36 B. Vorratserhebungen usw. I. Allgemeines.
angeordnet hätte, um etwa die für die Ernährung der Zivilbevölkerung oder des Heeres
oder zur Herstellung von Kriegsbedarfesartikeln (z. B. Leder) verfügbaren Bullen zu er-
mitteln, sondern nur um eine mit der Erhebung der Hafervorräte zusammenhängende,
deren Durchführung bezielende Maßnahme. Zu prüfen war deshalb, ob diese Maßnahme
im Rahmen der Hafervorratserhebung zulässig war. Eine ganz andere Frage ist, ob sich
der Angeklagte nicht dadurch strafbar gemacht hat, daß er bei der vom Min. für Landw.,
D. u. F. und vom Min. d. J. für den 2. Juni 1916 im ganzen Bereiche der preuß. Mo-
narchie angeordneten Viehzwischenzählung unrichtige Angaben über die Zahl seiner
Bullen gemacht hat. Diese Frage ist aber, obwohl der Eröffnungsbeschluß unter Nr. 3
dem Angekl. eine selbständige, in der Zuwiderhaudlung gegen die Bek. des Landrats v.
25. Mai 1916 bestehende strafbare Handlung zur Last legte, vom LG. bisher überhaupt
nicht erörtert worden und deshalb vom Revisionsgerichte gegenwärtig nicht zu prüsfen.
Daß die durch den Gemeindevorstand übermittelte Anfforderung des Landrats für
den Angekl. die Verpflichtung zur Angabe der Zahl seiner Zuchtbullen begründete, muß
jedoch verneint werden, denn Gegenstand der vom Landrat angeordneten Vorratserhebung
waren, wie dargelegt wurde, nur die Hafervorräte, und im Rahmen dieser Vorratserhebung
konnte nach § 3 der VO. eine Angabe der mit jenen Vorräten zu ernährenden Tiere ulcht
verlangt werden.
Dieses nötigte zur Aufhebung der Verurteilung und zur Zurückweisung der Sache
an die Vorinstanz.
2. Schl Holst Anz. 16 239 (Kiel). Die Bestimmung in der VO. des Kreisausschusses:
„Fleisch und Fleischwarenvorräte, die sich nicht im Gewahrsam des Eigentümers besinden,
sondern an anderen Orten (z. B. Räuchereien) aufbewahrt werden, sind von dem Eigen-
tümer und nicht dem Verwahrer anzugeben“, ist ungültig. Denn sie richtet sich an die
Eigentümer von Vorräten, findet insofern ihre Stütze nur in der Vorratserh Bek. des BR.
v. 2. Febr. 1915 (86 1, 2, 3, 6), bewegt sich jedoch nicht in den Grenzen der Zuständigkeit
da die zur Ausführung der erwähnten B#Bek. erlassene ministerielle Anweisung v. 21.
Mai 1915 die Anordnung der Bestandsaufnahmen den Landräten und nicht den Kom Verb.
überträgt.
3. AG. IV, DJB. 17 241. Der Anzeigepflichtige, der sich bei Angaben seiner Vorräte
bewußt gewesen ist, daß seine Erklärung nicht seinem besten Wissen entspricht, macht sich
nicht einer fahrlässigen, sondern einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen seine An-
zeigepflicht schuldig. Zur Feststellung einer fahrlässigen Zuwiderhandlung genügt der
gegen den Angekl. im angefochtenen Urteil geführte Nachweis, daß er die Vorräte an un-
ausgedroschenem Getreide unrichtig — wesentlich zu niedrig — geschätzt hat, weil er die
ihm zu Gebote stehenden und als solche bekannten Mittel zu einem richtigen Schätzungs-
ergebnis zu gelangen, insbesondere die Ergebnisse des teilweisen Ausdrusches, nicht be-
nutzte.
(Bek. Nr. 2 in Bd. 1, 937, Nr. 3 bis 6 in Bd. 4, 68 ff.
7. Bek. über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917.
Vom 20. Mai 1917. (R#l. 413.)
[BR.] 81. In der Zeit vom 15. bis 25. Juni 1917 werden durch Befragung der Betriebs-
inhaber oder ihrer Stellvertreter festgestellt:
Die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von
1. Weizen
a) Winterfrucht,
b) Sommerfrucht, ·
2.Spelz—Dintcl,Feien—iowicEmekundEinIornCWinter-undSommerfrucht),
3. Roggen
a) Winterfrucht,
b) Sommerfrucht,