und Schweinen bei Hansschlachtungen gewisse Anderungen erfahren. Wer
Kälber vor Erreichung eines Alters von drei Wochen hausschlachtet, spart der Allge-
meinbeit Vollmilch für die Milchversorgung; deshalb werden solche Kälber mit soo g
Wochenkopfmenge auf den Selbstversorgerverbrauch angerechnet. Die Schweine
können, da Gerste nicht verfüttert werden darf, nicht auf schwere Gewichte gebracht wer-
den; ihre frühere Abschlachtung trotz geringen Gewichts ergibt aber stark wasser-
haltiges Fleisch und viel Knochen. Deshalb ist hinsichtlich des Fleisches leichter Schweine
unter 40 kg Schlachtgewicht ein Derbrauch von 700 g, mit 50—60 kg Schlachtgewicht
ein solcher von 600 g, für alle übrigen ohne Unterschied ein solcher von 500 1 ür den
Nopf und die Woche zugestanden worden.
Zu 16)
V0. über den Handel mit Gänsen. Vom 3. Juli 1917. (NE#l. 581).
Wortlaul in Bd. 6, 257.
Preuß. #g. betr. Handel mit hochwerilgen Rassezuchtgänsen. Vom 28. Oktober 191“.
(m Bl. 306.)
Nachdem der Herr Staatssekr. des KrEA. gemäß § 7 der VO. über den Laudel mit
Gänsen v. 3. Juli 1917 (RGBl. 581) genehmigt hat, daß für hochwertige Rassezuchtgänse
höhere Preise, als in der VO. festgesetzt sind, dann zugelassen werden, wenn der Ver#am