Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Kriegstellnehmerschuhgesetz v. 4. August 1914. 8 5. 613 
wonach F. sich jetzt bei dem immobilen Kraftwagendepot in S. befindet, und hat geltend 
gemacht, daß die weitere Aussetzung des Rechtsstreits offenbar unbillig sein würde. Er 
wolle seine Revision zurücknehmen und den Eid, den der Bekl. ihm zugeschoben und der 
Berufungsrichter ihn auferlegt habe, leisten. Er sei 72 Jahre alt und leidend, es bestehe 
die Gefahr, daß er außerstand gesetzt werde, den Eid zu leisten. Zur Glaubhaftmachung 
yat sich der Kl. auf eine eidesstattliche Erklärung seines Bruders bezogen. F. ist trotz ge- 
höriger Ladung im Verhandlungstermine nicht erschienen. Der Kläger hat beantragt, 
das Verfahren für ausgenommen zu erklären. Aus den Gründen: Beim Nichterscheinen 
des Bekl. F. war gemäß &# 347 Abs. 2, 331 8 PO. im Versäumnisverfahren zu entscheiden. 
Das Aufnahmeverlangen stellte sich als begründet dar, weil der Fall des & 4 Abs. 2 KTSch G. 
gegeben ist. Nach der beigebrachten eidesstattl. Versicherung hat das mobile Dienstverhältnis 
des Bekl. F. seit mehr als einem Monat sein Ende erreicht. Er zählt nach dieser glaubhaften 
Versicherung jetzt zu den immobilen Truppen, und es war nur nach Maßgabe der Bek. 
r. 20. Jan. 1916 (RGBl. 47) zu prüfen, ob etwa die Aussetzung deshalb aufrechtzuerhalten 
ist, weil der Bekl. an der Wahrnehmung seiner Rechte behindert ist, andererseits Gründe, 
die die Aussetzung nach den Umständen des Falles als offenbar unbillig erscheinen ließen, 
nicht vorliegen. Eine Behinderung des Bekl., der in S. seinen Garnisonort hat, insbeson- 
dere eine Behinderung an der Wahrnehmung des Schwurtermins, worauf der Bell. 
besonderen Wert legt, war jedoch nicht anzunehmen. Auch würden die von dem Kl. an- 
geführten Gründe die weitere Aussetzung des Rechtsstreits, der durch Rücknahme der 
Revision und Leistung des Urteilseides seinem Ende entgegengeführt werden soll, offen- 
bar unbillig erscheinen lassen, weil der Kl. leicht der Möglichkeit, den Eid zu leisten, beraubt 
werden kann. Nach alledem war, da die Revisionsfristen noch lausen müssen, ehe zur 
Sache verhandelt werden kann, durch Zwischenurteil das Verfahren flir ausgenommen 
zu erklären. 
16. KGl. 17 67 (KG. VIII). Der Kläger macht eine Wechselforderung geltend, 
die lange nach Ausbruch des Krieges begründet worden und — nach der eidesstaattlichen 
VBersicherung des Kl. — lange vor dem Wiedereintritte des Bekl. in den Heeresdienst 
fällig geworden ist. Der Bekl. hat sachliche Einwendungen nicht erhoben, er steht nach der 
eidesstattlichen Versicherung des Kl., während er diesen mit Zahlungsversprechen hin- 
gehalten hat, im Begriff, einc bedeutende Erbschaft zu Gelde zu machen. Endlich ist der 
Kl. nach seiner eidesstaltlichen Versicherung selbst zum Heeresdienst einberusen und ge- 
wärtig, ins Feld rücken zu müssen. Diese Umstände reichen hin, um das Interesse des Kl. 
an der Fortsetzung des Verfahrens für schutzwürdiger zu erachten, als das Interesse des 
Bekl. an der Aussetzung. 
17. Recht 17 558 Nr. 1079 (Nürnberg 1I). Ist das Verfahren gegen den Angehörigen 
eines mobilen Truppenteils durch einen unangefochtenen oder bestätigten Beschluß aus- 
gesetzt, so ist auf den Antrag des Gegners über die Verpflichtung des Kriegsteilnehmers 
zur Aufnahme des Verfahrens nicht durch einen — den früheren Beschluß aufhebenden 
meuen — Beschluß zu entscheiden, sondern im Endurteil zur Hauptsache oder allenfalls 
in einem nicht selbständig anfechtbaren Zwischenurteil. Ist dennoch ein Beschluß hierüber 
ergangen, so ist die Beschwerde hiergegen unzulässig. 
18. Leipz Z. 17 1145 (Hamburg III). Eine Aufhebung der Aussetzung kann nur durch 
Antrag auf Aufnahme des Verfahrens erfolgen. 
85. 
Leiæte Inhalisubersickt in Bd. 6, 8. 
JW. 17 778 (CG. Elbing). Zwar handelt es sich bei 55 KTSchG. um eine öffentl.- 
rechtl. Bestimmung. Es ist aber nicht ihr Zweck, sämtliche Grundstücke von Kriegsteilneh- 
mern als solche ohne weiteres der Zw Versteigerung zu entziehen. Vielmehr wollte das 
Ges. den KT. nur gegen Versteigerung seines Grundstücks schützen, weil er seine Rechte 
meist nicht genügend wahrnehmen kann und weil ihm nicht die Grundlage seiner wirt-
	        
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