626 B. Geliendmachung von Ansprüchen während des Krieges.
dischen Beklagten wegen des zur Abw. der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrage-b
delt. Zu vgl. RE. 87, 188.
2. Hans G Z. 17 Bl. 219 (Hamburg 1I). Einer Aufnahme des Rechtsstreits im Sinne
des § 250 8 PO. und einer Ladung zur Aufnahme entsprechend § 239 Abs. 2 das. bedar
es im vorliegenden Falle nicht. Die nach § 1 Abs. 1 Saz 2 der VO. v. 7. August 191 1
mit diesem Tage eingetretene Unterbr. des Verfahrens dauert nicht (wie die Unterbrechung
im Falle des J 239 3PO.) bis zu einer Aufnahme des Verfahrens. Sie endet vielmelr-
(ähnlich wie die Unterbr. im Falle des 3 240 BPO. bei Aufhebung des Konkursverfahrens
und die Unterbr. im Falle des § 245.3 PO., sowie die Aussetzung im Falle des 3247 3Pc
bei Wegfall des Hindernisses) von selbst bei Eintritt des in der VO. bzww. den dazu er.
lassenen Nachtrags V. (Rl. 1914, 449; 1915, 31, 236, 451; 1916, 273, 694, 1132.
1917, 5) fesigesetzten Endlermins oder bei Zulassung der Ansnahme von der Jorshr-
der VO. durch den Reichskanzler.
Geitliche Beschränkung des Verbots.
Der ursprünglich auf den 31. Oktober 1914 bestimmte Termin ist weiter veriegt,
und zwar durch Bek. v. 13. April 1916 (RöBl. 273) auf den 31. Juli 1916, durch Bek.
v. 13. Juli 1916 (Rl. 694) auf den 31. Oktober 1916, durch Bek. v. 5. Oktober 1916
(RGl. 1132) auf den 31. Januar 1917, durch Bek. v. 26. März 1917 (RGBl. 277) auf den
31. Juli 1917, durch Bek. v. 28. Juli 1917 (RGl. 566) auf den 31. Oktober 1917, durc.
Bek. v. 20. September 1917 (Rol. 854) auf den 31. Januar 1918 und durch Bek. v.
20. Dezember 1917 (Rl. 1114) auf den 31. Mai 1918.
3. Tischbein, BayRpflZ. 17 252. Die Berjährung wird durch das Gegenmora.
torium nicht gehemmt. Eine Anderung des Rechtszustandes durch BR O. ist notwendig
[9.1*) Bek. über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses.
Vom 14. Dezember 1916. (RGl. 1365.)
Wortlaut in Bd. 3, 900, Begründungen in Bd. 3, 900ff.; 5, 50.
Literatur.
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 4, 747; 5, 52.
Kobler, Gescäftsanssicht und freier Zwangsrergleich in Deulschtand, GoldschmidisZ.
90 472.
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Leteie Innhalisubersieht in Bd. 6, 56.
1. Irregeleitet durch den Satz der amtlichen Begr., der 3 54 HGB. liefere, wenn der
Schuldner Kaufmann sei, regelmäßig einen zutreffenden Maßstab für die Vertretungs-
macht der Aussichtsperson, behauptet Bovensiepen S. 33 zur Verfügung über Grund
stücke zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur
Prozeßführung bedürfe die Aufsichtsperson „genau wie der Generalhandlungsbeboll-
mächtigte stets einer besonderen Vollmacht des Schuldners'. Diese Ubertragung des
l 64 Abs. 2 HGB. ermangelt jedes rechtfertigenden Grundes. Gebietet der Aufsichtszweck
solche Handlungen, so liegen sie auch im Bereiche der Vertretungsmacht (und zwar der
geseblichen) des Aufsichtspflegers. Alsdann ist er noch freier gestelst als ein Konl Verwalter,
da ihm Schranken nach Art der ## 133, 134 KO. nicht gezogen sind: eine Erlaubnis des
Gläubigerbeirats braucht der Aufsichtspfleger nicht einzuholen.
2. Jäger, 33P. 47 175. Widersetzt sich der Schuldner dem Zutritte der Aufsichts.
person in. seinen Geschäfts- oder Hausräumen, so kann darin eine die Aufhebung der Auf-
sicht rechtfertigende Pflichtwidrigkeit liegen. Keinesfalls aber macht der Schuldner sich
5) Ziffer der llbersicht Bd. 5, 20.