Ausführungsdestimmungen 5NADENHKNSRCC v K .
verbleibenden Vollmilch und über den Uartenzwang bei der Verabfolgung von Doll-
milch oder aber Erzeugnissen aus Dollmilch an die Derbraucher, soweit sie nicht Selbst-
versorger sind, eine Frist bis zum 15. Dezember lol: zu gewähren.
XUII. Gerste, Malz, Hefe, Bier.
Zu 15)
###über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malz-
handel. Bom 20. November 1917. (RGBl. 1061.)
Wortlaut in Bd. 6, 297.
a) Ausführungsbestimmungen. Vom 19. Dezember 1917.
(RXGBl. 1112.)
Staatsfett. NrEA. § 10 Abs. 1 MalzBD. 20. 11. 17.] § 1. Bierbrauereien, die gemäß
&4 der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel
vom 20. November 1917 ihr Malzkontingent ganz oder teilweise auf andere Bierbrauereien
zur eigenen Verwendung in deren Betrieb übertragen, haben bei der Reichsgetreidestelle,
Kontingentstelle, in Berlin W 50, Tauentzienstraße 10, schriftlich den Antrag auf Genehmi-
gung der Übertragung zu stellen.
In dem Antrag sind anzugeben:
1. die Art und Höhce sowie der Preis des zu übertragenden Kontingents;
2. der Zeitraum, für welchen die UÜbertragung erfolgt;
3. die für die Dauer der Übertragung bereits zugeteilten, gelieferten oder freige-
gebenen Getreidemengen und, falls diese bereits vermälzt sind, die entsprechenden
Malzmengen, ferner der Einstandspreis derselben;
4. der Grund für die Ubertragung.
Außerdem muß dem Antrag eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde
darüber beigefügt werden, daß das Malzkontingent, dessen Übertragung genehmigt werden
soll, der Bierbrauerei für den Zeitraum, für welche die Übertragung erfolgt, unter Be-
rücksichtigung der bereits verwendeten Malzmenge noch zur Verfügung steht und von der
Steuerbehörde bis zur Genehmigung der Übertrogung gesperrt ist.
Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, kann weitere Angaben und Nachweise
verlangen. Sie lann die Benutzung von Vordrucken vorschreiben.
§#2. Die Genehmigung zur Ubertragung kann an Bedingungen geknüpft werden,
zu deren Einhaltung die Bierbrauereien verpflichtet sind. Als Bedingung soll insbesondere
die Sicherstellung der Belieferung der Kunden der veräußernden durch die erwerbende Bier-
brauerei auserlegt werden.
Die Genehmigung soll in der Regel nur für das lausende und vom 15. August an
für das nächstfolgende Kontingentjahr erteilt werden.
§ 3. Itst die veräußernde oder erwerbende Bierbrauerei in einem Bezirke gelegen,
für den der Zusammenlegungsplan gemäß der Verordnung über die Zusammenlegung
von Brauereibetrieben vom 2. November 1917 (RGBl. 993) endgültig festgesetzt ist, so
soll vor der Genehmigung der Zusammenlegungskommissar gehört werden.
§s 4. Bei der Berechnung der Malzmenge, die der gelieferten oder freigegebenen
Getreidemenge entspricht, wird, sofern nicht nachweislich ein anderes Vermälzungser-
gebnis erzielt ist, das Umrechnungsverhältnis zugrunde gelegt, nach dem von dem Direk-
torium der Verwaltungsabteilung der Reichsgetreidestelle die Mengen an Getreide, die
auf das Kontingent entfallen, festgesetzt sind.
§ 5. Der Preis des Kontingents darf 100 Mark für den Doppelzentner nicht über-
Lheigen.
Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, ist berechtigt, zur Deckung ihrer Unkosten
###egbuch. P. 6. 37