Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

590 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XXV. Tabak. 
Bek., betr. weitere Anderung der Ausführungebestimmungen o. 
10. Oktober 1916 zu der VO. über Rohtabak. Vom 27. Dezember 1917. 
(RGVBl. 1132.) 
IK. 8 3 Abs. 2, § 13 RohtabakßO. 10. 10. 16.] Die Ausführungsbestimmungen vom 
10. Oktober 1916 (RG l. 1149) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. November 
1916 (Röl. 1288), vom 15. Dezember 1916 (RGl. 1389), vom 30. Dezember 1916 
(RGBl. 1917 S. 1), vom 17. Januar 1917 (RG Bl. 54), vom 20. März 1917 (&Gl. 249) 
und vom 12. April 1917 (RBl. 353) werden wie folgt geändert: 
Im 5 3 hinter Abs. 6 ist folgender Absatz einzusügen: 
Die Ubertragung von Bedarfsanteilen ist nur auf Antrag LeF Zentrale mit Ge- 
nehmigung der Auslandsgesellschaft unter Zustimmung des Reichskommissars zulässig. 
Zu 4) 
Bek. über den Handel mit Tabakwaren. Vom 28. Juni 1917. 
(RGBl. 563.) 
Wortlaut in Bd. 6, 394. 
Begründung. (D. N. XI 112.) 
Eine Folge der Einschränkung der Derarb. und des starken Heeresbedorfs ist eine 
Knappheit der im Handel befindlichen Tabakwaren, die sich mit dem wachsenden er- 
brauche der Vorräte aus früherer Seit mehr und mehr fühlbar macht. Diese Lage daben 
sich dem angestammten Tabakwarenhandel zumeist fernstehende Hersonen dadurch 
zunutze gemacht, daß sie zur Erzielung ungerechtfertigten Gewinns Tabakwaren in 
größerem Umfang aufgekauft und teils durch preissteigernden lettenhandel weiter- 
verschoben, teils auf Lager gelegt haben. Nach Mitt. aus den Kreisen des eingebürgerten. 
Tabakwarenbandels sind solche Aufkäufe und Aufstapelungen von vorausschauenden 
personen schon seit längerer Seit (etwa Frühjahr 160) und vor dem Beginn der eigent- 
lichen Warenknappheit bewirkt worden. Diesen unlauteren Machenschaften mußte im 
Interesse des angestammten Handels und der Derbraucher entgegengetreten werden. 
Es ist das dadurch versucht worden, daß der Betrieb des Swischenhandels mit Tabak- 
waren entsprechend der für den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und für den Han- 
del mit Arzneimitteln durch die Do#. v. 24. Juni 1916 (ReSBl. 586 )/29. Juli 1916 (ReBl. 
s6 ) u. v. 22. März 1017 (RöBl. 270) getroffenen Regelung grundsätzlich von der Er- 
teilung einer Erlaubnis abhängig gemacht ist. Außerdem sind Dorschriften über das 
zweifellos zur Hreissteigerung beitragende Erbieten zum Erwerbe von Cabakwaren 
und über die Aufforderung zur Abgabe von Hreisangeboten auf Tabakwaren erlassen 
worden. 
Bu 5) 
Bek. über tabakähnliche Waren. Vom 27. Oktober 1917. (Röl. 974.) 
Wortlaut in Bd. 6, 398. 
a) Beschluß des Bundesrats über die Mitverwendung von Hopfen. 
Bom 29. November 1917. (Ö3Sl. 410.) 
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen zu genehmigen, daoß bei 
der Herstellung von Tabakerzeugnissen die Mitverwendung von Hopfen als Ersabskoff 
nach näherer Bestimmung des Reichskanzleis und mit der Maßgabe gestatlet werden 
darf, daß die jährliche Mindestmenge 10 kx beträgt und daß im übrigen die Bestim- 
mungen der Tabakersatzstoff. Ordnung Anwendung zu finden haben.
	        
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