592 Nachtrag. 4. Venvertung der Rohstoffe usw. XXIX. Metalle und Phosphor.
aum eine Umgehung der für Gigarettenrohtabak gegebenen Bestimmungen zu verhinder
Der Gesellschaft fällt die Aufgabe zu, für die Verteilung des Eigarettenrohtabaks rn
die Hersteller zigarettenstenerpflichtiger Erzeugnisse zu sorgen und zu gegebener zeit
Ankäufe von Sigarettentabak im Ausland tunlichst unter Ausnutzung der bestehenden
Handelsverbindungen zu tätigen. Der gebotene Einfluß auf die Geschäftsführung ist
dem Reiche durch das den Dertretern des Rk. eingeräumte Einspruchsrecht gegenüber
den Beschlüssen der Gesellschaftsorgane gesichert. Außerdem kann der R.. jederzeit
Einsicht in die Geschäftsführung nehmen lassen.
Für die Derkehrsregelung ist grundsätzlich davon ausgegangen, daß die Hersteller
ihre im Inland befindlichen Tabakvorräte im eigenen Betriebe verarbeiten dürfen
(62 Abs. 1 der DO.). Die Gesellschaft soll auf diese Dorräte in Ausübung des ihr durch
5 3 der VO. übertragenen Rechtes auf käufliche Überlassung — gegebenenfalls im Wege
der Enteignung — im allgemeinen nur soweit zurückgreifen, als die im Inland oder
Ausland befindlichen Tabakbestände des Handels nicht ausreichen ader nicht erlangbar
sind, um den Bedarf der nicht genügend eingedeckten Hersteller zu befriedigen. Ent.
sprechend soll mit den zur Seit des Inkraftiretens der D. im Ausland befindlichen,
Berstellern gehörigen Tabakvorräten aus dem Erntejahr lqul#é oder einem früheren Ernte,
jahr nach Einfuhr verfahren werden (& 2 Abs. 1 der V.). Die Bestimmung über Tabake
aus der Ernte des Jahres 1917, die voraussichtlich im Derbst lo#ls hereinkommen
werden, mußte vorbehalten bleiben.
Sum 5wecke der Anpassung der Derarb. an die vorhandenen Dorräte ist dem
Rll. im 5 2 Abs. 2 der D. das Recht eingeräumt worden, Böchstgrenzen für die ver-
arbeitung festzusetzen. Ihm liegt es ferner ob, Grundsätze über die Festsetzung des
reises aufzustellen, den die Gesellschaft für den käuflich überlassenen oder ##nteigneten
Tabak zu zahlen hat (&+& 4 der D.).
b) Bek., betr. Ergänzung der Ausführungebestimmungen v. 24. Ok-
tober 1917 zu der D. über Zigarettentabak. Vom 27. DHezember 1917.
(Rö#l. 1135.)
&K. 8 2 Abs. 2, 38 5 Zigarettentabat#. 20. 10. 17.) I. Die Ausführungsbestimmungen
vom 24. Oltober 1917 (RGBl. 965) zu der Verordnung über Zigarettentabak werden
durch solgende Bestimmungen ergänzt:
§ 7. Vom 1. Februar 1918 ab darf bei der Verarbeitung von Zigarettenrohtabat
eine Höchstmenge nicht überschritten werden, die für den Kalendermonat einem Sechstel
der in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1917 zum einfachen Kriegsaufschlage her-
stellbaren Zigaretlenmenge entspricht. Hierbei ist als Durchschnittsgewicht für 1000 Stück
Zigaretten anzunehmen:
a) für Betriebe, die in den ersten 8 Monaten des Jahres 1917 zur Herstellung von
1000 Stück Zigaretten durchschnittlich 850 Gramm oder mehr Tabak verwendet
haben, 850 Gramm;
h) für Betriebe, die in der bezeichneten Zeil im Durchschnitt weniger als 850 Gramm
Tabak auf 1000 Stück Zigaretten verarbeitet haben, dieses Gewicht.
§s 8. Die Gesellschaft darf für die Zuteilung von Tabak an die Hersteller Gebühren
bis zur Höhe von 3 vom Hundert des Rechnungswerts erheben.
II. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1918 in Kraft.
XXIX. Metalle und Phosphor.
7. Phosphor.
Zu b)
Bek, über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phoophorpehalt.
Vom 1. März 1917. (RGl. 197.)
Wortlaut in Bd. 6, 418.