618 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
und unterschrieben, so entspricht es bis auf die Ortsangabe den Erfordernissen des ordent.
lichen Testaments nach §# 2231 Ar. 2 BGB. Vermöge der ormerleichterung des
gilt eine derartige letztwillige Derfügung dann als vollgültiges privatschriftliches Testa.
ment und behält als solches ihre Wirksamkeit ohne die zeitliche Zegrenzung, die für die
Gültigkeit der privilegierten militärischen letztwilligen Derfügungen vorgesehen ißt.
Un Stelle der Ortsangabe sollen die nach & 1 errichteten oder aufgenommenen Urkunden
die Bezeichnung der Dienststelle (des Truppen= oder Marineteils oder der Behörde)
enthalten, der der Aufnehmende oder Errichtende angehört, und bei der Aufnahme der
Erklärung eines anderen auch die Bezeichnung von dessen Dienststelle G 1 Satz 2). So.
weit es sich um öffentliche Urkunden handelt, gehört die Beoabchtung dieser Soll-vor,
schrift zu den Dienstpflichten der errichtenden oder aufnehmenden Stelle; die Gültia-
keit hängt jedoch von ihrer Einhaltung weder bei öffentlichen noch bei Hrivaturkunden ab.
Auf besondere Schwierigkeiten stößt es, wenn im Inland die urkundliche Er.
klärung eines Deutschen benötigt wird, der sich in feindlicher Uriegsgefangenschaft be-
findet. Eine Beurkundung der Erklärung des Kriegsgefangenen durch die nach den
Gesetzen des Aufenthaltsorts zuständige Behörde des feindlichen Staates, die nach den
deutschen Vorschriften in der Regel genügen würde, ist durch die Derhältnisse äußers:
erschwert, unter Umständen völlig unmöglich. So haben die französischen Militärbe.
hörden es ausdrücklich abgelehnt, zu gestatten, daß französische Motare die Unterschriften
von deutschen Kriegsgefangenen beglaubigen; sie vertreten den Standpunkt, daß hierfür
allein die Konsulate des Staates zuständig seien, der während des Krieges den Schutz
der Deutschen in Krankreich ausübt. Die Inanspruchnahme der fremden Uonsuln durch
deutsche Kriegsgefangene wird aber meist mit zu großen Weiterungen und Schwierig-
keiten verknüpft sein. Um hier die in zunehmendem Maße erforderlich gewordene Mäög-=
lichkeit der Abhilfe zu schaffen, sieht der § 2 für Kriegsgefangene eine erleichterte Ersatz-
fo#m sür die öffentliche Beglaubigung ( 120 Be8.) in der Weise vor, daß ihr die Kest.
stellung der Schtheit einer Unterschrift durch zwei andere kriegsgefangene deutsche
Militärpersonen, die wenigstens im Range eines Unteroffiziers stehen müssen, gleich-
gestellt wird. Die insoweit als Urkundspersonen anzusehenden Unterschriftezeugen müssen
schriftlich bezeugen, daß die Unterschrift von dem durch sie Zezeichneten herrührte.
Irgendeine Form für die BZestätigungserklärung der Unterschriftszeugen ist nicht vor.
geschrieben. Jum Beweise der Schtheit soll & 2 Abs. 2) ein schriftliches mit dem Dienst.
siegel oder --sieimpel versehenes Seugnis einer ausländischen Dienststelle, der die Unter-
schriftszeugen untersteben, genügen. Welcher den Mriegsgefangenen vorgesetzten aus-
ländischen Dienststelie die Ausstellung derartiger Feugnisse übertragen werden wird,
muß der betreffenden feindlichen Staatsgewalt überlassen bleiben. Die Ubermitllung
der solchergestalt beglaubigten und bescheinigten Urkunden soll durch die diplomatischen
Dertretungen der Schutzmächte erfolgen. Die Durchführung des Derfahrens erheischt
noch Vereinbarungen mit den feindlichen Mächten, die auf der Grundlage der Gegen-
seitigkeit in Aussicht genommen find. Don Frankreich liegt eine dahingebende Anregung
bereits vor. Die gesetzliche Unterlage für die durch Vereinbarungen einzufübrende
Regelung beschränkt sich anf die Erleichterung der Unterschriftsbeglanbigung. Für das
praktische Zedürfnis handelt es sich in der Hauptsache um die Möglichkeit, daß die Kriegs-
gefangenen zur Besorgung ihrer Rechtsgeschäfte formgültige Vollmachten auf Hersonen
im Inland ausstellen können. Für Dollmachten aber wird die Form der Beglaubigung
fast ausnahmslos ausreichen. Daneben ist die Beglaubigung anderer Erklärungen,
3. B. von Eintragungsbewilligungen oder Daterschaftsanerkenntnissen, nicht ausge-
schlossen. *
Soweit seit Kriegsbeginn Urkunden ausgenommen oder errichtet worden sein
sollten, die den Voranssetzungen der ##8 1 oder 2 der D## entsprechen, wird ihnen durch
die Dorschrift des § 3 volle Gültigkeit verliehen. #
Durch die vorschrift des § 4 endlich wird in Angelegenheiten der fceiwo. und in.
Gruondbuchsachen die Einlegung der weiteren Beschwerde und der sofortigen weiteren