Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Preuß. Ausführungsanweisung über Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit. 597 
annehmen, daß die Aufsicht der Gemeinden und der Kreise über die Kohlenversorgung 
billigerweise unentgeltlich gelbt werden kann. 
Zu 13) 
Bek. über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Hruckluft, Heiß- und 
Leitungswasser. Vom 21. Juni 1917. (Gl. 543.) 
Wortlaut in Vd. 6, 452. 
Zucy) 
Bek. desr Reichskommissars über Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit. 
Bom 2. November 1917. (Reichsanzeiger Nr. 268.) 
Wortlaut in Bd. 6, 455. 
Preuß. Aus führungsanweisung. Vom 8. Dezember 1917. (hmil. 3so.) 
1. Kom Verb. i. S. der Bek. sind vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. A 2 dieser 
Ausf Anw. die Stadt- und Landkreise, Gemeinden i. S. der Bek. die kreisangehörigen 
Städte mit mehr als 10000 Einwohnern und die Land Gem. mit mehr als 10000 Einw. 
Wer als Vorstand d. Kom Verb. (d. Gem.) anzusehen ist, bestimmen, vorbehaltlich 
der Vorschriften in Ziff. A 2 dieser Auss Anw., die Kreis O. und die Gem Verf Ges. 
2. Hinsichtlich der Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neulölln, B.-Lichtenberg, 
B.-Schöneberg, B.-Wilmersdorf und der Landkreise Teltow und Niederbarnim sowic 
der diesen Landkreisen angehörenden Gem. mit mehr als 10000 Einw. wird folgende- 
bestimmt!: 
Kom Verb. (Gem.) i. S. der Bek. des Reichskommissars für die Kohlenverteilung,) 
ist der durch Erlaß vom 21. August 1917 zum Zwecke der Regelung der Brennstoffver 
sorgung besonders gebildete Kom Verb. „Kohlenverband Groß-Berlin“; Vorstand des 
Kom Verb. i. S. der Bek. ist der gemäß Ziff. II des bez. Ministerial-Erlasses gebildete 
„Ausschuß“. 
B. zu 3 8 Abs. b. 
Es kann sich empfehlen, von der Besugnis des § 8b für Gebiete großer Strom- 
versorgungsunternehmen, die über die Grenzen einzelner Gem. oder Kom Verb. binaus- 
gehen, Gebrauch zu machen. Etwaige Anträge sind uns vorzulegen. 
Jedenfalls erscheint es angebracht, für solche Gebiete dahin zu wirken, daß die von 
den einzelnen Gem. oder Kom Verb. ergehenden Ortsvorschriften möglichst gleichartig 
gestaltet werden. 
C. zu § 8 Abs. c. 
Wir behalten uns die Entscheidung von Fall zu Fall auf besonderen Antrag vor. 
Zu 14) 
Bek. über Sammelhelzungs- und Warmwasserversorgungsanlagen 
in den Mieträumen. Vom 2. November 1917. (R#l. 989.) 
Wortlaut in Bd. 6, 466. 
Literatur. 
Grünbaum, Sammelheizung und Warmwassewersorgung, Recht 17 601. — Levin, 
Die Noistandsgerichtsbarken in Mielstreinigkeiien u. die ordemtlichen Gerichie, DJZ. 17 981. 
Begründung. (D. N. XI 231.) 
bie Einschränkungen in der Lieferung von Brennstoffen machen es den Der- 
mietern von Räumen mit Sammelheizungs- und Warmwasserversoraungsanlagen un-
	        
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