Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917. 581
#§ 4 Abs. 1. Die Vergütung für Aufbewahrung, pflegliche Behandlung
und Versicherung (s 5 Abs. 2 und § 13 der VO. v. 5. Oktober 1916/15. No-
vember 1917) beträgt für je 50 Kilogramm und jeden angefangenen Monat
bei getrockneten Schniteln, einschließlich der Zuckerschnitzel und Melasse-
schnitkel 8 Pfennig
bei Melasse )) 3
XIXI. Stroh, Häcksel, Heu.
Zu 4)
#. über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917. Vom 12. Juli 1917.
(Röl. 599)
Wortlaut in Bd. 6, 333.
Begründung. (D. N. XI 82.)
Um bei der in diesem Jahre äußerst knappen Heuernte den Bedarf des Beeres
an Hen sicherzustellen, ist es notwendig, wie im Vorjahre, die erforderlichen Mengen im
Wege der Candlieferungen aufzubringen; dies ist durch die VO. über den Verkehr mit
Heu aus der Ernte 1012 vom 12. Juli 1917 (RGBl. 599) angeordnet worden.
Insgesamt war eine Menge von 1200000 t in der Seit bis zum 31. Juli 1016
zu liefern, wovon sofort 500000 t fichezustellen waren. Dieser Zetrag wurde reichlich
bemessen, damit in Notfällen auch an kriegswirtschaftl. wichtige Betriebe Hen abgegeben
werden konnte. Gleichzeitig wurden Höchstpreise für den allgemeinen Derkehr mit
Hen festgesetzt; die mit den für die Landlieferungen zu zahlenden D Dr. übereinstimmen;
sie wurden mit Rücksicht auf den geringen Ertrag der Zeuernte und die allgemeine
NKnappbeit der Futtermittel hoch bemessen; damit der Derschiedenheit in den einzelnen
Teilen des Reichs Rechnung getragen werden konnte, waren die LHentralbeh ermäch-
tigt, niedrigere Dreise festzusetzen; der Kleinverkauf von Zeu blieb von der Hreisbe-
schränkung frei; doch waren auch hier die Sentralbeh. zu einer anderweitigen Regelung
befugt.
Der Verteilung des Lieferungssolls auf die Zundesstaaten wird das tatsächliche
Ergebnis der Heuernte zugrunde gelegt werden, sobald hierüber die erforderlichen Unter-
lagen gegeben sind; die Härten, die sich bei der sofort notwendigen vorläufigen Der-
teilung ergeben, können bei den späteren Lieferungen ausgeglichen werden. Die Unter-
verteilung auf die Lieferungsverb. erfolgt durch die Landesbeh. Um die Sicherstellung
der zu liefernden Mengen zu erleichtern, werden Verkehrsbeschränkungen (Ausfuhr-
verbote) nicht zu vermeiden sein; es ist aber angeordnet, daß diese nach Wegfall dieses
Sweckes, spätestens bis zum 1. Februar lols, aufgehoben werden müssen.
5. Verordnung über die Gewinnung von Laubheu und Futterreifig.
Vom 27. Dezember 1917. (Rößl. 1125.)
(Staatssekr. Kr A. Loltsern6D. 22. ö. 16; 18. 8. 17.]) 8 1. Die Landeszentralbehörden
werden ermächtigt, Vorschriften über die Gewinnung von Laubheu und Futterreisig zu
erlassen.
Sie oder die von ihnen bestimmten Behörden können zu diesem Zwecke insbesondere
den Einschlag in Laubholzbeständen und die Aufarbeitung der bei diesem Einschlag an-
sallenden Zweige zeitlichen Beschränlungen unterwerfen sowie Forsteigentümern und
senstigen Forstnutzungsberechtigten die Verpflichtung auferlegen, gegen Bergtung Laub-
heu und Futterreisig abzugeben und den Erwerbsberechtigten das Betreten der Laub-
holzbestände und das Errichten von Anlagen in ihnen zu gestatten.
32. Wer den gemäß §5 1 erlassenen Vorschristen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
S3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (27. 12.J in Kraft.
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