634 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
Wechsels an verjährt, würden die Inhaber in der Regel gezwungen sein, demnö
Handlungen zur Unterbrechung der Derjährung vorzunehmen. Wenn auch der Schuldner
vielfach nicht erreichbar ist, so kommen doch die Vorschr. über die Hemmung der Ver.
Jährung in Fällen höherer Gewalt 6# 205 Abs. 2 BG.) nicht in Betracht, weil Infolge
des inl. Fahlungsorts ein inl. Gerichtsstand gegeben und daher die Rechtsverfolguna
nicht verhindert ist. Die Rechtsverfolgung nötigt indessen dle Wechselinhaber, zumal
es sich um zahlreiche kleine Wechsel handelt und die Fustellung im Ausland oder durch
öffentl. Iustellung erfolgen muß, zur Aufwendung verhältnismäßig erheblicher Kosten,
ohne daß sie zurzeit feststellen können, ob sich diese Ausgaben mit Rücksicht auf die
Dermögenslage der Schuldner rechtfertigen; sie führt ferner zu einer Inanspruchnahme
der Gerichte. Der Bundesrat hat daller, einer Anregung des Sentralverbandes de-
deutschen Bank= und Bankiergewerbes entsprechend, bestimmt, daß die in Frage kommen.
den Wechsel, sofern sie noch nicht verjährt sind, nicht vor dem ö1. Dez. lols verjähren.
Die Wirkung der Derlängerung der Derjährungsfrist wird allerdings mit Sicherbeit
nur insoweit eintreten, als es sich um Geltendmachung von Ansprüchen vor deutschen
Gerichten handest. Für Gerichte anderer Staaten kann sie nur in Frage kommen, wenn
diese nach den für sic maßgeblichen Grundsätzen des internationalen Hrivatrechts zur
Anwendung deutschen Rechtes gelangen und hierbei auch die während des Laufes des
Wechsels geschehene Gesetzesänderung anerkennen. Nach Mitteilungen von Interes-
senten ist aber in erster Linie mit Klagen vor deutschen Gerichten zu rechnen. «
[Neuj] Bek. über die Wiederherstellung von Lebens- und Kranken-
versicherungen. Vom 20. Dezember 1917. (REs#l. 1121.)°)
I8K.] & 1. Sind die Rechite aus einer mit einem privaten Versicherungsunternehmen
geschlossenen Lebens- oder Kranksenversicherung nach dem 31. Juli 1914 erloschen oder
gemindert, weil der Versicherungsnehmer seine Verpflicktung zur Beitragszablung oder
cine andere vertragsmäßige Obliegenheik infolae des Krieges nicht rechtzcitig erfüllt hat,
so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften
die Wiederherstellung der Rechte aus der Versicherung zu verlangen. Dic niecht rechtzeitige
Erfüllung einer Zablungspflicht gilt als durch den Krieg verursacht, wenn sie cuf eine
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Versicherungsuchmers zurückzuführen ist.
5 2. Die allgemeinen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang
der Wiederherstellung stellt der Vorstand des Versicherungsunternehmens aus; sie be-
dürsen der Genehmigung der Ausfsichtsbehörde.
Werden die Bestimmungen nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu stellen-
den Frist zur Genehmigung eingereicht oder im Falle der Beanstandung nicht innerhalb
der weitergestellten Frist ĩo geändert, daß die Genehmigung erteilt werden kann. so ist
die Aussichtsbehörde befugt, die Bestimmungen fesizusetzen.
Bestehen bei der Aussichtsbehörde gegen die Genehmigung der vorgelegten Be-
stimmungen Bedenten, oder will sie zur Festsetzung schreiten, so ist die Entscheidung unter
entsprechender Anwendung der §§ 73 bis 75 und des § 84 Abs. 1 des Gesetzes über die pri-
vaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Re#ll. 139) zu tresfen.
Sind die Bestimmungen rechtsträftig genehmigt oder festgesetzt, so hat das Unter-
nehmen dies in der für seine Bekanntmachungen vorgesehenen Form zu veröffentlichen.
§ 3. Die Wiederherstellung muß bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Be-
endiaung des Krieges beantragt werden. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Zeit-
puntt, in dem der Kricg als beendet anzusehen ist, näher zu bestimmen.
Wird die Genehmigung oder Festsetzung der allgemeinen Bestimmungen erst nach
der Veendigung des Krieges bekanntgemacht, so wird die Frist durch die Aufsichtsbehörde
jestgesetzl. Sie muß mindestens sechs Monate von der Betanntmachung an detrogen
und ist bei dieser anzugeben.
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*) Begründung im Reichsanzeiger v. 9. Januar 18, 1. Beilagc.