Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bewirtschastung und Verkehr mit Milch. 575 
jenige Stelle bestimmt, die die Genehmigung zur Herstellung von Margarinc- und Kunst- 
speisefett zu erteilen berechtigt ist. 
Begründung. 
(Nordd Allg Ztg. v. 29. Dezember 1917 Nr. 410 Ab Ausg.) 
Der BR. hat am 22. Dez. eine De. erlassen, durch deren & 1 die Herstellung von 
Margarilne und Kunftspeisefett nur denjenigen Betrieben gestattet wird, denen der 
n. oder die von ihm dafür bestimmte Stelle die Genebmigung dazu erteilt, und deren 
g2 jeden, der den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, mit Strafe bedroht. Durch Aus- 
führungsbest. vom gleichen Tag bat der Rll. den Margarineverband (Derband der Mar- 
garine- und Speisefettwerke), G. m. b. B. in Berlin als die für die Genehmiqgung zu- 
ständige Stelle bestimmt. Wie bei anderen Industrien hat sich auch bei der Margarine- 
indnstrie eine Susammenlegung der Betriebe als notwendig erwiesen. Sie durchzu- 
führen, erscheint der „Margarineverband“, zu dem sich die genannte deutsche Margarine- 
industrie durch freie Dereinbarung schon am 30. Okt. 1017 zusammengeschlossen bat, 
berufen. Der Verband hat sich zur Aufgabe gesetzt, in Fortsetzung der bisherigen Tätig- 
keit der Kriegsabrechnungsstelle der deutschen Margarine= und Speisefeitwerke die 
versorgung der Margarine= und Speisefettfabriken mit Rohstoffen, die herstellung 
und den Absatz der Erzeugnisse und die wirtschaftliche Wiedererrichlung der einzelnen 
Gesellschafterfirmen in der Übergangszeit nach dem Kriege zu regeln. Ihm liegt ins- 
besondere ob die Best. über Art, Ort und Umfang der Erzeugung, der Ausgleich und die 
Verrechnung zwischen den weiterarbeitenden und den stllgelegten Betrieben. Be- 
sonderer Wert ist bei der Abfassung seiner Satzungen darauf gelegt worden, daß für 
eine möglichst weitgehende Schadloshaltung der stillgelegten Betriebe Sorge getragen 
werde, lndem sie für die Dauer der Stillegung in angemessener Weise an dem Gewinne 
der weiterarbeitenden Zetriebe beteiligt werden und ihnen durch Fortfall der Gründe 
der Stillegung die Wiederaufnahme des Fabrikbetriebes nach Möglichkeit erleichtert 
wird. Su den Beratungen des Derbandes ist ein Dertreter des RK. Lin zuzuzieben, 
der Beschlüsse mit der Wirkung beanstanden kann, daß ihre Ausführung unterbleiben 
muß, solange nicht seitens des RK. der Einspruch als unberechtigt anerkannt ist. Die 
erwähnten Bestimmungen der BR. haben den Sweck, dem Derbande zur Durch- 
führung seiner schwierigen Aufgaben die von ihm selbst als unbedingt notwendig er- 
achtete sichere Grundlage zu bieten. 
2. Milch. 
Zu b) 
L0. über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch. 
Vom 3. November 1917. (RE#l. 1005.) 
Wortlaut in Bd. 6, 289. 
Begründung. (D. N. XI 64.) 
Die seit dem Erlasse der P. über die Bewirksch. von Milch und den Derkehr mit 
Milch v. z. Oftober lo16 (ReBl. 1100) eingetretene Deränderung der Derhältnisse 
fũhrte zu der VO. über die Bewirtschoftung von Milch und den Derkehr mit Milch v. 
3. November 1017 (RGBl. 1005). 
Die wesentlichen Meuerungen dieser PO.- gegenüber dem früheren Rechtszu- 
Kande bestehen in der Erweiterung der Suständigkeit der Reichsstelle für Speisefette 
durch eine andere Fassung des Begriffs „Milch“, in der Hflicht der Kem Verb. zur Voll- 
milchzwangsrationierung der Selbstversorger, in dem Recht der Kom Verb. zur Ab- 
forderung eines Ceiles der in Muhhaltungen und Molkereien anfallenden Magermilch, 
in dem Swang, die nach Deckung des Bedarfs der Selbstversorger und der Dersorgungs-
	        
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