Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

578 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XVII. Gerjte, Malz, Hese, Bier. 
von der erwerbenden Bierbrauerei eine Gebühr in Höhe von 2 Mark für den Doppel- 
zentner zu erheben. 
Für die mitzuliesernde Getreide- oder Malzmenge darf nicht mehr als der nach. 
gewiesene Einstandspreis nebst fünf vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Aufwendun 
an bezahlt werden. Bei Getreide eigener Ernte gilt als Einstandspreis der zur Zeit der 
Freigabe durch die Reichsgetreidestelle in Berlin geltende Höchstpreis zuzüglich der für 
die Freigabe entrichteten Gebühren. Für Malz, das von einer Bierbrauerei in eigener 
Mälzerei hergestellt ist, darf lein höherer Mälzungslohn als 8,50 Mark für hundert Kilo- 
gramm Malz berechnet werden. 
§ 6. Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, fordert im Falle der Genehmigung 
die erwerbende Bierbrauerei zur Zahlung des Preises für das Kontingent und die mit. 
zuliefernden Getreide- oder Malzmengen sowie der Gebühren auf. Nach deren Eingang 
ergeht an dle veräußernde Bierbrauerei die Aufforderung, der erwerbenden Bierbrauerei 
das Getreide oder das Malz, das mitübertragen wird, zu liefern. Zugleich veranlaßt die 
Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, die Abschreibung des Kontingents bei der für die 
veräußernde Bierbrauerei zuständigen Steuerbehörde unter Mitteilung der erwerbenden 
Bierbrauerei. Die Steuerbehörde darf die Abschreibung erst vornehmen, wenn die ver. 
äußernde Bierbrauerei nachgewiesen hat, daß sie der erwerbenden Bierbrauerei das Ge- 
treide oder Malz geliefert hat. Die erfolgte Abschreibung teilt sie der für die erwerbende 
Bierbrauerei zuständigen Steuerbehörde mit. Diese bewirkt die Zuschreibung des Kon. 
tingents und teilt der Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, die erfolgte Zuschreibung mit. 
Die Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, bewirkt alsdann die Auszahlung des Preises, 
soweit er nicht gestundet oder verrechnet ist, an die veräußernde Bierbrauerei. Die von 
dem Eingang des Preises bei der Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, bis zur Auszahlung 
aufgelaufenen Bankzinsen fallen der veräußernden Bierbrauerei zu. 
§ 7. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 121. 12.) in Kraft. 
Sie treten an die Stelle der Bekanntmachung zur Ausführung des §& 4 der Verordnung 
über die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 
7. Oktober 1916 (Roöl. 1137) vom 8. Dezember 1916 (Rl. 1347). 
d) Anordnungen des Direktoriums der Reichögetreidestelle zur Ansführung des § 5 
Abs. II der VD. über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel 
v. 20. November 1917. Bom 13. Dezember 1917. (Reichsanzeiger Ar. 304.) 
Umrechnungsverhältnis von Malz und Getreide. 
Auf je 75 kg der für die einzelnen Bierbrauercien seslgesetzten Gerstenmalzlontingente 
entfallen 100 ke Gerste, auf je 75 kg der festgesetzten Weizenmalzkontingente 100 k# Weizen. 
Bestandsaufnahme. 
Die Brauereien haben den für sie zuständigen Steuerbehörden auf dem von der 
Reichsgetreidestelle vorgeschriebenen Formblatt bis zum 15. Januar 1918 anzuzeigen, 
welche Mengen Gerste, Weizen, Gersten= und Weizenmalz sich am 31. Dezember 1917 
um 12 Uhr nachts in ihrem Besitz befanden. Als im Besitz der Brauereien befindlich gelten 
alle Getreide= und Malzmengen, die der Brauerei zur Verarbeitung zu Bier zur Versügung 
stehen, das sind alle Mengen, die sich 
a) bei der Brauerei selbst, 
b) in eigener oder fremder Mälzerei befinden, und 
Wc) solche Mengen, die der Brauerei von der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung 
bei einem Kommunalverband oder Kommissionär zur Verfügung gestellt sind. 
Zu 16) 
Bek. über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben. 
Vom 2. November 1917. (& l. 993.) 
Wortlaut in Bd. 6, 307.
	        
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