586 Kachtrag. 4. Verwertung der Rohstoffe us. XXIV. Hle und Fette.
dlerzu bot die Erwägung, daß trotz der vorjährigen guten Zucheckernmast nur verhältnis-
mäßig geringe Mengen Bucheckern der öffentlichen Bewirtschaftung zugeführt worden
find. Obwohl den Sammlern erhebliche Vorteile, wie angemessener Hreis, Belassuna
ausreichender Mengen us'w., durch die vorjährige DO. zugesichert waren, ist die Sammel-
tätigkeit nur schwach gewesen. Erschien es deshalb schon zweckmäßig, die vo#. nicht
aufrechtzuerhalten, so war dies in diesem Jahre um so mehr der Fall, weil nach über.
einstimmenden Nachrichten aus den verschiedenen Bundesstaaten in diesem Jahre nur
ghanz vereinzelt eine Zucheckernmast vorliegt. Um jedoch eine etwa vorkommende Buch,
eckernmast nötigenfalls in Form einer öffentlichen Zewirtschaftung ansnutzen zu können
sind in der neuen D. die Landeszentralbekörden ermächtigt worden, Worschr. öber bie
Sammlung und Derwertung von Bucheckern zu veranlassen.
2. Knochen und Knochenecrzeugnisse.
Zuc)
Bek. zur Ergänzung der Bek. über den Verkehr mit Knochen usw.
v. 15. Februar 1917. Vom 3. Mai 1917. (REl. 395.)
Wortlaut in Bod. 6, 352.
Preuß. Ansführungsanweisung. Lom 25. November 1917. (HMBl. 365.)
Die in der AusfAnw. v. 28. Febr. 1917 (HOMl. 75) zur BO. v. 15. Febr. 1917
(R#Bl. 137) als zuständige Behörden im Sinne des § 1 der VO. bestimmten Behörden
lind auch für die auf Grund des § 3a der BRV O. v. 3. Mai 1917 (Rl. 395) zu treffen-
den Anordnungen zuständig. Ortlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk sich
die Anstalt oder der Betrieb befindet.
e) Bek., betr. Anderung der Bek. über den Verkehr mit Knochen,
Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fett-
haltigen Stoffen v. 15. Februar 1917 (REl. 137).
Vom 14. Dezember 1917. (R#l. 1106.)
INR. 5 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Knochen B. 15. 2. 17.] Art. I. § 3 Abs. 1 Nummer 4 und
4 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbeson-
dere Knochensetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 erhalten
solgende Fassung:
5 3 Abs. 1 Nummer 4: alle mit Wasser, Dampf oder Lösungsmitteln gewonnenen
Ole, Fette, Ol- und Fettsäuren, alle durch Umwandlung aus Rohstoffen jeder Art ge-
wonnenen Ole, Fette, Ol- und Fettsäuren sowie alle öl- und fettsäurehalligen Raffina-
tionstückstände;
§s 4. Der Preis für die nachstehend aufgeführten Ole und Fette darf für 100 Kilo-
gramm Reingewicht nicht übersteigen:
bei technischem Knochensett mit einem Gehalt an freier Fettsäure bis
!———————II A 7 360 Mark
bei technischem Knochenfett mit einem Gehalt an freier Fettsäure von
mehr als 20 vom Hundert.. .....- 350 „
bel Speiseklnochenstt::: ## 3756 „
bei rohem Klauenöl. ......- 400
bei Abdeckereifett.. ....- 350 „
Die Preise gelten frei Waggon Versandstation, und zwar bei technischem Knochen-
jeit, Speiselnochensett und rohem Klauenöl einschliehlich Verpackung, bei Abdeckereisett
ausschließlich Verpackung.
Der Reichskanzler kann vorstehende Preise abändern sowie Höchstpreise für Knochen,
die im § 3 bezeichneten oder nach § 3 zu bezeichnenden Stoffe und die daraus gewonnenen
Ole, Fette, Ol- und Fettsäuren festsetzen. «