Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer v. 8. Juni 1916. 621. 
Hierzu: 
Anordnung für das Verfahren vor den Amtsgerichten in Mieteinigungssachen 
v. 15. September 1917 (RGBl. 881140 .... 639 
Bek, über die Zwangsverwaltung von Grundstücken v. 22. April 1915 (Rol. 233) 648 
Bel. über wiederkehrende öfsentliche Lasten von Grundstücken v. 12. Juli 1917 
(Re Bl. 6004t ... . .... 656 
Bel. über die Todeserklärung Kriegsverschollener v. 9. August 1917 (RBl. 703) 652 
—–. J— 
I. Maßnahmen zugunsten des Schuldners. 
“K.) ß4) Bek. über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegeteil- 
nehmer. Vom 8. Juni 1916. (Rl. 452.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 60f. 
JW. 17 911 (München I). über eine Handelsgesellschaft war Geschäftsaufsicht 
verhängt worden. Erst geraume Zeit danach ist der eine Gesellschafter zur Fahne einbe- 
rufen worden; er verlangt nunmehr Zahlungsfrist, die ihm gewährt wurde. Denn wenn 
auch die Kriegsteilnahme des Gesellschafters nicht der Grund für die Entstehung der un- 
günstigen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft gewesen sein kann, so ist durch seine Ein- 
berufung doch eine weitere Verschlechterung eingetreten. Die BRV0. v. 8B. Juni 1916 
verfolgt eben den Zweck, die Kriegsteilnehmer noch weitgehender zu schützen, als dieses 
bereits vorher geschehen war. Es braucht sohin nicht die Kriegsteilnehmerschaft die Ursache 
für die Entstehung der Zahlungsschwierigkeiten zu sein. 
[Aeuj] Bek., betr. Ausdehnung der V. über die Bewilligung von 
Lahlungefristen an Kriegsteilnehmer v. 8. Juni 1916 (Rösil. 432) 
auf Krlegsteilnehmer verbündeter Staaten. Vom 8. November 1917. 
(RE#l. 1021.) 
18N.1 8.1. Die Vorschriften der Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen 
an Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 (REl. 452) finden auf Kriegsteilnehmer eines 
verbündeten Staates insoweit Anwendung, als nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen 
Bekanntmachung des Reichskanzlers die Gegenseitigkeit in diesem Staate verbürgt ist. 
38 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 110. 11.]) in Kraft. 
16.]/ 2% Bek. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden 
und Nentenschulden. Vom 8. Juni 1916. (R#l. 454.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 62ff. 
I. Bewilligung von Sahlungsfristen. 
SI. 
Letze Inhaltsübersichtn Pc. 6, 27. 
Zahlungsfristen für persönliche Forderungen. 
-. Zu vgl. Bd. 3, 74; 5, 30. — 
. — — 
*) Ziffer der Ubersicht. 
*“) Ziffer der Üübersicht Bd. ö, 20.
	        
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