580 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIX. Zuckerhaltige Futtermittel
schaftsverträge) durchgeführt werden.. Nur wenn dies aus irgendeinem Grunde nicht
gelingt, soll Swang ausgeübt werden. In diesem Falle ist der Sllommissar befu
Brauereibetrieben die Derpflichtung zur Eingehung eines Lohnbrauverhältnisses auf
zuerlegen oder sie ohne ihre Sustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen. Um Brauereien
die infolge der Kriegsverhältnisse die Belieferung von Kunden ganz oder teilweise auf.
Lgeben müssen, einen Schutz dagegen zu verleihen, daß andere Brauereien ihre Notla e
zur Erweiterung ihres Kundenkreises ausnutzen, ist solchen Brauereien das Recht g.
geben, zu verlangen, daß die von anderen Brauereien übernommene Belieferung der
Kunden sobald und insoweit eingestellt werde, als sie selbst in der Lage sind, ihre Kunden
zu beliefern. Das gilt jedoch nicht, wenn einem Kunden die Wiederaufnahme des Be-
zugs billigerweise nicht zugemutet werden kann. Sur Entscheidung von Streitigkeiten
über Fragen des Kundenschutzes werden Schiedsgerichte, deren Beisitzer dem Kreise
des Braugewerbes und der Bierabnehmer entnommen werden sollen, gebildet werden.
Einen besonderen Hppotbekenschutz für stillgelegte Branereien festzusetzen, erscheint
angesichts der bisher auf dem Gebiete des Hypothelenschutzes erlassenen VO. des BR
nicht dringend erforderlich. Doch wird die Frage, ob für die Källe der F. von Betrieben
der Erlaß allgemeiner orschriften auf dem Gebiete des Schuldnerschutzes ratsam ist,
noch näher geprüft werden.
Schon vor Erlaß der D. hatte das Kriegsamt auf Auregung des MWirtsch.
die Kriegsamtsstellen angewiesen, die von ihnen in die Wege geleiteten Maßnahmen
zur S. von Brauereibetrieben nicht durchzuführen, sondern sich auf Vorarbeiten zu be-
schränken. Das Ergebnis dieser Derhandlungen wird bei den Erörterungen der 5.
Kommissare verwertet werden.
Literatur.
Koppe, Die BR. über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben.
XIX. Zuckerhaltige Futtermittel.
Anordnungen zu der B. über zuckerhaltige Futtermittel. Bom 5. Okt. 1916/15. Nov. 1917.
(ÖS31. do6.)
[Staatssekr. Kr#A.] Auf Grund der § 4 Abs. 1, 5 5 Abs. 2, 56 Abs. 1 der VO. über zucker-
haltige Futtermittel v. 5. Okt. 1916 (RGl. 1114)/15. Nov. 1917 (RGl. 1047) wird
bezüglich der Erzeugnisse des Betriebsjahrs 1917/18 in Abänderung der Anordnungen
v. 21. Oktiober 1916 (ZBl. 379) folgendes bestimmt:
1. Zu § 1 Abs. 3: Der Höchstgehalt an Zucker, der in der Nohmelasse bezahlt werden
darf, beträgt 54 vom Hundert.
2. 3 2 und § 4 Abs. 1 erhalten folgende Fassung:
§ 2. Der Lieferungspflichtige hat die Ware nach Wahl der Bezugsver-
einigung einschließlich Sack oder in Leihsäcken oder in eingesandten Säcken zu
versenden. Gelrocknete Schnitzel dürfen nicht in Leihsäcken versandt werden.
Gellebte Papiersäcke gelten nicht als Säcke im Sinne dieser Bestimmungen.
Wird in Leihsäcken geliefert, so kann der Lieferungspflichtige von dem-
jenigen, an den verladen wird, eine Leihgebühr von 1½ Pfennig für den Tag
und je 50 Kilogramm Melassefutter verlangen, die Leihgebühr ist zu berechnen
vom Tage der Verladung bis zum Tage der Wiederabsendung, böchstens aber
für 30 Tage.
Sind die Säcke nicht binnen 30 Tagen wieder abgesandt, so hat der Liefe-
rungspflichtige neben der Leihgebühr Anspruch auf Ersatz der Säcke in Höhe
von 2 Mark für je 50 Kilogramm Melassefutter. »
Ansprüche aus der Siellung von Leihsäcken entstehen nicht gegen die
Bezugsvereinigung, soweit die Ware nicht an sie verladen wird.
Die Bestimmungen in Abs. 2 und 3 gellen auch zwischen der Bezugs-
vereinigung und den Stellen, an den sie die Futtermittel absetßzt.