Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Erichtung von Herstellungs= und Bertrieksgesellschaften in der Seisenindustric. 587 
Die im Abs. 1 und 2 oder gemäß Abs. 3 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im 
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 17. Dezember 1914 (R# Vl. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen 
vom 21. Januar 1915 (RGBl. 25), vom 23. September 1915 (Röl. 603) und vom 23. 
März 1916 (RGl. 183). 
Art. II. Die Bestimmungen treten mit dem 20. Dezember 1917 in Kraft. 
Hierzu: 
Bek., betr. Anderung der Ausführungebestimmungen zur V0. über 
den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochen- 
setten, und anderen fetthaltigen Stoffen v. 16. Februar 1917 
(Rö#l. 140). Vom 14. Dezember 1917. (Rösl. 1107.) 
— 5 Knochen 0. 15. 2. 17.] Art. I. Die &# 3 und 5 der Ausführungsbestim- 
mungen zur Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbeson- 
dere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 16. Februar 1917 (REl. 
140) erhalten folgende Fassung: 
§6 3. Wer gewerbsmäßig Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen oder Schweine schlachtet, 
ist verpflichtet, auf Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und 
Fette (Knochenstelle) die anfallenden frischen Knochen den von diesem bezeich- 
neten Stellen unmittelbar zuzuleiten. Das Verlangen des Kriegsausschusses ist auf dessen 
Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Knochen, die mit der Fleisch- 
ration im regelmäßigen Kleinverkauf an die Bevölkerung abgegeben werden, mit Aus- 
nahme der Rinderfüße, fallen nicht unter diese Bestimmung. 
Die Preisbestimmung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Satz 4. 
§ 5. Vetriebe und Gewerbetreibende, bei denen Stosse der im § 3 Abs. 1 Nr. 2 
bis 8 oder gemäß § 3 Abs. 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochen- 
erzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. 
Februar 1917/14. Dezember 1917 (RBl. 137, 1106) bezeichneten Art vorhanden sind, 
gewonnen werden oder abfallen, sind verpflichtet, die Stoffe dem Kriegsausschusse für 
pflanzliche und tierische Ole und Fette anzubieten. Betriebe und Gewerbetreibende, bei. 
denen die Stoffe sortlaufend gewonnen werden oder abfallen, haben anzubieten, sobald 
die vorhandenen Mengen mindestens 100 Kilogramm betragen; alle übrigen haben die- 
gewonnenen oder angefallenen Mengen bis zum 1. jedes Monats anzubieten. Der Kriegs- 
ausschuß ist ermächtigt, im Einzelfall eine besondere Vereinbarung über fortlaufende 
Lieferung der Stoffe zu treffen. 
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Art. II. Die Bestimmungen treten mit dem 20. Dezember 1917 in Kraft. 
4. Seife, Seifenersatz, Apalkalien, Soda. 
Zu d) 
Bek. über die Errichtung von Herstellungs-- und Vertriebegesell- 
schaften in der Seifenindustrie. Vom 9. Juni 1917. (80l. 485.) 
Wortlaut in Bd. 6, 368. 
Begründung. (D. N. XI 101.) 
Die lbisherige)] Regelung der Berstellung und Verteilung von Seife und anderen 
fetthaltigen Waschmitteln wurde den veränderten wirtschaftl. Derhältnissen nur un- 
vollkommen gerecht. 
Infolge der Transportschwierigkeiten hatte sich insbesondere in den Winter- 
monaten weder die rechtzeitige Belieferung der herst. Betriebe mit den erforderl. 
Rohmaterialien, noch auch der Abtransport der Fertigerzeugnisse in zufriedenstellender
	        
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