Bek., betr. Ausnahme v. d. Berbote v. Mitteilungen über Preise v. Wertpapleren usw. 629
wahl der Konk Verw. bei ländlichen Konkursen (I Bl. 83), die Landw #K. oder sonstige
landw. Bertretungen um Benennung solcher Personen zu ersuchen, die als Konk Verw.
bei ländlichen Konkursen geeignet erscheinen. Diese Verfügungen sind dahin verstanden
worden, als ob durch sie einer Bestellung von Rechtsanwälten als Konk Verw. habe ent-
gegengetreten werden sollen. Eine solche Auffassung entspricht der mit jenen Anordnungen
verfolgten Absicht nicht.
§* 78 Abs. 1 der KonkO. überträgt die Ernennung des Konk Verw. — vorbehaltlich
einer anderweiten Wahl durch die Gläubigerversammlung (5 80 der KontO.) — dem Konke.
Dieses hat seine Entscheidung im einzelnen Falle unter Würdigung aller Umstände zu
trefsen. Es wird dabei vielfach zu dem Ergebnisse kommen können, daß nach der Art der
Konl Verw. die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verwalter zweckentsprechend ist.
Bei Bestellung der Aussichtspersonen gemäß § 22 der VO. über die
Geschäftsa ufsicht zur Abw. des Konk. v. 14. Dezember 1916 (RGl. 1363) sind
dieselben Gesichtspunkte zu beachten. In gleicher Weise wie die Rechts-
anwälte sind auch die Notare, die nicht Rechtsanwälte sind, zu berüc-
sichtigen.
19.101) Bek., betr. Ausnahme von dem Verbote von Mitteilungen
über Preise von Wertpapieren usw. Vom 7. Juli 1917. (Rö#l. 635.)
Wortlaut in Bd. 5, 128.
Begründung. (D. N. XI 209.)
Nach der Bek., betr. Derbot von Mitteilungen über Hreise von Wertpapieren usw.,
v. 25. Febr. 1915 (RG#Bl. 111) dürfen in öffentl. Bek. oder in Mitteil., die für einen
gröheren lreis von Hersonen bestimmt sind, Mitteil. über Wertpapierpreise nicht ge-
macht werden. Es konnte und sollte jedoch nicht verbindert werden, daß eine Bank
. B. ihrer Filiale oder ihren verschiedenen Abtl. im inneren Derkehre derartige Mitteil.
zugehen läßt. Sweifelhaft aber war es, ob die Banken untereinander sich solche Mitteil.
machen durften. Eine diese Frage verneinende Gesetzesauslegung mußte dahin führen,
daß zwar die Großbanken mit ihrem ausgebreiteten Filialnetz überall rechtzeltig im
Besitze dieser Mitteil. waren, auf Grund deren sich der Handel mit Wertpapieren voll-
zieht, daß aber die sog. Hrovinzbanken untereinander nicht in der Lage waren, diese
Mitteil., auszutauschen und somit unter gleich günstigen Bedingungen das Effekten-
geschäft zu betreiben. Um bier die erforderliche Gleichstellung herzustellen, bestimmt
die Bek. v. 7. Juli 1912 (Rl. 635), daß derartige Mitteil. über Wertpapierpreise
zwischen im Inland ansässigen Hersonen oder Firmen, die gewerbsmäßig Bankierge=
schäfte betreiben, gestattet sind.
[Aeus Bek. über Anderung der Bek., betr. Verbot von Mitteilungen
über Preise von Wertpapieren usw., v. 25. Februar 1915 (Rl. 111).
Vom 8. NRovember 1917. (Rl. 1019.)
8N,.] Art. 1. Der § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Berbot von Mitteilungen
über Preise von Wertpapieren, vom 25. Februar 1915(Ke#Bl. 111) erhält folgende Fassung:
In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren
Kreis von Personen bestimmt sind, dürfen zahlenmäßige Angaben darüber, welche Preisc
für den Umsatz von Wertpapieren in Betracht kommen, insbesondere zahlenmäßige Au-
gaben, die als Anhalt dafür dienen, zu welchen Preisen Wertpapierc in letzler Zeit ge-
handelt worden sind, nicht gemacht werden. Dies gilt auch für zohlenmäßige Angaben
über Beränderungen der Preise.
Art. 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (10. 11.) in Kraft.
k) Ziffer der Ubersicht Bd. 5, 20.