Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

40 3. Vorratserhebungen usw. I. Allgemeines. 
1. Weizen 
a) Winterfrucht, 
b* Sommerfrucht; 
2. Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter- und Sommer- 
frucht), Ertrag in enthülster Frucht (Kernen): 
3. Roggen 
a) Winterfrucht, 
b) Sommerfrucht; 
4. Gerste 
a) Winterfrucht, 
b) Sommerfrucht; 
5. Hafer; 
6. Gemenge aus den Geltreidearten 1 bis 5. 
§ 3. Die Ernteerhebung und die Nachprüsung der Erntefläche erfolgt gemeinde- 
weise. Die Ausfübrung liegt den Gemeindebehörden oder den nach § 2 der Verordnung 
über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 ernannten Sachverständigen und Ver- 
trauensleuten ob. Sie ist unter Zugrundelegung der bei der Ernteflächenerhebung vom 
15. bis 25. Juni 1917 ausgestellten Ortslisten unter Zuziehung der Betcriebsinhaber oder 
ihrer Stellvertreter für jeden landwirtschaftlichen Betrieb gesondert vorzunehmen. 
§s 4. Die Gemeindebehörden, Sachverständigen und Vertrauensleute sind befugt, 
zum Zwecke der Erhebung die Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu betreten. 
Die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben ihnen auf Ver- 
langen Auskunft über Anbau= und Ernteverhältnisse sowie über die Ernteergebnisse zu 
geben und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen. 
Die zuständige Behörde kann den probeweisen Ausdrusch von Getreide anorbnen. 
§ 5. Die Erhebung ersolgt durch Ortslisten (Muster 1)1), in welche die Ergebnisse der 
Feststellungen einzutragen sind. Die Ortslisten sind sofort nach Beendigung der Erhebung, 
spätestens bis zum 10. Oktober 1917 der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ein- 
zureichen. 
#§ 6. Die unteren Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, die Ortslisten unter Heran- 
ziehung geeigneter Sachverständiger nachzuprüfen und eine Zusammenstellung der Er- 
gebnisse der Orlslisten nach dem Muster 21) bis zum 20. Oktober 1917 der von der Landes- 
zentralbehörde zu bestimmenden Stelle einzureichen. 
§ 7. Die Landeszentralbehörden haben eine nach Bezirken der unteren Verwal- 
tungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse der Erhebung nach dem Muster 
2 bis zum 25. Oktober 1917 der Reichsgetreidestelle und dem Kaiserlichen Statistischen 
Amte einzureichen. 
§ 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. Ihnen obliegt die Herstellung und Versendung der erforderlichen Druck- 
sachen. Sie können bestimmen, daß die Erhebung nach anderen als den in dem Muster 1 
vorgesehenen Flächen= und Gewichtsmaßen erfolgt. Sie bestimmen, wer als zuständige 
Behörde sowie als untere Verwaltungbehörde anzusehen ist. Sie können die Vorschriften 
dieser Verordnung auf andere Früchte ausdehnen. 
Die Ausführungsbestimmungen sind dem Kriegsernährungsamt und dem Kaiser- 
lichen Statistischen Amte bis zum 20. September 1917 einzusenden. 
§ V9. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die 
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer Ausführung er- 
gehenden Bestimmungen verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvoll- 
ständig machen, oder die den nach § 4 Abs. 2 und § 8 getrofsenen Anordnungen nicht nach- 
kommen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
  
1) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.
	        
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