576 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstoffe ujv. XV. Speisefelte, Milch und Käse.
berechtigten verbleibende Dollmilch zu verbnitern, im Answeiszwang bei Abgab
von ollmilch, in der Einführung des Systems der Landlieferungen zur besseren *
sorgung der Zedarfsgemeinden und in der Sulassung kom. Derkehrsregelung von Siegen.
und Schafmilch in gewissen Grenzen. *5
Während bisher den Selbstoersorgern der Eigenbedarf an Milch zu belassen war
und die Lom Derb. nur befuat waren, den Dollmilchbedarf der Selbstversorger zum
unmittelbaren menschlichen derbranch festzusetzen, ist durch die neue VO. den Kom.
Derb. zur flicht gemacht, mit Sustimmung der Landeszentralbehörden den gesamten
Dollmilchverbrauch der Selbstversorger, wobei der Zegriff Selbstversorger wesentlich
enger gefaßt worden ist, vorzuschreiben.
Um für die Zwecke der menschlichen Ernährung Vollmilch freizumachen, ist das
Derbot der Verfütterung von Dollmilch dahin erweitert worden, daß in Sukunft Voll.
milch nur noch an Hälber unter 6 Wochen abgegeben werden darf. Einheitliche reichs-
rechtliche Vorschriften über die den Selbstversorgern für Ernährungs= und Derfütte.
rungszwecke zu belassenden Vollmilchmengen sind nicht gegeben worden. Es ist Sache
der Landesbeh., die Feststellungen gemeinsam mit den Kom Derb. unter Hrüfung der
örtlichen Derhältnisse zu treffen und gegebenenfalls die Regelung bezirksweise vorzu-
nehmen.
Ahnliche Zest. auch für den Magermilchverbrauch zu treffen, erschien angesichts
der Derschiedenheit der landwirtschaftl. Verhältnisse nicht angängig. Es ist deshald
von einer Magermilchzwangsrationierung der Selbstversorger zwar abgeseben, wobl
aber den Uom Derb. die Befugnis gegeben, mit Sustimmung der Landes Sentralbeh.
einen bestimmten Teil der in größeren Kuhhaltungen und Molkereien anfallenden Mager-
milch für die Swecke der menschlichen Ernährung namentlich als Ersatz für fehlende
Dollmilch in Anspruch zu nehmen oder statt dessen die Derarb. bestimmter Magermilch=
mengen zu Guark vorzuschreiben.
Die Ungleichheit der Milchversorgung, die in schlecht versorgten Bedarfsgebieten
schwer empfunden wird, hat zu der Vorschrift geführt, daß die nach Deckung des Be-
darfs der Selbstoersorger und Dersorgungsberechtigten zur Derfügung stehenden Doll-
milchmengen verbuttert oder, wo die Verbutterung aus technischen oder zwingenden
wirtschaftlichen Gründen nicht angängig ist, bei der Fettzuweisung angerechnet werden
müssen. Die Abgabe von Dollmilch darf nur noch gegen Karte oder anderen behörd.
lichen Ausweis erfolgen, damit der Dollmilchverschwendung gestenert wird.
Im IUnteresse der besseren Dersorgung von Bedarfsgemeinden kann Kom Verb.
oder Gem, die Tieferung bestimmter Tagesmilchmengen an andere Kom Derb. oder
Gem. (sog. Landlieferungen) aufgegeben werden.
Die Knappheit an Milch gab ferner dazu Deranlassung, den Kom Derb. die Mög-
lichkeit zu gewähren, in gewissen Grenzen und unter Berücksichtigung örtlicher verhält.
nisse den Derkehr mit Siegen= und Schafmilch näher zu regeln. Demzufolge können
GSiegen- und Schafbalter nebst ihren Baushalts= und Wirtschaftsangehörigen von der
Befugnis, vollmilch oder Magermilch zu beziehen, ganz oder teilweise ausgeschlossen
werden. Ebenso ist die Festsetzung von Böchstpreisen beim Verkaufe von Siegen= oder
Schafmilch durch den Erzeuger sowohl im Groß= wie auch im Mleinhandel möglich.
Bei der Anwendung dieser Befugnis durch die Nom Derb. soll jedoch darauf Bedacht
genommen werden, daß diese Erfassung der Siegen= und Schafmilch nicht unsozial oder
nachteilig auf die Hebung der Siegen= und Schafzucht wirkt.
Um den Schleichhandel wirksamer zu bekämpfen, ist auch der Dersuch bestimmter
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der neuen D. unter Strafe gestellt.
Wähbrend die neue DO. im übrigen mit dem Tage ihrer Perkündung in klraft
getreten ist, ergab sich die Motwendigkeit, für die Durchführung der Vorschriften über
die Dollmilch-Swangsrationierung der Selbstversorger, über den Derbutterungszwang
der nach Deckung des Bedarfs der Selbstversorger und der Versorgungsberechtigten