674 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohsioffe usw. XV. Speisefetie, Milch und Küse.
Begründung. (D. N. XI 67.)
Die in manchen Teilen Deutschlands nicht gut ausgefallene uttermittelernn#
die in manchen Gebieten eingetretene Derminderung des Rindviehbestandes, die ver-
teuerung der Köhne, Materialien, Arbeitskosten und das zunehmende Mißverhälints
zwischen den Hreisen für Milch und BZutter und die Derschiedenheit der wirtschaftlichen
Dorbedingungen für die Hreisbildung von Milch und Milchprodukten in den einzelnen
LCandesteilen waren für den Hräsidenten des Kr#E#l. die wichtigsten Gründe zu dem
Erlaß der D#. über die Hreise für Butter v. 25. Aug. 1012 (RBl. 751). Der einheit-
liche Molkereibutterpreis hatte seit seiner Festsetzung durch die D. v. 24. Obt. 1915
keine Andernng erfahren und zweifellos lange Zeit den berechtigten Ansprüchen genügt
Das war jetzt nicht mehr der Fall. Der unbestreitbar in vielen Teilen des Reichs einge-
tretene Mangel an Milch, sowie die Erschwerung und Derteuerung der Milchviehhaltuna
nuand des Molkereibetriebs mußten bei der Motwendigkeit, die Frischmilchversorgung
der großen Bedarfsgebiete sicherzustellen, dazu führen, den Hreis der frischen Milch
für die ein fester B Hr. nicht bestand, in die Höhe zu treiben und ein Misoerbältnis
zwischen den Hreisen für Milch, Butter und Mäse herbeizuführen. Der starre Butter-
preis teug außerdem die Gefahr in sich, daß in Gegenden, in denen nicht alle Milch als
Frischmilch zu den hohen Hreifen verwertet werden konnte und andererseits die Selb#-
kosten für die Mlilcherzeugung und Butterherstellung so gestiegen waren, daß der alte
Butterpreis keine angemessene Entschädigung mehr bildete, die Zutterberstellung
gehemmt wurde und die Milch entweder in zunehmendem Maße zur Derfütterung ge-
langte, oder, wo Einrichtungen dafür vorhanden waren, zu läse verarbeitet wurde.
Dieser Sustand ist durch die neue D#. beseitigt. Sie gebt davon aus, daß zwar
eine allgemeine Erhöhung der Butterpreise nicht geboten ist, daß es aber bei Aufrecht-
erhaltung der bestehenden Grundpreise den Landeszentralbehörden gestattet sein soll,
innerhalb bestimmter Grenzen in Anpassung an die Wirtschaftsbedingungen der ein-
zelnen Landesteile an Stelle der Grundpreise Höchstpreise für Butter zu bestimmen.
m) Bek., betr. die Herstellung von Margarine und Kunstspelsefett.
Vom 22. Hezember 1917. (Rl. 1118.)
[BR.] 81. Die Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett ist nur denjenigen Be-
trieben geslattet, denen der Reichslanzler oder die von ihm bestellte Stelle die Genehmigung
dazu erleilt. Die Genehmigung ist widerruflich und kann von Bedingungen abhöngig
gemacht werden.
#§s 2. Wer ohne die nach §#P 1 erforderliche Genehmigung Margarine oder Kunst-
speisefett herstellt oder den Bedingungen, an die die Genehmigung geknüpft ist, zuwibder-
handelt, wird mit Gejängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 3. Die Verordnung tritt am 28. Dezember 1917 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zur V0., betr. die Herstellung
von Margarine und Kunstspeisefett v. 22.Dezember 1917(RGBl. 1118).
Vom 22. Dezember 1918. (Rsl. 1119.)
IXK.] Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung, betressend die Herstellung von Mar-
garine und Kunstspeisefett vom 22. Dezember 1917 (Röl. 1118) wird der Margarine-
verband (Verband der Margarine- und Speisefettwerke), G. m. b. H. in Berlin als die-