Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

674 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohsioffe usw. XV. Speisefetie, Milch und Küse. 
Begründung. (D. N. XI 67.) 
Die in manchen Teilen Deutschlands nicht gut ausgefallene uttermittelernn# 
die in manchen Gebieten eingetretene Derminderung des Rindviehbestandes, die ver- 
teuerung der Köhne, Materialien, Arbeitskosten und das zunehmende Mißverhälints 
zwischen den Hreisen für Milch und BZutter und die Derschiedenheit der wirtschaftlichen 
Dorbedingungen für die Hreisbildung von Milch und Milchprodukten in den einzelnen 
LCandesteilen waren für den Hräsidenten des Kr#E#l. die wichtigsten Gründe zu dem 
Erlaß der D#. über die Hreise für Butter v. 25. Aug. 1012 (RBl. 751). Der einheit- 
liche Molkereibutterpreis hatte seit seiner Festsetzung durch die D. v. 24. Obt. 1915 
keine Andernng erfahren und zweifellos lange Zeit den berechtigten Ansprüchen genügt 
Das war jetzt nicht mehr der Fall. Der unbestreitbar in vielen Teilen des Reichs einge- 
tretene Mangel an Milch, sowie die Erschwerung und Derteuerung der Milchviehhaltuna 
nuand des Molkereibetriebs mußten bei der Motwendigkeit, die Frischmilchversorgung 
der großen Bedarfsgebiete sicherzustellen, dazu führen, den Hreis der frischen Milch 
für die ein fester B Hr. nicht bestand, in die Höhe zu treiben und ein Misoerbältnis 
zwischen den Hreisen für Milch, Butter und Mäse herbeizuführen. Der starre Butter- 
preis teug außerdem die Gefahr in sich, daß in Gegenden, in denen nicht alle Milch als 
Frischmilch zu den hohen Hreifen verwertet werden konnte und andererseits die Selb#- 
kosten für die Mlilcherzeugung und Butterherstellung so gestiegen waren, daß der alte 
Butterpreis keine angemessene Entschädigung mehr bildete, die Zutterberstellung 
gehemmt wurde und die Milch entweder in zunehmendem Maße zur Derfütterung ge- 
langte, oder, wo Einrichtungen dafür vorhanden waren, zu läse verarbeitet wurde. 
Dieser Sustand ist durch die neue D#. beseitigt. Sie gebt davon aus, daß zwar 
eine allgemeine Erhöhung der Butterpreise nicht geboten ist, daß es aber bei Aufrecht- 
erhaltung der bestehenden Grundpreise den Landeszentralbehörden gestattet sein soll, 
innerhalb bestimmter Grenzen in Anpassung an die Wirtschaftsbedingungen der ein- 
zelnen Landesteile an Stelle der Grundpreise Höchstpreise für Butter zu bestimmen. 
m) Bek., betr. die Herstellung von Margarine und Kunstspelsefett. 
Vom 22. Hezember 1917. (Rl. 1118.) 
[BR.] 81. Die Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett ist nur denjenigen Be- 
trieben geslattet, denen der Reichslanzler oder die von ihm bestellte Stelle die Genehmigung 
dazu erleilt. Die Genehmigung ist widerruflich und kann von Bedingungen abhöngig 
gemacht werden. 
#§s 2. Wer ohne die nach §#P 1 erforderliche Genehmigung Margarine oder Kunst- 
speisefett herstellt oder den Bedingungen, an die die Genehmigung geknüpft ist, zuwibder- 
handelt, wird mit Gejängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 3. Die Verordnung tritt am 28. Dezember 1917 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zur V0., betr. die Herstellung 
von Margarine und Kunstspeisefett v. 22.Dezember 1917(RGBl. 1118). 
Vom 22. Dezember 1918. (Rsl. 1119.) 
IXK.] Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung, betressend die Herstellung von Mar- 
garine und Kunstspeisefett vom 22. Dezember 1917 (Röl. 1118) wird der Margarine- 
verband (Verband der Margarine- und Speisefettwerke), G. m. b. H. in Berlin als die-
	        
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