Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

38 3. Vorratserhebungen usw. J. Allgemeines. 
g 4. Die Landeszenttalbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte 
zu erstrecken und sonstige Anderungen der Fassung der Ortsliste vorzunehmen, insbeson- 
dere statt Hektar ein anderes Flächenmaß vorzuschreiben. 
8 6. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes- 
zentralbehörden. 
§ 6. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, 
zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe 
Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der 
landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts= oder 
Steuerbehörden einzuholen. 
§ 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
Dem Keiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen bis zum 
10. Juni 1917 einzusenden. 
8§ 8. Die Landeszentralbehörden haben eine nach Bezirken der unteren Verwal- 
tungsbehörden gegliederte Zusammenstellung über die Ergebnisse der Erhebung (Muster 
2)1) dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 20. Juli 1917 einzusenden. 
8 9. Die Reichskartoffelstelle wird ermächtigt, eine besondere Erhebung über die 
Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Frühkartoffeln vorzunehmen. Sie erläßt die 
näheren Bestimmungen. Die Vorschrift im §& 6 sindet entsprechende Anwendung. 
§ 10. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich 
die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung 
ergehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvoll- 
ständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark bestraft. 
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die An- 
gaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung ergehenden 
Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§ 11. Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 vorgeschriebene Anbauer- 
hebung kommt für das laufende Jahr in Wegfall. 
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 121. 5.1 in Kraft. 
8. Bek. über die Erntevorschätzung im Jahre 1917. Vom 21. Juni 1917. 
(Rö#l. 5535.) 
[B.] 81. Die Erntevorschäßung findet statt: 
I. in der Zeit vom 1. bis 20. Juli 1917 für 
1. Weizen: 
a) Winterfrucht, 
b) Sommersrucht, 
2. Spelz — Dinkel, Fesen #- sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommer- 
frucht), 
3. Roggen: 
a) Winterfrucht, 
b) Sommerfrucht, 
4. Geeste: 
a) Winterfrucht, 
b) Sommerfrucht; 
1) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt. 
 
	        
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