Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

596 Nachtrag. 4. Verwertung der Rohsloffe ujsw. XXXI. Brennstoffe usw 
B. Freigabe von Abschnitten der Kohlenkarte. 
1. Vom 10. Dezember 1917 ab darf gegen Vorlegung der Kohlenkarte 
der Gruppe bis Abschnitt 10 einschließlich 
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auf jeden Abschnitt ½ Zentner Kohlen abgegeben und entnommen werden. Insoweit 
diese Abschnitte bereits wegen der bei den Verbrauchern vorhandenen Bellände vor Aus- 
gabe der Karten abgetrennt sind, dürfen Kohlen weder abgegeben noch entnommen werden. 
Die Kohlenhändler haben eine der gelieferten Menge entsprechende Zahl von Abschnitten 
der Kohlenkarte abzutrennen. Die Abgabe von Kohlen auf getrennte Abschnitte ist un. 
zulässig. 
2. Die Befugnis zur Entnahme und Abgabe von Kohlen auf das Mittelstück der 
für die Zeit vom 9. Juli 1917 ab gültigen Reichsfleischkarte für Berlin und Nachbarorte 
sowie auf Abschnitt 5 der Kaffee-Ersatzkarte für Groß-Berlin hört mit dem 31. Dezember 
1917 auf. 
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C. Freigabe von Abschnitten der Sonderkarte. 
1. Vom 10. Dez. 1917 ab dürfen gegen Vorlegung der Sonderkarte auf die ein- 
zelnen Abschnitte 1 bis 10 je ½ Zeniner Kohlen abgegeben und entnommen werden, 
sofern diese Abschnitte nicht schon abgetrennt worden sind. Die Kohlenhändler haben eine 
der gelieferten Menge entsprechende Zahl von Abschnitten der Sonderkarte abzutrennen. 
Die Abgabe von Kohlen auf abgetrennte Abschnitte ist unzulässig. 
D. Besondere und Strafvorschriften. 
1. Kohlen im Sinne dieser VO. sind Steinkohlen jeder Art, Braunkohlen jeder Art, 
Briketts jeder Art sowie Koks jeder Art und Anthrazit. 
2. Vorbestellungen von Kohlen auf Grund der Kohlenkarte sind nur für solche Mengen 
zulässig, die der betr. Verbraucher auf bereits freigegebene Abschnitte der Kohlenkarte 
noch beziehen darf. 
3. Bis auf weiteres werden Kohlenhändler, die waggonweise oder in Wagenladungen 
Briketts empfangen, von der Verpflichtung befreit, 10 v. H. der eingehenden Mengen Bri- 
kretts auf Lager zu nehmen. 
4. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bel. werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen be- 
straft. Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zu- 
widerhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
5. Diese Bek. kritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
S. Preuß. Big., betr. Gebühren-Erhebung für die Tätigkeit der Kommunalverbände bei 
der Kohlenvertetlung. Bom 12. Oktober 1917. (MBl. 256.) 
Es ist hier bekannt geworden, daß in mehreren Kreisen seitens der Kreis Kom Berb. 
für die Erfüllung der ihnen durch die Bek. des RK. für die Kohlenverteilung vom 19. 
Juli und 16. August d. Is. übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Abstempelung 
der Bestellscheine, Gebühren erhoben werden. Ganz abgesehen von der außergewöhnlichen 
Höhe der Gebühren (0,10 M. für den Zeniner), muß die Gebührenerhebung wegen man- 
gelnder Rechtsgrundlagen beanstandet werden, da es sich nicht um Benutzungs-, sondern 
um Verwaltungsgebühren handelt und das Kreis- und Provinzialabg Ges. v. 23. April 
1906 den Kreisen die Berechtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren nicht ein- 
räumt. Was die entsprechende Frage in Gemeinden betrifft, so dürfen diese zwar Ver- 
waltungsgebühren erheben, nicht aber solche der hier fraglichen Art (§6 Abs. 1 und 2 Kom- 
Abg Ges. v. 14. Juli 1893). Ich ersuche Sie, das Weitere sofort zu veranlassen. Ich möchte
	        
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