608 Nachlrag. 6. Übergangswirtschaft.
Deshalb ist durch die Sek. v. 22. März 1917 (3# Sl. 255) angeorbnet, daß die Elnz
oder Derfallerklärung auch dann zulässig ist, wenn die Derfolgung oder die Derur
elner bestimmten Herson nicht ausführbar ist. Damit ist das sog. objektive Derfabren
bei allen auf Grund des 5 3 des Erm G. erlassenen Strafvorschriften, die eine Einziehung
oder Verfallerklärung vorsehen, zugelassen. Unter die Strafvorschriften, die auf Grund
des 3 5 des Erm. erlassen sind, fallen nicht bloß die VO. des BR., sondern auch die An-
ordnungen anderer Stellen, insbesondere des Rk. und des U##., soweit sie in ibrer
bindenden Kraft auf das D#Oecht des BR. zurückgehen. ·
Die VO. trifft ferner Vorkehrungen dagegen, daß Gegenstände, die zur Sicheruna
der Einziehung beschlagnahmt, in Verwahrung genommen oder in anderer Weise sicher-
gestellt sind, nicht in unwirtschaftlicher Weise der Volksversorgung entzogen werden.
Diese Gegenstände gehen erst mit der Rechtskraft des ihre Einziehung anordnenden
Strafurteils in das Eigentum des Staates über; der Staat war bisher nicht berechtigt
vor diesem Seitpunkt über solche Gegenstände zu verfügen. Dies konnte zu wirtschaft.
lichen Schädigungen führen, wenn es sich um Vorräte handelte, die wegen Gefahr des
Derderbens nicht lange aufbewahrt werden können oder die zur Dolksversorgung, d. b.
zur Dersorgung der Bevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, dringend
benötigt werden. Die v. bestimmt daher, daß Gegenstände, die zur Sicherung einer
Einziehung sichergestellt oder beschlagnahmt werden, schon vor der Entscheidung über
die Einziehung veräußert werden können, wenn sie dem Verderben ausgesetzt sind oder
wenn die veräußerung aus Gründen der Volksversorgung notwendig erscheint. Im Falle
der Veräußerung tritt der Erlös an die Stelle der beschlagnahmten Gegenftände.
Die Anordnung der Deräußerung steht nach Erhebung der öffentllichen Nlage
ausschließlich dem Richter, im Ermittelungsverfahren auch der Stnwaltschaft und
deren Rilfsbeamten zu. Ist gegen eine Zeschlagnahme die richterliche Entscheidung
nachgesucht, so kann der Zichter die Aussetzung der Deräußerung anordnen.
Gegenstände, deren Deränßerung angeordnet ift, sollen, soweit sie nicht nach be-
ftehenden Dorschriften einer bestimmten Stelle, z. B. der ZEG. oder der RGett St.,
anzubieten oder zu überlassen sind, nach Anhörung eines Sachverständigen freihändig
zu angemessenem Hreise verkauft werden. Bestehen Höchstpreise und kann zum Höchst-
preis verkauft werden, so ist der Derkauf zu diesem Hreise ohne weiteres zulässig; der
UAnhörung eines Sachverständigen bedarf es nicht. Selbstverständlich kann auch dann
ohne Anhörung eines Sachverständlgen verkauft werden, wenn der Betroffene mit
dem Derkaufspreis sich einverstonden erklärt.
iehung
teilung
GC. Ubergangswirtschaft.
Bek. zur Abänderung der Bestimmungen v. 28. Leptember 1916 (6l. 20 2), beir. den
Reichskommissar für Übergangswirtschaft. Vom 26. November 1917. (63Bl. dos.)
RN. 8# 6 BD. 3. 8. 16.] Art. I. Die Vestimmungen, betr. den Reichskommissar s. 1.
v. 28. Sept. 16 (ZBl. 297) werden wie folgt geändert:
1. In den ##1, 9 u. 13 werden die Worte „Staatssekretär des Innern“ durch die
Worte „Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts“ ersetzt.
2. Die Best. in dem § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 erhalten folgende Fassung.
„Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts
oder ein von ihm bestellter Vertreter. Der Staatssekretär des Reichswirt-
schaftsamts setzt die Tagesordnung auf Vorschlag des Reichskommissars fest.“
Art. II. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 130. 1.1 Jin Kraft.