Bersolgung v. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßunahmen. 605,
seine Kosten geschlagen werden und das Holz nach dem Abnahmeort auf seine Kosten
herangeschafft wird.
Für dieses aus anderem Forsteigentume gelieferte Papierholz ist dem Eigentümer
der Preis zu zahlen, den Elsaß-Lothringen nach 3 4 der Bekanntmachung vom 2. November
1917 von der Reichsstelle für Papierholz erhält.
5. Zuwiderhandlungen gegen die Kriegs-
wirtschaftsgesetze.
1. Bek. über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Cor-
schriften über wirtschaftliche Maßnahmen. Vom 18. Januar 1917.
(RGBl. 58.)
Neues Spruchrecht.
1. R. III, Mitt. f. Preisprüsst. 17 241. Die Darlegungen des ersten Richiers lassen
seine aus der Verhandlung geschöpfte lberzeugung erkennen, der Beschwerdeführer sei
als Gewerbetreibender nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen ver-
oflichtet und imstande gewesen, sich um das Bestehen und den Inhalt der sein Gewerbe
verührenden Vorschriften zu kümmern, habe dadurch, daß das von ihm unterlassen worden
sei, pflichiwidrig gehandelt und könne sich nicht auf entschuldbaren Irrtum berufen.
Darin liegt keinc Überspannung des Begriffes der Fahrlässigkeit; fahrlässig ver-
schuldeter Rechtsirrtum schließt Verurteilung wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften der Preissteigerungsverordnung nicht aus, wie vom erkennenden Senat
schon des öfteren dargelegt worden ist.
2. Mitt. f. Preisprüfst. 17 240 (LG. Düsseldorf). Es konnte von dem Angekl., der
wie feststeht, nicht Händler, sondern Agent ist und, wie nicht widerlegt ist, lediglich in diesem
einen Falle Mehl eingeführt hat, nicht verlangt werden, daß er alle hier erscheinenden Zei-
tungen daraufhin durchsah, ob sie eine VO. über die Einfuhr von Auslandsmehl ent-
dielten. War es richlig — das Gegenteil hat nicht festgestellt werden können —, daß dem
Angekl. durch seinen Lieferanten schriftlich die Verkehrs- und Beschlagnahmefreiheit des
Mehles versichert war, so durfte er sich mit Rücksicht darauf, daß dic Bekanntmachung der
90. ungewöhnlicherweise im Gencral-Anzeiger unterblieben war, auf die Richtigkeit
dieser Auskunft verlassen.
1. Mitt. f. Preisprüssi. 17 240 (BayOb LG.) Unkenntuis einer Vorschrift laun nur
dann nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn der Gewerbetreibende trotz Sorg-
falt vud Aufmerksamkeit von den ihn tressenden Vorschriften keine Kenntnis erlangen
konnte. Das Lesen nur einer, die einschlägige Anordnung nicht enthaltenden Zeitung
kann unter Umständen als beachtenswerte Entschuldigung crachtet werden, keinesfalls
aber dann, wenn dem von der Anordnung Betroffenen auf andere Weise deren Kenntnis
möglich war. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteile wurde die Bek. v. 5. Ok.
tober 1916, die am 25. Oktober 1916 in Kraft trat, nach ihrem Erscheinen also längst vor
Begehung der Straftaten — 12. und 13. Dezember 1916 — mehrfach in der Presse er-
wähnt. Darnach war der Angell., der als Hansierer mit dem Tonwaschmittel im großen
Umkreis außerhalb seines Wohnorles herumkam und darum reichlich Gelegenheit zum
Lesen anderer, die Bek. enthaltender Blätter hatte, die Möglichkeit gegeben, die über-
tretene Vorschrift kennen zu lernen.
4. RG. V, Mitt. f. Preisprüfsst. 17 182. Die angebliche gegenteilige Auffassung
des Angekl. ist ein Strafrechtsirrtum über den Begriff „Gegenstand des täglichen
Bedarfs“ im Sinne der VO. und daher auch nach der BRV0O. v. 18. Januar 1917 nur
deachtlich, wenn er entschuldbar ist. Nach dem Urteil hat sich der Angefl. in der Haupt-