Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bersolgung v. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßunahmen. 605, 
seine Kosten geschlagen werden und das Holz nach dem Abnahmeort auf seine Kosten 
herangeschafft wird. 
Für dieses aus anderem Forsteigentume gelieferte Papierholz ist dem Eigentümer 
der Preis zu zahlen, den Elsaß-Lothringen nach 3 4 der Bekanntmachung vom 2. November 
1917 von der Reichsstelle für Papierholz erhält. 
5. Zuwiderhandlungen gegen die Kriegs- 
wirtschaftsgesetze. 
1. Bek. über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Cor- 
schriften über wirtschaftliche Maßnahmen. Vom 18. Januar 1917. 
(RGBl. 58.) 
Neues Spruchrecht. 
1. R. III, Mitt. f. Preisprüsst. 17 241. Die Darlegungen des ersten Richiers lassen 
seine aus der Verhandlung geschöpfte lberzeugung erkennen, der Beschwerdeführer sei 
als Gewerbetreibender nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen ver- 
oflichtet und imstande gewesen, sich um das Bestehen und den Inhalt der sein Gewerbe 
verührenden Vorschriften zu kümmern, habe dadurch, daß das von ihm unterlassen worden 
sei, pflichiwidrig gehandelt und könne sich nicht auf entschuldbaren Irrtum berufen. 
Darin liegt keinc Überspannung des Begriffes der Fahrlässigkeit; fahrlässig ver- 
schuldeter Rechtsirrtum schließt Verurteilung wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen 
die Vorschriften der Preissteigerungsverordnung nicht aus, wie vom erkennenden Senat 
schon des öfteren dargelegt worden ist. 
2. Mitt. f. Preisprüfst. 17 240 (LG. Düsseldorf). Es konnte von dem Angekl., der 
wie feststeht, nicht Händler, sondern Agent ist und, wie nicht widerlegt ist, lediglich in diesem 
einen Falle Mehl eingeführt hat, nicht verlangt werden, daß er alle hier erscheinenden Zei- 
tungen daraufhin durchsah, ob sie eine VO. über die Einfuhr von Auslandsmehl ent- 
dielten. War es richlig — das Gegenteil hat nicht festgestellt werden können —, daß dem 
Angekl. durch seinen Lieferanten schriftlich die Verkehrs- und Beschlagnahmefreiheit des 
Mehles versichert war, so durfte er sich mit Rücksicht darauf, daß dic Bekanntmachung der 
90. ungewöhnlicherweise im Gencral-Anzeiger unterblieben war, auf die Richtigkeit 
dieser Auskunft verlassen. 
1. Mitt. f. Preisprüssi. 17 240 (BayOb LG.) Unkenntuis einer Vorschrift laun nur 
dann nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn der Gewerbetreibende trotz Sorg- 
falt vud Aufmerksamkeit von den ihn tressenden Vorschriften keine Kenntnis erlangen 
konnte. Das Lesen nur einer, die einschlägige Anordnung nicht enthaltenden Zeitung 
kann unter Umständen als beachtenswerte Entschuldigung crachtet werden, keinesfalls 
aber dann, wenn dem von der Anordnung Betroffenen auf andere Weise deren Kenntnis 
möglich war. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteile wurde die Bek. v. 5. Ok. 
tober 1916, die am 25. Oktober 1916 in Kraft trat, nach ihrem Erscheinen also längst vor 
Begehung der Straftaten — 12. und 13. Dezember 1916 — mehrfach in der Presse er- 
wähnt. Darnach war der Angell., der als Hansierer mit dem Tonwaschmittel im großen 
Umkreis außerhalb seines Wohnorles herumkam und darum reichlich Gelegenheit zum 
Lesen anderer, die Bek. enthaltender Blätter hatte, die Möglichkeit gegeben, die über- 
tretene Vorschrift kennen zu lernen. 
4. RG. V, Mitt. f. Preisprüfsst. 17 182. Die angebliche gegenteilige Auffassung 
des Angekl. ist ein Strafrechtsirrtum über den Begriff „Gegenstand des täglichen 
Bedarfs“ im Sinne der VO. und daher auch nach der BRV0O. v. 18. Januar 1917 nur 
deachtlich, wenn er entschuldbar ist. Nach dem Urteil hat sich der Angefl. in der Haupt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.