616 A. Das Sonderrecht der Kriegstellnehmer.
u. Leipʒ8. 17 1146 (Braunschweig II). Antragsteller hat glaubhafr gemacht
daß der Gegner ihm außer den Hypothekzinsen noch 2000 M. aus Warenlieferungen
schuldet, worauf am 6. Jan. 1915 100 M. abgetragen sind. In einem Schreiben entschuldigt
sich der Gegner, daß er infolge des Krieges nicht in der Lage sei, größere Summen abzu.
zahlen; er werde „von jetzt ab“ bis zum 1. Juli jeden Monat 50 M., von da ab jeden Mong-
100 bis 150 M. zahlen .. Diese Versprechungen sind nur wenig gehalten. Es sind bloß
100 M. abgetragen. Ob der Schuldner und nach dessen Einziehung zum Heeresdienst-
seine Ehefrau mehr zur Abtragung nicht erübrigen konnten, steht dohin. Aber selbst, wenn
man dies annimmt, ist es offenbar unbillig, einem Gläubiger, der so große Nachsicht ge.
übt hat, eine Maßregel zu versagen, die ihm davor bewahren kann, daß er mit einer dura
erste Hyp. gesicherten Zinsenforderung erst hinter später eingetragenen Hyp. zum Zuge
kommt, oder sie sogar einbüßt. #
Bedeutung der Art der Ansprüche.
Baterschafts= und Unterhaltsklage.
(Erläuterung aa, 66 in Bd. 2, 47; bis z6= in Bd. 3, 25; U in Bo. 5, 14.)
A0 Borm Sbl. 17 150 (Stettin LG.); ebenso LG. Stade das. Der Tatsache gegen-
über, daß mit der Klage ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird, kann die Er-
wägung, die Bestellung eines Kriegsvertreters enthalte etwas Sittenwidriges gegenüber
dem im Felde befindlichen Beklagten, der verhindert sei, persönliche Nachforschungen in
der Heimat anzustellen, nicht für stichhaltig erachtet werden. Man wird vielmehr annehmen
müssen, weil es sich eben um einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt handest, würde
gerade durch die Nichtbeiordnung eines Kriegsvertreters dem Kläger eine „unbillige-
Gefahr entstehen (vgl. Kriegsbuch Bd. 1 Anm. 5.)
Scheidungsanspruch.
O#G. 35 167 (Braunschweig I). Der Scheidungsanspruch der Kl. gründet sich
auf Verfehlungen des Bekl., die einzeln betrachtet, nicht sehr erheblich sind, aber zusammen
genommen den Anspruch rechtfertigen können. Bei der Beweisaufnahme, in der nur
Zeugen der Kl. vernommen sind, ist niemand für den Bekl. anwesend gewesen. Er be-
hauptet, er habe infolge seiner Einziehung nicht zugegen sein können. Die Akten ergeben,
daß er noch weitere Aufllärung schaffen, besonders neue Zeugen benennen will. Der Gegen
stand des Rechtsstreits und die Prozeßlage ersordern danach dringend persönliche Bespre-
chungen des Beklagten mit seinem Prozeßbevollmächtigten. Schriftliche Auseinander-
sebungen würden die Sache nicht fördern, ganz abgesehen davon, daß der Beklagte nack,
seiner Behauptung wegen der großen dienstlichen Anstrengungen dazu nicht imstande ist.
Daß er von seinem Truppenteile, der sich schon in Alarmbereitschaft befinden soll, aus-
reichenden und wiederholten Urlaub zu Besprechungen mit seinem Prozeßbevollmächtigten
oder zur Teilnahme an Beweisaufnahmen erhalten wird, ist nicht anzunehmen.
Vermischies.
(Erläuterung a bis F in Bd. 2, 48; d bis 4 in Bd. 3, 26; u in Bd. 4, 738;o, N in Bd. 5, 14.)
0. OLG. 35 167 (Braunschweig II). Der Kl. erachtet die weitere Aussetzung für
offenbar unbillig. Er sei 70 Jahre alt und Invalide, beziehe monatlich 29 M. an Inva-
A#en- und Veteranenrente, sei also der eingeklogten Forderung zu seinem Unterhalte
dringend bedürftig. Anderseits sei Bekl., der sich in guten Verhältnissen befinde und Haus-
besitzer sei, in der Lage, die Berufung durchzuführen, da sein erstinstanzlicher Anwalt
genügend unterrichtet sei, eine etwaige Ergänzung der Instruktion auch schriftlich geschehen
könne. Der Antrag ist unbegründet. Allerdings kann er daran, daß jener Anwakt nicht ein-
mal die Feldadresse des Bellagten kennt, nicht scheitern; denn es ist nicht wohl zu be-
zweifeln, daß durch Nachfrage bei dessen Angehörigen diese Adresse ermitlelt werden könnte.
Es ist auch zuzugeben, daß Kl. mit den 29 M. Rente seinen Unterhalt kaum bestreiten kann.