Bek. über die Geschästsaufsicht usw. v. 14. Dezember 1916. §§ 3—21. 627
wegen Hausfriedensbruch strafbar (5 123 StGB.), wenn er seine eigenen Räume
entgegen einem Verbote der Aufsichtsperson betritt oder dahin trotz einer Hinausweisung
verweilt. Nur soviel trifft zu, daß die Aufsichtsperson ihrerseits, wenn sie in Erfüllung
ibrer Obliegenheiten die Räume des Schuldners betritt oder darin verweilt, im Sinne
des § 123 St G. nicht „widerrechtlich“ oder „ohne Befugnis“ handelt. Wohl aber verübt
sie im Sinne der & 358ff. BG . verbotene Eigenmacht, wenn sie dem Schuldner wider
dessen Willen den Besitz einer Sache entzieht. Der widerspenstige Schuldner wird nicht
zur Duldung gezwungen. Er hat nur die Aufhebung der Geschäftsaufsicht zu gewärtigen.
— Zu vgl. Bd. 5, 56.—
)
Letete IMalisübersicht Bd. ö, 59.
Jäger, 33P. 47 175. Die Eintragung einer Vormerkung oder eines Sperr-
vermerkes im Grundbuch anordnen sowie ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen,
das wären Verfügungsbeschränkungen, nicht bloße Verpflichtungen. Die Verfügungs-
befugnis eines Aufsichtsschuldners wird weder von Rechts wegen beschränkt, noch kann
sie durch gerichtliche Anordnung aufgehoben oder geschmälert werden. Das seellt die
Fassung des § 3 außer Zweifel. Auch hier ist der Gedanle maßgebend, daß der Schuldner
schon in seinem eigenen Interesse vor Pflichtwidrigkeiten zurückschrecken wird, die zur Auf-
hebung der Geschäftsaufsicht führen könnten. Dinglich wirkender Schranken glaubt die
LO. nicht zu bedürfen.
§.
Letste Inhalisübersicht in Bd. 6, 68.
Jäger, JW. 17 916. Gegenstände, die nur der Einzelvollstreckung, nicht dem Kon-
lurs entrückt sind, unterliegen der Geschäftsaufsicht. Siehe namentlich § 1 Abs. 2, 3 KO.
— zu bgl. Bd. 1, 340; 2, 107; 5, 69. —
8 13.
Pfeiffer, JW. 17 807. Nach § 13 Nr. 4 VO. sind an dem Verfahren nicht beteiligt
„die Gläubiger, soweit sie im Falle des Konkurses abgesonderte Befriedigung verlangen
können“". Also nur in ihrer Eigenschaft als Pfandgläubiger sind sie von dem Verfahren
nicht betroffen. Soweit sie zu gleicher Zeit persönliche Gläubiger des Schuldners sind,
sind sie von dem Verfahren betrossen und lönnen daher insoweit auch gemäß § 6 I mit
Zw Vollstr. nicht vorgehen. Soweit sie aber dingliche Gläubiger sind, ist ihnen nur die
verpfändete Sache verhaftet. Soweit, als der Gläubiger absonderungsberechtigt ist, ist
er zwar vom Verfahren nicht betroffen, kann aber aus materiellrechtlichen Gründen nicht
mit Zw Vollstr. in das ihm nicht verhaftete Vermögen des Schuldners vorgehen.
Auch in Höhe ihrer etwaigen Ausfallsforderung können die Absonderungsgläubiger
nicht etwa das sonstige Vermögen des Schuldners mit Beschlag belegen; denn soweit sie
durch ihr Pfandrecht nicht gesichert sind, sollen sie vor den anderen Gläubigern ein Vorrecht
nicht genießen.
*§ 21.
— zu vgl. Bd. 1, 333; 2, 102; 3, 110; 5, 95.—
1. Bendix, DJZ. 17 604. Ergeht der Anordnungsbeschluß auf Grund mündlicher
Verhandlung (5 15), so muß er verkündet werden. Im Augenblick der Verkündung gelangen
die Anordnung und die Geschäftsaussicht zugleich zur Wirksamkeit.
Wird der Beschluß ohne mündliche Verhandlung erlassen, so tritt an die Stelle der
Verkündung mit gleicher Bedeutung die Zustellung an den Schuldner; von ihr hängt auch
die Rechtswirksamkeit des Beschlusses und der Beginn des Verfahrens ab. Erst die Zu-
stellung gibt den Willensentschluß des Gerichts nach außen hin kund und entzieht ihn seiner
serneren Einwirkung durch Abänderung oder Widerruf, während die Entscheidung bis
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