Zusammensegung von Brauereibetrieben. 579
Begründung. (D. N. XI 103.)
Auf Deranlassung des Kriegsamts haben seit dem Krühjahr 1012 unter der Leitung
des Kriegsausschusses für die deutsche Industrie innerhalb des Brauereigew. Erörterungen
über eine Susommenlegung) von Brauereibetr. stattgefunden. Die 8. erscheint ans
nlegswirtschaftlichen Gründen als unbedingt geboten, insbesondere handelt es sich
darum, den Nohlenbedarf der Brauereien auf das geringste Maß herabzusetzen, Arbeits-
kröfte zu sparen und die in vielen Zrauereien noech reichlich vorhandenen Sparmetalle
für die Swecke der Kriegführung verfügbar zu machen. Mamentlich auf die Notwendig-
leit, das Kupfer der Brauereien freizumachen, ist in der neuesten Ceit seitens der Heeres-
verwaltung mit besonderem Nachdruck hingewiesen und eine organisatorische S. der
Brauereibetriebe als unbedingt geboten bezeichnet worden.
Während S. dieser Art, soweit sie im Arbeitsgebiete der Heeresverwaltung not-
wendig wurden, bisher i. allg. im Wege der Rohstoffzuteilung oder Auftragsvergebung
durchgeführt werden konnten, erwies es sich im vorliegenden Falle als erforderlich,
den Weg einer BRDO. zu beschreiten. Nach der übereinst. Auffassung des Brauerei-=
gew. ist es nämlich, um die stilliegenden Zetriebe vor unnötigen Nochteilen zu schützen,
unbedingt geboten, eine Sicherung der Kundschaftsbeziehungen der Branereien durch-
zuführen. Auch gewisse steuerliche Fragen bedürften einer gesetzlichen Regelung.
Nachdem die Grundlagen des Dorgehens mit der von dem Sentralausschuß des
deutschen Brauereigewerbes gebildeten Fachkommission von der Reichsleitung ein-
gehend durchberaten worden waren, hat der BR. die Bek. v. 2. Rov. 1912 (RGBl. 993)
erlassen, durch die das Derfahren bei der Z. geregelt wird. Die Derordnung sucht sich,
soweit wie irgend möglich, an die von der Fachkommission des deutschen Zrauereigew.
ansgearbeiteten Grundlagen anzuschließen.
Die S. ist in der Weise gedacht, daß einzelne, nach dem Grundsat größter Wirt-
schaftlichkeit ausgewählte Betriebe (Böchstleistungsbetriebe) die Erzeugung anderer
Betriebe, die ihrerseits stillgelegt werden, übernehmen. Dabei wird zwischen den still-
gelegten Betrieben und den Höchstleistungsbetrieben ein geldlicher Ausgleich stattfinden.
Um der Gefahr, die eine Schematisierung bei den in den einzelnen Teilen Deutschlands.
so verschiedenartigen Derhältnissen des Brauereigewerbes zur Folge haben würde, zu
begegnen, ist die DG. auf dem Gedanken der Dezentralisation aufgebaut. Es ist deshalb
zunächsteine Unterteilung nach Brausteuergebieten vorgesehen. Für das Gebiet der nord-
deutschen Brausteuergemeinschoft ist der RM., für die übrigen Braustenergebiete die
##entralbeh. Aufsichtsbeb. Innerhalb dieser Gebiete sind den wirtschaftsgeographischen
Derhältnissen entsprechend 6ezirke gebildet, von denen je mehrere zusammen einem
von der Aufsichtsbeh. ernannten Sllommissar unterstehen. Dieser setzt den SDlan#fest.
Um eine möglichst sachgemäße Durchführung zu gewährleisten, soll ein enges Einver-
nehmen des Kommissars mit Dertretern der Industrie stattfinden. Es werden sowohl
in den einzelnen Bezirken wie am Sitze des Sllommissars Ausschüsse (Bez Aussch. und
SMusschuß) gebildet, deren Mitglieder unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Bran-
gewerbes ernannt werden.
ZSur Wahrung der Interessen der Brauereiarbeiter werden bei den Ausschüssen
Dertrauensleute der Braunereiarbeiter unter Berücksichtigung von Dorschlägen der Arbeit-
nehmerverbände bestellt. Die Aufgabe des BezAusschusses besteht vornehmlich in der
Aufstellung des SHlans, gegen welchen Einwendung zu erheben sowohl den Brauerei-
betrieben des Bezirkes, wie dem Dertrauensmann der Brauereiarbeiter Gelegenheit
segeben ist. Dor der endgültigen Festsetzung des Splans durch den S Kommissar ist
der Susschuß und der bei diesem bestellte Dertrauensmann der Brauereiarbeiter zu
hören. Die Durchführung des Slans soll, soweit wie irgend möglich, im Wege ver-
traglicher Dereinb. zwischen den beteiligten Betrieben (Kohnbranverhältnisse, Gesell-
½50 abgek. 5.
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