Ber Ub. d. freiwillige Gerlchtsbarkeit u. andere Rechtsangelegenheiten in Heer u. Marine. 617
Daß ihm aber weitere Mittel dafür nicht zu Gebote stehen, ist nicht glaubhaft gemacht.
Hat er bisher sein Auslommen ohne Einziehung der Forderung gehabt, die ihm durch das
vom Bell. angefochtene Urteil zugesprochen ist, so ist nicht einzusehen, warum es hinfort
nicht mehr möglich sein soll. Die hauptsächlichen Lebensmittel wie Fleisch,
Fett, Brot, Kartosseln und Steckrüben sind im Laufe des jetzigen Winters
zwar knapper, aber — dank der gesetzlichen und obrigkeitlichen Preisbe-
schränkungen — im allgemeinen nicht teurer geworden.
8 3.
Letæie Inhaltsubersicht in Bd. õ, 16.
Der Begriff der besonderen Kosten.
(Erläuterung a bis h in Bd. 1, 151, 152; i bis n in Bd. 2, 49: 1, s in Bd. 3, 29; t bis v
in Bd. 5, 15.)
w) HansGg. 17 BBl. 220 (Hamburg VI). Für richtig ist die Ansicht zu halten, nach
welcher unter den „besonderen Kosten“ diejenigen Kosten zu verstehen sind, welche ver-
mieden worden wären, wenn der Bekl. lein Kriegsteilnehmer wäre und daher die Be-
stellung eines Kriegsvertreters nicht erforderlich geworden wäre.
I7.1°) Bek. über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechts-
angelegenheiten in Heer und Marine. Vom 8. Wärz 1917.
(RGBl. 219.)
Wortlaut in Bd. 5, 18.
Begründung. (D. N. XI 245.)
Die Erfordernisse der Kriegführung gebieten es, den jeweiligen Aufenthalt eines
Truppenteils nicht bekannt werden zu lassen. Dies hat dahin geführt, daß auch in Ur-
kunden, die von Militärpersonen im Felde ausgebhen, der GOrt, an dem sie vollzogen
werden, nicht genannt wird. Statt dessen finden sich Angaben, wie z. B. „D. St. Gu.“
(Diovisionsstabsquartier), „Schützengraben der x. Kompagnie“ oder auch nur einfach
„im Felde“. Bei den bestehenden Vorschriften können daraus ernstliche Rechtsun-
sicherheiten und Schädigungen entstehen, und es ist nicht ausgeschlossen, daß unter
Umständen die Gültigkeit einer derartig abgefaßten Urkunde in Frage gestellt sein kann.
Der § 1 der DG. bestimmt daher, daß die im Felde (5 5 des EHM StGO.) aufgenom-
menen oder errichteten Urkunden einer Ortsangabe überhaupt nicht bedürfen. Die Be-
freiung gilt einmal für die Urkunden, die im Felde von einer militärischen Urkunds-
person aufgenommen werden. Dazu gebören vor allem die sämtlichen Urkunden des
gerichtlichen Motariats, soweit sie nach den Dorschriften des Ges. v. 26. Mai 1901, des
z 184 5GG. und der DO. v. 14. Jan. 1015 (RBl. 18) von militärischen Urkunds-
personen aufgenommen werden, einschließlich der Unterschriftsbeglaubigungen, ferner
die nach der M SiE. GS 164 Abs. 1, 332 Mr. U) oder im Wege der BRechtsbilfe (& 1 Mr. ö.
Ges. v. 268. Mai lool) aufgenommenen Derhandlungen. Sodann erstreckt sich die Be-
freinng auf alle Urkunden rechisgeschäftlicher oder anderer Art, die im Felde von einer
militärischen Behörde oder von einer der im # 1 Mr. 1, 6, 7, 8 MSt#. bezeichneten
personen errichtet werden, mag für sie eine Ortsangabe gesetzlich vorgeschrieben (ogl.
J. B. 3 1 Mr. 4 Schedc#., 3 141 Abs. 2 MStG.) oder, wie bei Quittungen, verkehbrs-
üblich sein. Don besonderer Bedentung kann die Vorschrift für die nach § c2 RmtleG.
Artikel 41 CÖBOB. und #2 der P. v. 14. Januar lols im Felde errichteten eigen-
händigen Cestamente werden. Ist ein solches Testament von dem Erblasser unter An-
gabe der Seit, aber ohne Angabe des Grtes der Errichtung eigenhändig geschrieben
°) Ziffer der Übersicht Bd. ö, 1.