614 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
schaftl. Existenz in seiner Abwesenheit entzogen werden soll (ugl. amtl. Begr. zu §5 Krie gs.
buch 1, 10f.). Will der Schuldner dies alles auf sich nehmen, so steht kein Grund entgegen
bei Vorliegen seines schriftl. begl. Einverständnisses wie hier zur Versteigerung zu schreiten-
Ebenso LG. Danzig und Graudenz JIW. 17 778 Anm. "
"2.]).) Bek. über die Erstreckung von Anfechtungsfristen gegenüber
Kriegoteilnehmern. Vom 5. Juli 1917. (RGBl. 590.)
Wortlaut in Bd. 5, 9.
Begründung. (D. N. XI 226.)
Nach ## KTU SchG. darf das Konk Derfahren über das Dermögen eines HNC.e auf
Antrag der Gl. nicht eröffnet werden. Damit ist die Möglichkeit ausgeschlossen, Rechts-
bandlungen, die der GlGesamtheit nachteilig sind, nach Maßgabe der §§8 20 ff. der KS
anzufechten. Dies kann, da die Anfechtbarkeit vielfach davon abhängt, daß die Rechts-
handlung innerhalb bestimmter Fristen vor der Konk Eröffnung, dem Eröffnungsantrag
oder der Sahlungseinsiellung erfolgt ist, für die Gläubiger zu einem Derluste begrün-
deter Anfnsprüche führen. So kann es z. B. vorkommen, daß eine Hfändung gegen
einen KI., die nach § 30 der #O. der Anfechtung unterliegen würde, unanfechtbar
wird, weil in dem späteren Konkurse die im & 53 der KO. vorgesehene Frist bereits ver-
strichen ist. Abmlich liegen die Derhältnisse bei der Anfechtung von Rechtshandlungen
eines 1U. außerhalb des Konkurses. Swar läßt sich hier in geeigneten Fällen eine Er-
streckung der Anf Fristen auf dem Wege des & des AnufGG. ermöglichen. Immerhin
bleibt die Gefahr eines Rechtsverlustes für die Gläubiger bestehen, weil ihnen, solange
der Schuldner M . ist, der nach § 2 des Ansch erforderliche Toachweis der fruchtlosen
SF. im Hinblick auf die Vorschriften im 3 5 Kl Sche. in der Regel kaum möglich sein
wird. Um diesen Unzuträglichkeiten zu begegnen, ist durch die Bek. v. 5. Juli 1012
(RGl. 500) der Lauf der Anf Fristen für die bezeichneten Fälle um die Feit verlängert
worden, während deren der Schuldner zahlungsunfähig ist und den Schutz des KCSch.
genießt. Dabei ist unter der Sahlungsunfähigkeit, je nachdem es sich um die Anf. inner-
halb oder außerhalb des Uonkurses handelt, entweder das allgemeine Sahlungsunver=
mögen i. S. des & 102 KO. oder das in den 88 2,4 des AnseG. gekennzeichnete Unvermögen
zur Zefriedigung des einzelnen Gl. zu versteben. Um die neue Regelung auch auf die
Fälle zu erstrecken, in denen die Anf Fristen bereits vor dem Inkrafttreten der D0.
abgelaufen waren, ist der DO. rückwirkende Mraft v. 4. Aug. 1917 an beigelegt worden:
soweit ein AnfAnspruch wegen Fristablaufs bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollte,
behält es hierbei, wie sich aus den Grunds. über die Grenzen der Rückwirkung ergibt,
sein Zewenden.
[3.*) Bek. über die Vertretung der Kriegsteilnehmer in bürgerlichen
Rechtestreitigkeiten. Vom 14. Januar 1915. (Rl. 17.
Wortlant und Begründung in Bd. 1, 136 bis 138.
1.
Leicte IMalisübersscht in Pc. 3, 9.
Der Antrag des Gegners.
Der Antragsberechtigte.
(Erläuterung # bis d in Bd. 1, 141;c bis g in Bd. 2, 33; b bis l in Dd. 3, 17; m im Vd. 4.
736; n in Bd. b, 10.)
9 Ziffer der Ubersicht Bd. 5, 1.
*) Ziffer der Ubersicht Bd. 5, 1.